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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zur Ueberfüllung der höhern Berufsarten.

Ju den diesjährigen
Verhandlungen des Preußischen Landtages ist wieder wie alljährlich über den über¬
mäßigen Andrang zum Universitätsstudium und zur Anstellung im höhern Beamten¬
dienst geklagt worden. Im folgenden sollen die Ursachen der im Volke fo allgemein
herrschenden irrtümlichen Anschauungen über den Wert und die Beurteilung der
sogenannten höhern Verufsarten kurz behandelt werden.

Daß bei dem Zudrange zu denjenigen Studien und praktischen Uebungen,
die ausschließlich oder doch hauptsächlich nur zur Verwendung im höhern Staats¬
dienste oder Gemeindedienste führen können, auch staatsrechtliche Ursachen mitwirken,
läßt sich schon von vornherein annehmen; auf diese soll hier zunächst eingegangen
werden, weil bei ihnen eine unmittelbare Abhilfe durch Gesetz oder Verwaltungs¬
vorschrift der Behörden am ehesten möglich, wenn auch vielleicht nicht sogleich aus¬
führbar ist, und weil gerade hier die Mißstände am größten sind. Diese staats¬
rechtlichen Ursachen sind, so unwahrscheinlich es klingen mag, die überlange und
übergründliche Vorbereitung, die vor der Anstellung durchzumachen ist. Durch Ver¬
schärfung der Prüfungsvorschriften und Verlängerung der Vorbcreitungszeiten wehrt
man dein Andrange nicht, sondern macht im Gegenteil die Uebelstände immer un¬
erträglicher; erreichen wird man nnr damit, daß die geistige Kraft vieler tüchtiger
Mitglieder des Volkes in noch viel stärkeren Maße verschwendet wird, als es schon
jetzt geschieht.

Gerade die große Länge der Vorbereitungszeiten und die bedeutende Menge
der in ihnen zu bewältigende" Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten ist geeignet,
die Anschauung zu erwecken, als ob der, der diese Schwierigkeiten überwunden
hat, bereits etwas geleistet, sich bereits ein Verdienst und ein Anrecht auf Be¬
lohnung erworben hätte. Diese Anschauung muß ja in denen entstehen, die nicht
unmittelbar in diesen Verhältnissen selbst leben, die sich von geringerer Lebenslage
zu höherm Wohlstande heraufgearbeitet haben, und die nun wünschen, daß ihre
Söhne sich dem mit Recht angeseheneren Staatsdienste widmen. Daß ein tüchtiger
Wohlstand, wie es heutzutage in Deutschland geschieht, in weitere Kreise dringt,
darin ist gewiß nichts Beklagenswertes; und ebensowenig kann man es verhindern
wollen, daß der Wunsch, dem Staate nützlich zu sein, gerade in diesen Kreisen
lebendig ist und anwächst. Denn es ist ja die schönste Pflicht des Wohlhabenden, dem
allgemeinen Besten zu dienen. Aber das ist der große Irrtum, der in solchen Fällen
so häufig eingetroffen wird, daß der Staatsdienst des höhern Beamten ein Erwerbs-
zweig oder doch ein Versorgnngszweig sei wie jeder andre, und daß es ja erheblich
angesehener sei, durch Beamtendienst sein Brot zu erwerben, als durch eine andre
Thätigkeit, und mithin dies bessere Los den Söhnen zugewendet werden müsse.
Der höhere öffentliche Dienst im Staate und in der Gemeinde ist kein Erwerbs¬
zweig Gehalt wird nur gezahlt wegen der höhern mit dem öffentlichen Dienste
verbundenen gesellschaftlichen Pflichten, und damit der Beamte zur Not leben könne,
wenn er einmal ausnahmsweise nichts andres hat. So sollte der öffentliche Dienst
aufgefaßt werden! Daß dies ganz allgemein heutzutage nicht geschieht, daran tragen
die bestehenden Vorschriften über den Vorbereitungsdienst nicht zum geringsten Teile
die Schuld, Es würde das beklagenswert und nur dieses, aber nicht zugleich ver¬
besserungsbedürftig sein, wenn es für eine gute Ausübung des Dienstes wirklich
unerläßlich wäre, sich so lange und so umfassend vorzubereiten, um zum Beispiel
Aemter in der Rechtsprechung, in der Verwaltung, im Forstfache und im Lehr¬
fache zu versehen. Es ist das aber nicht unerläßlich, und es muß das harte Wort
ausgesprochen werden, daß der größte Teil der Arbeit, die in den erwähnten und


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zur Ueberfüllung der höhern Berufsarten.

Ju den diesjährigen
Verhandlungen des Preußischen Landtages ist wieder wie alljährlich über den über¬
mäßigen Andrang zum Universitätsstudium und zur Anstellung im höhern Beamten¬
dienst geklagt worden. Im folgenden sollen die Ursachen der im Volke fo allgemein
herrschenden irrtümlichen Anschauungen über den Wert und die Beurteilung der
sogenannten höhern Verufsarten kurz behandelt werden.

Daß bei dem Zudrange zu denjenigen Studien und praktischen Uebungen,
die ausschließlich oder doch hauptsächlich nur zur Verwendung im höhern Staats¬
dienste oder Gemeindedienste führen können, auch staatsrechtliche Ursachen mitwirken,
läßt sich schon von vornherein annehmen; auf diese soll hier zunächst eingegangen
werden, weil bei ihnen eine unmittelbare Abhilfe durch Gesetz oder Verwaltungs¬
vorschrift der Behörden am ehesten möglich, wenn auch vielleicht nicht sogleich aus¬
führbar ist, und weil gerade hier die Mißstände am größten sind. Diese staats¬
rechtlichen Ursachen sind, so unwahrscheinlich es klingen mag, die überlange und
übergründliche Vorbereitung, die vor der Anstellung durchzumachen ist. Durch Ver¬
schärfung der Prüfungsvorschriften und Verlängerung der Vorbcreitungszeiten wehrt
man dein Andrange nicht, sondern macht im Gegenteil die Uebelstände immer un¬
erträglicher; erreichen wird man nnr damit, daß die geistige Kraft vieler tüchtiger
Mitglieder des Volkes in noch viel stärkeren Maße verschwendet wird, als es schon
jetzt geschieht.

Gerade die große Länge der Vorbereitungszeiten und die bedeutende Menge
der in ihnen zu bewältigende« Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten ist geeignet,
die Anschauung zu erwecken, als ob der, der diese Schwierigkeiten überwunden
hat, bereits etwas geleistet, sich bereits ein Verdienst und ein Anrecht auf Be¬
lohnung erworben hätte. Diese Anschauung muß ja in denen entstehen, die nicht
unmittelbar in diesen Verhältnissen selbst leben, die sich von geringerer Lebenslage
zu höherm Wohlstande heraufgearbeitet haben, und die nun wünschen, daß ihre
Söhne sich dem mit Recht angeseheneren Staatsdienste widmen. Daß ein tüchtiger
Wohlstand, wie es heutzutage in Deutschland geschieht, in weitere Kreise dringt,
darin ist gewiß nichts Beklagenswertes; und ebensowenig kann man es verhindern
wollen, daß der Wunsch, dem Staate nützlich zu sein, gerade in diesen Kreisen
lebendig ist und anwächst. Denn es ist ja die schönste Pflicht des Wohlhabenden, dem
allgemeinen Besten zu dienen. Aber das ist der große Irrtum, der in solchen Fällen
so häufig eingetroffen wird, daß der Staatsdienst des höhern Beamten ein Erwerbs-
zweig oder doch ein Versorgnngszweig sei wie jeder andre, und daß es ja erheblich
angesehener sei, durch Beamtendienst sein Brot zu erwerben, als durch eine andre
Thätigkeit, und mithin dies bessere Los den Söhnen zugewendet werden müsse.
Der höhere öffentliche Dienst im Staate und in der Gemeinde ist kein Erwerbs¬
zweig Gehalt wird nur gezahlt wegen der höhern mit dem öffentlichen Dienste
verbundenen gesellschaftlichen Pflichten, und damit der Beamte zur Not leben könne,
wenn er einmal ausnahmsweise nichts andres hat. So sollte der öffentliche Dienst
aufgefaßt werden! Daß dies ganz allgemein heutzutage nicht geschieht, daran tragen
die bestehenden Vorschriften über den Vorbereitungsdienst nicht zum geringsten Teile
die Schuld, Es würde das beklagenswert und nur dieses, aber nicht zugleich ver¬
besserungsbedürftig sein, wenn es für eine gute Ausübung des Dienstes wirklich
unerläßlich wäre, sich so lange und so umfassend vorzubereiten, um zum Beispiel
Aemter in der Rechtsprechung, in der Verwaltung, im Forstfache und im Lehr¬
fache zu versehen. Es ist das aber nicht unerläßlich, und es muß das harte Wort
ausgesprochen werden, daß der größte Teil der Arbeit, die in den erwähnten und


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[0101] Maßgebliches und Unmaßgebliches Zur Ueberfüllung der höhern Berufsarten. Ju den diesjährigen Verhandlungen des Preußischen Landtages ist wieder wie alljährlich über den über¬ mäßigen Andrang zum Universitätsstudium und zur Anstellung im höhern Beamten¬ dienst geklagt worden. Im folgenden sollen die Ursachen der im Volke fo allgemein herrschenden irrtümlichen Anschauungen über den Wert und die Beurteilung der sogenannten höhern Verufsarten kurz behandelt werden. Daß bei dem Zudrange zu denjenigen Studien und praktischen Uebungen, die ausschließlich oder doch hauptsächlich nur zur Verwendung im höhern Staats¬ dienste oder Gemeindedienste führen können, auch staatsrechtliche Ursachen mitwirken, läßt sich schon von vornherein annehmen; auf diese soll hier zunächst eingegangen werden, weil bei ihnen eine unmittelbare Abhilfe durch Gesetz oder Verwaltungs¬ vorschrift der Behörden am ehesten möglich, wenn auch vielleicht nicht sogleich aus¬ führbar ist, und weil gerade hier die Mißstände am größten sind. Diese staats¬ rechtlichen Ursachen sind, so unwahrscheinlich es klingen mag, die überlange und übergründliche Vorbereitung, die vor der Anstellung durchzumachen ist. Durch Ver¬ schärfung der Prüfungsvorschriften und Verlängerung der Vorbcreitungszeiten wehrt man dein Andrange nicht, sondern macht im Gegenteil die Uebelstände immer un¬ erträglicher; erreichen wird man nnr damit, daß die geistige Kraft vieler tüchtiger Mitglieder des Volkes in noch viel stärkeren Maße verschwendet wird, als es schon jetzt geschieht. Gerade die große Länge der Vorbereitungszeiten und die bedeutende Menge der in ihnen zu bewältigende« Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten ist geeignet, die Anschauung zu erwecken, als ob der, der diese Schwierigkeiten überwunden hat, bereits etwas geleistet, sich bereits ein Verdienst und ein Anrecht auf Be¬ lohnung erworben hätte. Diese Anschauung muß ja in denen entstehen, die nicht unmittelbar in diesen Verhältnissen selbst leben, die sich von geringerer Lebenslage zu höherm Wohlstande heraufgearbeitet haben, und die nun wünschen, daß ihre Söhne sich dem mit Recht angeseheneren Staatsdienste widmen. Daß ein tüchtiger Wohlstand, wie es heutzutage in Deutschland geschieht, in weitere Kreise dringt, darin ist gewiß nichts Beklagenswertes; und ebensowenig kann man es verhindern wollen, daß der Wunsch, dem Staate nützlich zu sein, gerade in diesen Kreisen lebendig ist und anwächst. Denn es ist ja die schönste Pflicht des Wohlhabenden, dem allgemeinen Besten zu dienen. Aber das ist der große Irrtum, der in solchen Fällen so häufig eingetroffen wird, daß der Staatsdienst des höhern Beamten ein Erwerbs- zweig oder doch ein Versorgnngszweig sei wie jeder andre, und daß es ja erheblich angesehener sei, durch Beamtendienst sein Brot zu erwerben, als durch eine andre Thätigkeit, und mithin dies bessere Los den Söhnen zugewendet werden müsse. Der höhere öffentliche Dienst im Staate und in der Gemeinde ist kein Erwerbs¬ zweig Gehalt wird nur gezahlt wegen der höhern mit dem öffentlichen Dienste verbundenen gesellschaftlichen Pflichten, und damit der Beamte zur Not leben könne, wenn er einmal ausnahmsweise nichts andres hat. So sollte der öffentliche Dienst aufgefaßt werden! Daß dies ganz allgemein heutzutage nicht geschieht, daran tragen die bestehenden Vorschriften über den Vorbereitungsdienst nicht zum geringsten Teile die Schuld, Es würde das beklagenswert und nur dieses, aber nicht zugleich ver¬ besserungsbedürftig sein, wenn es für eine gute Ausübung des Dienstes wirklich unerläßlich wäre, sich so lange und so umfassend vorzubereiten, um zum Beispiel Aemter in der Rechtsprechung, in der Verwaltung, im Forstfache und im Lehr¬ fache zu versehen. Es ist das aber nicht unerläßlich, und es muß das harte Wort ausgesprochen werden, daß der größte Teil der Arbeit, die in den erwähnten und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204730/101>, abgerufen am 05.02.2025.