Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.Die Nachteile der Überversicherung ein zwingender Grund sein, die Zahlung der Entschädigung zu untersagen. Me Bei dem Zwecke der ganzen Einrichtung ist es selbstverständlich, daß Ver¬ Die Nachteile der Überversicherung ein zwingender Grund sein, die Zahlung der Entschädigung zu untersagen. Me Bei dem Zwecke der ganzen Einrichtung ist es selbstverständlich, daß Ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0139" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204228"/> <fw type="header" place="top"> Die Nachteile der Überversicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_396" prev="#ID_395"> ein zwingender Grund sein, die Zahlung der Entschädigung zu untersagen. Me<lb/> Trage, in lvie weit die Ortspolizeibchörden sür die Erteilung der Genehmigung<lb/> zur Auszahlung von Vrandentschädigungen etwa um die Znstinnnnng der vor¬<lb/> gesetzten obern Verwaltungsbehörden zu binden wären, was für größere und<lb/> ^'erwickeltere Brnudschädeu wegen der schwierigeren Beurteilung der häusig<lb/> damit verbundenen technisch rechtlichen und sonstigen der allgemeinen Kenntnis<lb/> weniger zugänglichen Verhältnisse vielleicht zweckmäßig erscheint, würde der<lb/> Ordnung durch die bezüglichen Dienstinstruktiouen oder Aussührungsbestimnmngeu<lb/> M dem Gesetze vorbehalten bleiben können. Für solche selteneren Fälle dürfte<lb/> im Gesetz nur die Berechtigung der untern Polizeibehörden vorzusehen sein,<lb/> die Zahlung der Brandentschädigimg vorläufig zu untersagen, und sür die<lb/> Prüfung durch die obere Verwaltungsbehörde eine Verlängerung der Frist,<lb/> innerhalb deren die Zahlung der Entschädigung beanstandet werden kann, um<lb/> U) bis 14 Tage festzusetzen.</p><lb/> <p xml:id="ID_397"> Bei dem Zwecke der ganzen Einrichtung ist es selbstverständlich, daß Ver¬<lb/> bote gegen die Zahlung der ganzen oder eines Teiles der Entschädigung mir<lb/> dem Zwecke zulässig siud, um einen ungesetzlichen Gewinn des Beschädigtem<lb/> "us dem Brande zu verhindern. Aus der Vermutung oder dem Nachweis<lb/> einer zu gering bemessenen Entschädigung würde also, dn hierbei kein öffent¬<lb/> liches Interesse, sondern nur eine privatrechtliche Forderung in Frage kommt,<lb/> ein Einspruchsrecht gegen die Auszahlung der Entschädigung nicht abzuleiten,<lb/> kein. Immerhin könnte aber die Einrichtung gleichzeitig für den Staat ein Mittel<lb/> bilden, zu prüfen, ob auch die Versicherungsanstalten ihren Entschädigungs-<lb/> i>erpfiichtungeu in vollem Umfange gerecht werden, dadurch daß die Verwaltungs¬<lb/> behörden verpflichtet würden, Wahrnehmungen über falsches Verfahren der<lb/> Aersicherungsgesellschasteu und ihrer Organe dnrch Vermittelung ihrer Staats-<lb/> Mernngen zur Kenntnis der Reichs-Zentralstelle für das Fenerversicheruugs-<lb/> Wesen, die zweckmäßig wohl zu einer Abteilung des Reichsversicherungsamtes<lb/> machen wäre, zu bringen. Dieser Zentralstelle würde, wie sie überhaupt<lb/> "is oberstes Überwachungsorgan des Reiches für den Geschäftsbetrieb der<lb/> Versicherungsanstalten gemäß deu reichsgcsetzlich dafür festzustellenden Vor¬<lb/> schriften und Bestimmungen gedacht ist, das Recht und die Pflicht beizulegen<lb/> sein, nicht nur die Einleitung des strafgerichtlichcn Verfahrens gegen die Vor¬<lb/> stände und Organe der Verficherilugsanstalteu wegen ungesetzlicher Handlungs¬<lb/> weise ans dem Gebiete der Entschädignngsleistung zu beantragen, sondern anch<lb/> "us solchem Anlaß ebenso wie wegen sonstiger Verstöße gegen das Gesetz eine<lb/> Untersuchung über deu Geschäftsstand und die Geschäftsführung des betreffenden<lb/> ^ersich^ungsunteruehmens, nötigenfalls uuter Hinzuziehung sachverständigen<lb/> Beirath zu eröffnen und unter Umständen das Verbot des weiter» Geschäfts¬<lb/> betriebes gegen die Anstalt auSznsPrechen, wogegen der letzteren die Beschwerde<lb/> den Bundesrat offen zu halten wäre.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0139]
Die Nachteile der Überversicherung
ein zwingender Grund sein, die Zahlung der Entschädigung zu untersagen. Me
Trage, in lvie weit die Ortspolizeibchörden sür die Erteilung der Genehmigung
zur Auszahlung von Vrandentschädigungen etwa um die Znstinnnnng der vor¬
gesetzten obern Verwaltungsbehörden zu binden wären, was für größere und
^'erwickeltere Brnudschädeu wegen der schwierigeren Beurteilung der häusig
damit verbundenen technisch rechtlichen und sonstigen der allgemeinen Kenntnis
weniger zugänglichen Verhältnisse vielleicht zweckmäßig erscheint, würde der
Ordnung durch die bezüglichen Dienstinstruktiouen oder Aussührungsbestimnmngeu
M dem Gesetze vorbehalten bleiben können. Für solche selteneren Fälle dürfte
im Gesetz nur die Berechtigung der untern Polizeibehörden vorzusehen sein,
die Zahlung der Brandentschädigimg vorläufig zu untersagen, und sür die
Prüfung durch die obere Verwaltungsbehörde eine Verlängerung der Frist,
innerhalb deren die Zahlung der Entschädigung beanstandet werden kann, um
U) bis 14 Tage festzusetzen.
Bei dem Zwecke der ganzen Einrichtung ist es selbstverständlich, daß Ver¬
bote gegen die Zahlung der ganzen oder eines Teiles der Entschädigung mir
dem Zwecke zulässig siud, um einen ungesetzlichen Gewinn des Beschädigtem
"us dem Brande zu verhindern. Aus der Vermutung oder dem Nachweis
einer zu gering bemessenen Entschädigung würde also, dn hierbei kein öffent¬
liches Interesse, sondern nur eine privatrechtliche Forderung in Frage kommt,
ein Einspruchsrecht gegen die Auszahlung der Entschädigung nicht abzuleiten,
kein. Immerhin könnte aber die Einrichtung gleichzeitig für den Staat ein Mittel
bilden, zu prüfen, ob auch die Versicherungsanstalten ihren Entschädigungs-
i>erpfiichtungeu in vollem Umfange gerecht werden, dadurch daß die Verwaltungs¬
behörden verpflichtet würden, Wahrnehmungen über falsches Verfahren der
Aersicherungsgesellschasteu und ihrer Organe dnrch Vermittelung ihrer Staats-
Mernngen zur Kenntnis der Reichs-Zentralstelle für das Fenerversicheruugs-
Wesen, die zweckmäßig wohl zu einer Abteilung des Reichsversicherungsamtes
machen wäre, zu bringen. Dieser Zentralstelle würde, wie sie überhaupt
"is oberstes Überwachungsorgan des Reiches für den Geschäftsbetrieb der
Versicherungsanstalten gemäß deu reichsgcsetzlich dafür festzustellenden Vor¬
schriften und Bestimmungen gedacht ist, das Recht und die Pflicht beizulegen
sein, nicht nur die Einleitung des strafgerichtlichcn Verfahrens gegen die Vor¬
stände und Organe der Verficherilugsanstalteu wegen ungesetzlicher Handlungs¬
weise ans dem Gebiete der Entschädignngsleistung zu beantragen, sondern anch
"us solchem Anlaß ebenso wie wegen sonstiger Verstöße gegen das Gesetz eine
Untersuchung über deu Geschäftsstand und die Geschäftsführung des betreffenden
^ersich^ungsunteruehmens, nötigenfalls uuter Hinzuziehung sachverständigen
Beirath zu eröffnen und unter Umständen das Verbot des weiter» Geschäfts¬
betriebes gegen die Anstalt auSznsPrechen, wogegen der letzteren die Beschwerde
den Bundesrat offen zu halten wäre.
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