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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

juristischen Lesern der Grenzboten nicht in Mißkredit zu bringen. Gehört doch
gerade der aintsgerichtliche Zivilprozeß mit zu dem Besten, was uns die Justiz¬
reorganisationsgesetze gebracht haben.

Ans den Vorwurf der Verschleppung und Verteuerung des Mnsterprozesscs,
der dem Verfasser vorgelegen hat, läßt sich nur dann etwas erwiedern, wenn er
genau augeben wollte, wodurch dieser Prozeß, der sich bei so einfacher Sachlage
gewiß in drei Terminen, also in sechs bis acht Wochen, hätte erledigen lassen, zu
einer solchen Länge und Breite gediehen ist. Was er hierfür angiebt, trifft
gewiß nicht das vorgeschriebene Verfahren. Der Vertreter eines Urwalds konnte
auch nach dem frühem Verfahren auf Grund mangelhafter Notizen falsche Angaben
machen und dadurch einen Prozeß in falsche Bahnen bringen. Dann ist in einem
Termine eine Partei nicht vertreten gewesen, deshalb gab es Versäumuisurtcilc,
Einsprüche dagegen, neue Termine und unendliche Verschleppungen der Sache, wie
der Verfasser sagt. Wir meinen, es gab ein Versäumuisurteil, einen Einspruch,
die Zahl der Termine wurde um einen vermehrt, der Prozeß wurde um die
Zeit von einem Terminstage zum andern verlängert. Weitere Gründe der Ver¬
schleppung, die in dem jetzigen Verfahren liegen sollen, giebt der Verfasser nicht
an. Wenn er den altpreußischen Bagatellprozeß als einfach, kurz und billig rühmt,
so dürfen die beiden ersten Eigenschaften ans den jetzigen amtsgerichtlichen Zivil¬
prozeß noch vielmehr angewendet werden, ein einfacheres Verfahren läßt sich über¬
haupt wohl kaum denken. Es ist geradezu unverständlich, wie von Mängeln, die
jahraus jahrein gerügt werden, gesprochen werden kann, wie behauptet werden
kann, "man habe sich an der Hand grundstürzender Doktrinen in eine Sackgasse
verrannt, aus der man vergeblich herauszukommen suche." Welches sind diese
Mängel, wo liegt die Sackgasse?

Was die in dem betreffenden Prozesse bezahlten Anwaltsgcbühren anlangt,
so scheinen 25 Mark, also 12 Mark 50 Pfennige für jeden Anwalt allerdings eine
hohe Summe zu sein. Das dem Anwälte zustehende Panschquantnm würde V Mark
betragen, der Rest von 6 Mark 50 Pfennig ist also entstanden durch Schreib¬
gebühren, Zustellungskosten und Portoauslagcn; diese Nebenkosten fallen natürlich
bei kleineren Prozeßobjekten verhältnismäßig schwerer ins Gewicht, aber 6 Mark
als geringste Gebühr für Führung eines Prozesses mit Beweisaufnahme wird man
einem Anwalt doch wohl zubillige" dürfe". Richtig ist, daß oft in einfachen Sachen
von den Anwälten weniger geschrieben werden könnte, womit sich die Schreib¬
gebühren vermindern würden.

Die verwickelten und umständlichen Formen des jetzigen Verfahrens sollen
mittelbar zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Parteien genötigt sind, mich
den amtsgerichtlichcn Prozeß einem Anwälte zu übergeben. Welches diese Formen
sind, wird nicht erwähnt, es können vielleicht die in Z 230 der Zivilprozeßord¬
nung für Erhebung der Klage vorgeschriebenen Formen gemeint sein, diese sind
aber sehr einfach, die Bestimmung der angegebenen Gesetzesstelle ist leicht ver¬
ständlich, sie verlangt für die Klageschrift nur die Bezeichnung der Parteien, einen
bestimmten Antrag, die Ladung und die bestimmte Angabe des Gegenstandes und
des Grundes des erhobenen Anspruchs. Wenngleich nun in der Theorie anzu¬
nehmen ist, daß der Prozeßbetrieb lediglich in den Händen der Parteien liegen
soll, so zeigt doch die Praxis, daß er anch jetzt der vermißten "bewährten Leitung
des Gerichts" noch unterliegt. Der in der Praxis in dieser Beziehung hervor¬
tretende Unterschied gegen das frühere Verfahren ist sehr gering. Mehr noch, als
dieses früher vorgeschrieben war, hat der Richter bei der Leitung der Verhandlung


Kleinere Mitteilungen.

juristischen Lesern der Grenzboten nicht in Mißkredit zu bringen. Gehört doch
gerade der aintsgerichtliche Zivilprozeß mit zu dem Besten, was uns die Justiz¬
reorganisationsgesetze gebracht haben.

Ans den Vorwurf der Verschleppung und Verteuerung des Mnsterprozesscs,
der dem Verfasser vorgelegen hat, läßt sich nur dann etwas erwiedern, wenn er
genau augeben wollte, wodurch dieser Prozeß, der sich bei so einfacher Sachlage
gewiß in drei Terminen, also in sechs bis acht Wochen, hätte erledigen lassen, zu
einer solchen Länge und Breite gediehen ist. Was er hierfür angiebt, trifft
gewiß nicht das vorgeschriebene Verfahren. Der Vertreter eines Urwalds konnte
auch nach dem frühem Verfahren auf Grund mangelhafter Notizen falsche Angaben
machen und dadurch einen Prozeß in falsche Bahnen bringen. Dann ist in einem
Termine eine Partei nicht vertreten gewesen, deshalb gab es Versäumuisurtcilc,
Einsprüche dagegen, neue Termine und unendliche Verschleppungen der Sache, wie
der Verfasser sagt. Wir meinen, es gab ein Versäumuisurteil, einen Einspruch,
die Zahl der Termine wurde um einen vermehrt, der Prozeß wurde um die
Zeit von einem Terminstage zum andern verlängert. Weitere Gründe der Ver¬
schleppung, die in dem jetzigen Verfahren liegen sollen, giebt der Verfasser nicht
an. Wenn er den altpreußischen Bagatellprozeß als einfach, kurz und billig rühmt,
so dürfen die beiden ersten Eigenschaften ans den jetzigen amtsgerichtlichen Zivil¬
prozeß noch vielmehr angewendet werden, ein einfacheres Verfahren läßt sich über¬
haupt wohl kaum denken. Es ist geradezu unverständlich, wie von Mängeln, die
jahraus jahrein gerügt werden, gesprochen werden kann, wie behauptet werden
kann, „man habe sich an der Hand grundstürzender Doktrinen in eine Sackgasse
verrannt, aus der man vergeblich herauszukommen suche." Welches sind diese
Mängel, wo liegt die Sackgasse?

Was die in dem betreffenden Prozesse bezahlten Anwaltsgcbühren anlangt,
so scheinen 25 Mark, also 12 Mark 50 Pfennige für jeden Anwalt allerdings eine
hohe Summe zu sein. Das dem Anwälte zustehende Panschquantnm würde V Mark
betragen, der Rest von 6 Mark 50 Pfennig ist also entstanden durch Schreib¬
gebühren, Zustellungskosten und Portoauslagcn; diese Nebenkosten fallen natürlich
bei kleineren Prozeßobjekten verhältnismäßig schwerer ins Gewicht, aber 6 Mark
als geringste Gebühr für Führung eines Prozesses mit Beweisaufnahme wird man
einem Anwalt doch wohl zubillige» dürfe». Richtig ist, daß oft in einfachen Sachen
von den Anwälten weniger geschrieben werden könnte, womit sich die Schreib¬
gebühren vermindern würden.

Die verwickelten und umständlichen Formen des jetzigen Verfahrens sollen
mittelbar zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Parteien genötigt sind, mich
den amtsgerichtlichcn Prozeß einem Anwälte zu übergeben. Welches diese Formen
sind, wird nicht erwähnt, es können vielleicht die in Z 230 der Zivilprozeßord¬
nung für Erhebung der Klage vorgeschriebenen Formen gemeint sein, diese sind
aber sehr einfach, die Bestimmung der angegebenen Gesetzesstelle ist leicht ver¬
ständlich, sie verlangt für die Klageschrift nur die Bezeichnung der Parteien, einen
bestimmten Antrag, die Ladung und die bestimmte Angabe des Gegenstandes und
des Grundes des erhobenen Anspruchs. Wenngleich nun in der Theorie anzu¬
nehmen ist, daß der Prozeßbetrieb lediglich in den Händen der Parteien liegen
soll, so zeigt doch die Praxis, daß er anch jetzt der vermißten „bewährten Leitung
des Gerichts" noch unterliegt. Der in der Praxis in dieser Beziehung hervor¬
tretende Unterschied gegen das frühere Verfahren ist sehr gering. Mehr noch, als
dieses früher vorgeschrieben war, hat der Richter bei der Leitung der Verhandlung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_289122/573>, abgerufen am 24.08.2024.