Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.Die Pariser Börse. an den Staat. An Übertragungsgebühren sind 20 Centimes für je 100 Franes bis zu 500 Franes des Nominalkapitals 0,75 Francs von 50010001,50 " 100020003- " 200030004,50 " 300040006 -- " 40005000^7,50 " 500060009 -- " 60007000",10,50 " 7000800012- " 80009000"13,50 " 90001000015 -- " 1000011000"16.50 " 110001200018- " 120001300019.50 Nach dem Dekret vom 6. November 1872 darf in Frankreich keine Emission Es war die Absicht der französischen Gesetzgebung, zu verhindern, daß Die Pariser Börse. an den Staat. An Übertragungsgebühren sind 20 Centimes für je 100 Franes bis zu 500 Franes des Nominalkapitals 0,75 Francs von 50010001,50 „ 100020003- „ 200030004,50 „ 300040006 — „ 40005000^7,50 „ 500060009 — „ 60007000»,10,50 „ 7000800012- „ 80009000»13,50 „ 90001000015 — „ 1000011000»16.50 „ 110001200018- „ 120001300019.50 Nach dem Dekret vom 6. November 1872 darf in Frankreich keine Emission Es war die Absicht der französischen Gesetzgebung, zu verhindern, daß <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0589" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204024"/> <fw type="header" place="top"> Die Pariser Börse.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1543" prev="#ID_1542"> an den Staat. An Übertragungsgebühren sind 20 Centimes für je 100 Franes<lb/> ans alle g,u xortvur lautenden Papiere zu entrichten. Bei Couponzahlungen wird<lb/> eine Abgabe von 3 °/g des Bruttobetrags entrichtet. Die auf den Inhaber lauten¬<lb/> den Papiere zahlen nur eine Abgabe von 3'^ auf den Bruttobetrag des Coupons.<lb/> Die Aktien und Obligationen ausländischer Gesellschaften zahlen dieselben Ge¬<lb/> bühren, aber in andrer Form. Nach der Verordnung vom 31. Januar 1887<lb/> wird der auf Frankreich fallende Betrag derartiger Papiere jährlich abgeschätzt<lb/> und die Steuer darauf in Form eines Abonnements entrichtet. Ausländische<lb/> Stnatspapiere entrichten jedoch kein Abonnement. Diese Papiere müssen seit<lb/> dem Jahre 1871 von den Emissionshäuscrn mit den französischen Stempel¬<lb/> marken versehen werden. Diejenigen ausländischen Staatspapiere, welche an<lb/> der Pariser Börse nicht notirt werden, zahlen eine Abgabe von 1,20^ des<lb/> Nominalkapitals. Diese Abgabe sür die ausländischen Staatspapiere beträgt:</p><lb/> <list> <item> bis zu 500 Franes des Nominalkapitals 0,75 Francs</item> <item> von 50010001,50</item> <item> „ 100020003-</item> <item> „ 200030004,50</item> <item> „ 300040006 —</item> <item> „ 40005000^7,50</item> <item> „ 500060009 —</item> <item> „ 60007000»,10,50</item> <item> „ 7000800012-</item> <item> „ 80009000»13,50</item> <item> „ 90001000015 —</item> <item> „ 1000011000»16.50</item> <item> „ 110001200018-</item> <item> „ 120001300019.50</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_1544"> Nach dem Dekret vom 6. November 1872 darf in Frankreich keine Emission<lb/> stattfinden, ehe dem Finanzminister ein verantwortlicher Vertreter bezeichnet und<lb/> von dem Minister angenommen worden ist. In dem der Zeichnung folgenden<lb/> Monat bestimmt der Finanzminister die Anzahl der Schuldtitel, welche der<lb/> Erhebung der Steuer zu Grunde gelegt werden soll, in Übereinstimmung mit<lb/> dem Dekret vom 24. Mai 1872.</p><lb/> <p xml:id="ID_1545" next="#ID_1546"> Es war die Absicht der französischen Gesetzgebung, zu verhindern, daß<lb/> ausländische Papiere in Frankreich gehandelt werden können, ehe alle darauf<lb/> ruhenden Abgaben entrichtet sind. Doch haben sich die Dinge thatsächlich<lb/> so gestaltet, daß große Mengen ausländischer Wertpapiere in Frankreich um¬<lb/> laufen, die nicht allen Ansprüchen des Gesetzes genügt haben. Nur die Stempel¬<lb/> abgabe wird pünktlich entrichtet; die Übertragungsgebühren und die Einkommen¬<lb/> steuer sind schwer zu kontroliren, die Kulisse ist thatsächlich in der Lage, die<lb/> gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Die ausländischen Staatspapiere werden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0589]
Die Pariser Börse.
an den Staat. An Übertragungsgebühren sind 20 Centimes für je 100 Franes
ans alle g,u xortvur lautenden Papiere zu entrichten. Bei Couponzahlungen wird
eine Abgabe von 3 °/g des Bruttobetrags entrichtet. Die auf den Inhaber lauten¬
den Papiere zahlen nur eine Abgabe von 3'^ auf den Bruttobetrag des Coupons.
Die Aktien und Obligationen ausländischer Gesellschaften zahlen dieselben Ge¬
bühren, aber in andrer Form. Nach der Verordnung vom 31. Januar 1887
wird der auf Frankreich fallende Betrag derartiger Papiere jährlich abgeschätzt
und die Steuer darauf in Form eines Abonnements entrichtet. Ausländische
Stnatspapiere entrichten jedoch kein Abonnement. Diese Papiere müssen seit
dem Jahre 1871 von den Emissionshäuscrn mit den französischen Stempel¬
marken versehen werden. Diejenigen ausländischen Staatspapiere, welche an
der Pariser Börse nicht notirt werden, zahlen eine Abgabe von 1,20^ des
Nominalkapitals. Diese Abgabe sür die ausländischen Staatspapiere beträgt:
bis zu 500 Franes des Nominalkapitals 0,75 Francs
von 50010001,50
„ 100020003-
„ 200030004,50
„ 300040006 —
„ 40005000^7,50
„ 500060009 —
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„ 7000800012-
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„ 1000011000»16.50
„ 110001200018-
„ 120001300019.50
Nach dem Dekret vom 6. November 1872 darf in Frankreich keine Emission
stattfinden, ehe dem Finanzminister ein verantwortlicher Vertreter bezeichnet und
von dem Minister angenommen worden ist. In dem der Zeichnung folgenden
Monat bestimmt der Finanzminister die Anzahl der Schuldtitel, welche der
Erhebung der Steuer zu Grunde gelegt werden soll, in Übereinstimmung mit
dem Dekret vom 24. Mai 1872.
Es war die Absicht der französischen Gesetzgebung, zu verhindern, daß
ausländische Papiere in Frankreich gehandelt werden können, ehe alle darauf
ruhenden Abgaben entrichtet sind. Doch haben sich die Dinge thatsächlich
so gestaltet, daß große Mengen ausländischer Wertpapiere in Frankreich um¬
laufen, die nicht allen Ansprüchen des Gesetzes genügt haben. Nur die Stempel¬
abgabe wird pünktlich entrichtet; die Übertragungsgebühren und die Einkommen¬
steuer sind schwer zu kontroliren, die Kulisse ist thatsächlich in der Lage, die
gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Die ausländischen Staatspapiere werden
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