Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.Diener angestellt werden müssen. Die Formen der Aktiengesellschaft passen sür Man könnte solchen Vereinen, insofern sie nur gewisse Nomativbestimmungen Auch der durch Statut zu vereinbarenden Pflicht, eventuell Zuschüsse zu Die Hauptfrage bleibt freilich die: Wer soll für die Verbindlichkeiten Betrachten wir einmal die zur Zeit bestehenden Verhältnisse, in denen nur Sie tritt zunächst ein, wenn der Gesamtheit für den von ihr verfolgten Grmzdott'n IV, 1888. 44
Diener angestellt werden müssen. Die Formen der Aktiengesellschaft passen sür Man könnte solchen Vereinen, insofern sie nur gewisse Nomativbestimmungen Auch der durch Statut zu vereinbarenden Pflicht, eventuell Zuschüsse zu Die Hauptfrage bleibt freilich die: Wer soll für die Verbindlichkeiten Betrachten wir einmal die zur Zeit bestehenden Verhältnisse, in denen nur Sie tritt zunächst ein, wenn der Gesamtheit für den von ihr verfolgten Grmzdott'n IV, 1888. 44
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0353" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/203788"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_876" prev="#ID_875"> Diener angestellt werden müssen. Die Formen der Aktiengesellschaft passen sür<lb/> einen solchen Verein ganz und gar nicht, weil dabei ein Vermögenerwerb nicht<lb/> in Aussicht genommen ist. Ebenso wenig aber die Formen irgend einer andern<lb/> Gesellschaft. Darnach ist aber der Verein, wenn er nicht etwa die Rechte einer<lb/> juristischen Person erwirbt, außer Stande, selbständig Rechte, namentlich auch<lb/> Grundeigentum zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Es müssen also<lb/> immer Personen vorgeschoben werden, die für den Verein als Erwerber der<lb/> Rechte und Träger der Verbindlichkeiten eintreten. Daß dadurch die gedeihliche<lb/> Wirksamkeit eines solchen Vereins sehr gehemmt wird, liegt auf der Hand.</p><lb/> <p xml:id="ID_877"> Man könnte solchen Vereinen, insofern sie nur gewisse Nomativbestimmungen<lb/> einhalten, wohl unbedenklich das Recht einräumen, auf ihren Namen Vermögen<lb/> zu erwerben. Glaubt man, daß dadurch möglicherweise auch solchen politischen<lb/> und religiösen Vereinen, die vom Standpunkt der Staatsregierung keine Begün¬<lb/> stigung verdienen, eine Förderung ihrer Zwecke zu Teil werden könnte, so ließe<lb/> sich ja für diese eine besondere Ausnahme machen.</p><lb/> <p xml:id="ID_878"> Auch der durch Statut zu vereinbarenden Pflicht, eventuell Zuschüsse zu<lb/> den Vereinszwecken zu leisten, dergestalt jedoch, daß jedes Vereinsmitglied durch<lb/> Aufgeben seiner Vereinsrechte sich von weitern Pflichten befreien könne, würde<lb/> grundsätzlich nichts im Wege stehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_879"> Die Hauptfrage bleibt freilich die: Wer soll für die Verbindlichkeiten<lb/> haften, die ein solcher Verein eingeht? Wir haben oben gesehen, daß die Ab¬<lb/> geordneten, die im Reichstage die Frage angeregt haben, gerade auf diesen<lb/> Punkt besonderes Gewicht legen. Hannacher will die Zulassung von Ver¬<lb/> einigungen nach Art der bergrechtlichen Gewerkschaften verallgemeinern. Öchel-<lb/> hüuser geht noch darüber hinaus. Er will namentlich Handelsgesellschaften ganz<lb/> nach Art der offenen Gesellschaften, aber mit beschränkter Haftbarkeit für die<lb/> eingcmgenen Verbindlichkeiten, zugelassen haben. Da entsteht uun die Frage:<lb/> Welche Gewähr würden denn solche Vereine und Gesellschaften den Gläubigern<lb/> bieten, daß deren Forderungen redlich erfüllt würden?</p><lb/> <p xml:id="ID_880"> Betrachten wir einmal die zur Zeit bestehenden Verhältnisse, in denen nur<lb/> eine beschränkte Haftbarkeit für die im Interesse einer Gesamtheit von Personen<lb/> eingegangenen Verbindlichkeiten eintritt.</p><lb/> <p xml:id="ID_881"> Sie tritt zunächst ein, wenn der Gesamtheit für den von ihr verfolgten<lb/> Zweck juristische Persönlichkeit verliehen ist. Die juristische Person haftet nur<lb/> mit dem ihr als solcher zustehenden Vermögen. Die Bürgschaft, daß diese<lb/> beschränkte Haftbarkeit nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde,<lb/> liegt hier in der Verleihung der juristische» Persönlichkeit durch den Staat<lb/> und der in der Regel damit auch andauernd verbundenen Aufsicht des Staates<lb/> über solche Vereinigungen. Ohne Zweifel wird auch bei der Verleihung der<lb/> entsprechenden Rechte an Kolonialgesellschaften der Bundesrat diesen Gesichts¬<lb/> punkt im Auge zu behalten haben.</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grmzdott'n IV, 1888. 44</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0353]
Diener angestellt werden müssen. Die Formen der Aktiengesellschaft passen sür
einen solchen Verein ganz und gar nicht, weil dabei ein Vermögenerwerb nicht
in Aussicht genommen ist. Ebenso wenig aber die Formen irgend einer andern
Gesellschaft. Darnach ist aber der Verein, wenn er nicht etwa die Rechte einer
juristischen Person erwirbt, außer Stande, selbständig Rechte, namentlich auch
Grundeigentum zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Es müssen also
immer Personen vorgeschoben werden, die für den Verein als Erwerber der
Rechte und Träger der Verbindlichkeiten eintreten. Daß dadurch die gedeihliche
Wirksamkeit eines solchen Vereins sehr gehemmt wird, liegt auf der Hand.
Man könnte solchen Vereinen, insofern sie nur gewisse Nomativbestimmungen
einhalten, wohl unbedenklich das Recht einräumen, auf ihren Namen Vermögen
zu erwerben. Glaubt man, daß dadurch möglicherweise auch solchen politischen
und religiösen Vereinen, die vom Standpunkt der Staatsregierung keine Begün¬
stigung verdienen, eine Förderung ihrer Zwecke zu Teil werden könnte, so ließe
sich ja für diese eine besondere Ausnahme machen.
Auch der durch Statut zu vereinbarenden Pflicht, eventuell Zuschüsse zu
den Vereinszwecken zu leisten, dergestalt jedoch, daß jedes Vereinsmitglied durch
Aufgeben seiner Vereinsrechte sich von weitern Pflichten befreien könne, würde
grundsätzlich nichts im Wege stehen.
Die Hauptfrage bleibt freilich die: Wer soll für die Verbindlichkeiten
haften, die ein solcher Verein eingeht? Wir haben oben gesehen, daß die Ab¬
geordneten, die im Reichstage die Frage angeregt haben, gerade auf diesen
Punkt besonderes Gewicht legen. Hannacher will die Zulassung von Ver¬
einigungen nach Art der bergrechtlichen Gewerkschaften verallgemeinern. Öchel-
hüuser geht noch darüber hinaus. Er will namentlich Handelsgesellschaften ganz
nach Art der offenen Gesellschaften, aber mit beschränkter Haftbarkeit für die
eingcmgenen Verbindlichkeiten, zugelassen haben. Da entsteht uun die Frage:
Welche Gewähr würden denn solche Vereine und Gesellschaften den Gläubigern
bieten, daß deren Forderungen redlich erfüllt würden?
Betrachten wir einmal die zur Zeit bestehenden Verhältnisse, in denen nur
eine beschränkte Haftbarkeit für die im Interesse einer Gesamtheit von Personen
eingegangenen Verbindlichkeiten eintritt.
Sie tritt zunächst ein, wenn der Gesamtheit für den von ihr verfolgten
Zweck juristische Persönlichkeit verliehen ist. Die juristische Person haftet nur
mit dem ihr als solcher zustehenden Vermögen. Die Bürgschaft, daß diese
beschränkte Haftbarkeit nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde,
liegt hier in der Verleihung der juristische» Persönlichkeit durch den Staat
und der in der Regel damit auch andauernd verbundenen Aufsicht des Staates
über solche Vereinigungen. Ohne Zweifel wird auch bei der Verleihung der
entsprechenden Rechte an Kolonialgesellschaften der Bundesrat diesen Gesichts¬
punkt im Auge zu behalten haben.
Grmzdott'n IV, 1888. 44
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