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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Zweites Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Gleichzeitig trat immer mehr der Gedanke in den Vordergrund, das; die Justiz
von der unmittelbaren Einwirkung des Landesherrn unabhängig ihr Amt zu üben
habe. Aber nur langsam und nicht ohne schwere Zwischenfälle brach sich dieser
Gedanke Bahn. Einer dieser Zwischenfälle, der bekannte Arnoldsche Prozeß, gab
den Anstoß dazu, daß eine Kodifikation des gesamten Prozeßrechts und Zivilrechts
unternommen wurde. Der König erlebte nicht mehr den Abschluß dieses großen
Werkes. Auch unter seinem Nachfolger kam das Landrecht erst zur Veröffentlichung,
nachdem eine Anzahl bedenklicher Stellen, namentlich auch der Sah: "Machtsprüche,
welche in streitigen Fällen ohne rechtliches Erkenntnis erteilt werden, bewirken
weder Rechte noch Verbindlichkeiten," darin gestrichen worden war.

Die traurige Zeit der Fremdherrschaft war wenig geeignet, die Interessen
der Justiz zu fördern. Lebhafter ward in den folgenden Jahren die Frage der
Jnsiizverbrssernng wieder aufgenommen. Man hatte inzwischen eine beklagenswerte
Erfahrung gemacht. Die große Jnstizgcsctzgebung des hörigen Jahrhunderts hatte
sich als "eine gänzlich fehlgeschlagene Erwartung" erwiesen -- Worte. Savignys
in seinem Ministcrprogramm vom 3. Januar 1842, das die Schrift Stvlzels zum
erstenmale veröffentlicht. Das Wort "Revision" trat nun ans die TngcSordnnng.
Zuerst ward durch Kabinetsordre vom 3. November 1817 neben dem für die
laufende Verwaltung bestimmten Justizminister ein " Revisionsministcr" ernannt,
der die Gesetzgebnngsarbciten leiten sollte. Unter der Negierung Friedrich Wil¬
helms III. ward zwar eine große Masse Materials gesammelt; aber zu wirklichen
Schöpfungen kam es nicht. Unter Friedrich Wilhelm IV. sollte die Sache noch
ernster angefaßt werden. Savigny wurde Revisivnsmiuister. Man erwartete
Großes von ihm. Und nun begab sich das Wunderbare, daß dieser große Rechts-
gelehrte es doch fast in keiner Materie, deren Revision er in Aussicht nahm, über
die Aufstellung von "Grundzügen" hinaus brachte, und daß er schließlich in wichtigen
Nevisivnsnrbeiten auf dem Gebiete des Zivilprozesses von dein neben ihm bestellten
Verwaltungsmiuister Uhden überflügelt wurde, einem Manne, der ihm geistig nicht
das Wasser reichte, der es aber verstanden hatte, tüchtige praktische Kräfte sich
dienstbar zu machen.

Es folgt dann noch eine Darstellung der schnell wechselnden Ministerien des
Jahres 1848. Diesen verdankt Preußen die Verordnungen vom 2. und 3. Januar
1849, durch welche, unter Beseitigung der Patrimonialgerichte und des privilegirten
Gerichtsstandes, die Preußische Gerichtsverfassung eine völlige Umgestaltung erhielt
und das öffentliche und mündliche Strafverfahren eingeführt wurde. Mit dem
Erlaß der Verfassung vom 31. Januar 1850 schließt Stölzel sein Werk, indem er
mir noch einen kurzen Ueberblick über die letzten Jahrzehnte hinzufügt.

Die gedachten letzten Perioden der preußischen Geschichte werden namentlich
denen, die sie miterlebt haben und die nun über den innern Zusammenhang der
Dinge, welche sie nur von außen beobachten konnten, jetzt näher unterrichtet werden,
von dem größten Interesse sein. Das ganze Werk zeichnet sich dadurch aus, daß
es weniger Betrachtungen als Thatsachen giebt, durch deren aktcumcißige Zusammen¬
stellung die Arbeit eine Objektivität gewinnt, wie sie nur selten Geschichtswerken
zu eigen ist. Auch die Ausstattung des Vnches ist vortrefflich.

Welchen Wert man in Berlin auf dieses Werk legt, dafür spricht die That¬
sache, daß der Verfasser dafür mit einem königlichen Danlschreibcn beehrt worden ist,
wie ihm denn auch seitdem noch eine andre hohe Auszeichnung zu teil wurde.




Kleinere Mitteilungen.

Gleichzeitig trat immer mehr der Gedanke in den Vordergrund, das; die Justiz
von der unmittelbaren Einwirkung des Landesherrn unabhängig ihr Amt zu üben
habe. Aber nur langsam und nicht ohne schwere Zwischenfälle brach sich dieser
Gedanke Bahn. Einer dieser Zwischenfälle, der bekannte Arnoldsche Prozeß, gab
den Anstoß dazu, daß eine Kodifikation des gesamten Prozeßrechts und Zivilrechts
unternommen wurde. Der König erlebte nicht mehr den Abschluß dieses großen
Werkes. Auch unter seinem Nachfolger kam das Landrecht erst zur Veröffentlichung,
nachdem eine Anzahl bedenklicher Stellen, namentlich auch der Sah: „Machtsprüche,
welche in streitigen Fällen ohne rechtliches Erkenntnis erteilt werden, bewirken
weder Rechte noch Verbindlichkeiten," darin gestrichen worden war.

Die traurige Zeit der Fremdherrschaft war wenig geeignet, die Interessen
der Justiz zu fördern. Lebhafter ward in den folgenden Jahren die Frage der
Jnsiizverbrssernng wieder aufgenommen. Man hatte inzwischen eine beklagenswerte
Erfahrung gemacht. Die große Jnstizgcsctzgebung des hörigen Jahrhunderts hatte
sich als „eine gänzlich fehlgeschlagene Erwartung" erwiesen — Worte. Savignys
in seinem Ministcrprogramm vom 3. Januar 1842, das die Schrift Stvlzels zum
erstenmale veröffentlicht. Das Wort „Revision" trat nun ans die TngcSordnnng.
Zuerst ward durch Kabinetsordre vom 3. November 1817 neben dem für die
laufende Verwaltung bestimmten Justizminister ein „ Revisionsministcr" ernannt,
der die Gesetzgebnngsarbciten leiten sollte. Unter der Negierung Friedrich Wil¬
helms III. ward zwar eine große Masse Materials gesammelt; aber zu wirklichen
Schöpfungen kam es nicht. Unter Friedrich Wilhelm IV. sollte die Sache noch
ernster angefaßt werden. Savigny wurde Revisivnsmiuister. Man erwartete
Großes von ihm. Und nun begab sich das Wunderbare, daß dieser große Rechts-
gelehrte es doch fast in keiner Materie, deren Revision er in Aussicht nahm, über
die Aufstellung von „Grundzügen" hinaus brachte, und daß er schließlich in wichtigen
Nevisivnsnrbeiten auf dem Gebiete des Zivilprozesses von dein neben ihm bestellten
Verwaltungsmiuister Uhden überflügelt wurde, einem Manne, der ihm geistig nicht
das Wasser reichte, der es aber verstanden hatte, tüchtige praktische Kräfte sich
dienstbar zu machen.

Es folgt dann noch eine Darstellung der schnell wechselnden Ministerien des
Jahres 1848. Diesen verdankt Preußen die Verordnungen vom 2. und 3. Januar
1849, durch welche, unter Beseitigung der Patrimonialgerichte und des privilegirten
Gerichtsstandes, die Preußische Gerichtsverfassung eine völlige Umgestaltung erhielt
und das öffentliche und mündliche Strafverfahren eingeführt wurde. Mit dem
Erlaß der Verfassung vom 31. Januar 1850 schließt Stölzel sein Werk, indem er
mir noch einen kurzen Ueberblick über die letzten Jahrzehnte hinzufügt.

Die gedachten letzten Perioden der preußischen Geschichte werden namentlich
denen, die sie miterlebt haben und die nun über den innern Zusammenhang der
Dinge, welche sie nur von außen beobachten konnten, jetzt näher unterrichtet werden,
von dem größten Interesse sein. Das ganze Werk zeichnet sich dadurch aus, daß
es weniger Betrachtungen als Thatsachen giebt, durch deren aktcumcißige Zusammen¬
stellung die Arbeit eine Objektivität gewinnt, wie sie nur selten Geschichtswerken
zu eigen ist. Auch die Ausstattung des Vnches ist vortrefflich.

Welchen Wert man in Berlin auf dieses Werk legt, dafür spricht die That¬
sache, daß der Verfasser dafür mit einem königlichen Danlschreibcn beehrt worden ist,
wie ihm denn auch seitdem noch eine andre hohe Auszeichnung zu teil wurde.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202776/557>, abgerufen am 01.09.2024.