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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Airche.

handhabt. Die Kirche aber hat kein erzwingbares Recht: "Nach dem Evan¬
gelium kommt weiter keine Rechtsprechung den Bischöfen zu als Bischöfen, das
heißt solchen, denen der Dienst am Wort und Sakrament anvertraut ist, außer
allein der Erlaß der Sünden" (sLvrmäuni Spa-nMlium, . . . mutig, ^juriMot-w
vomxstit sxisooM ut spisooxis, liov sse, eilf, annus eomnnssnin sse mini-
stsriuin verbi se 8Ävrg.mLntum, nisi rsimtters pseoata). Auch da, wo sie, die
Kirche, zu ihrem eignen Bestände Normen aufstellen muß, nach denen sie sich
regelt, ist dies kein erzwingbares Recht. So muß sie ihre Lehre aufstellen,
und solche, die nicht zu ihrer Gemeinschaft gehören, von sich ausschließen können,
aber auch das kann sie nur ohne alle rechtliche und staatliche Folgen, und zwar
sine öl KuinMÄ, se-ä vsrdo.

Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die weltliche Gewalt gewisse ihr eig¬
nende Aufgaben auch zugleich auf die Träger der geistlichen Gewalt übertragen
könne; aber es geschieht das dann eben im Auftrage der weltlichen Gewalt, as
Mre- IrumÄno, nicht äivino, wie die alte Kirche es beanspruchte und beansprucht.
Die neue Kirche lehrt: "Wenn die Bischöfe irgend eine andre, sei es ausübende
Gewalt, sei es Rechtsprechung in Aburteilung von Rechtssachen, als z. B. in
Ehesachen oder Leistung des Zehnten u. f. w., haben, so haben sie diese nach
menschlichem Rechte" (si arg-in Neckönt ^visoop^ autem vgl xotöst^loin veä
jurisäiotiouöiQ in ooAnosczsnäis eg-nsis, viäciliost rng-triinonii aut äsoiiNÄruin etc.,
mano Kg.l)tot, dumMc, jurs). Versagen die Ausüber dieser von der weltlichen
Macht übertragenen Gewalt irgendwie, so hat die weltliche Macht die Pflicht,
hier Wandel zu schaffen, um die Ordnung und den Frieden des gemeinen Wesens
aufrecht zu erhalten (esssantiduL oräwarüs ooZuntur xriiuzivss vol molli, suis
subäitis Ms äivöi's, ut> pax retinsawr). Wann und in welchen Fällen aber
dies Versagen eintritt, das zu bestimmen ist natürlich wiederum eine Sache,
die vor die Entscheidung der weltlichen Macht gehört. Es ist ja bezeichnend,
daß in den kurz vorher erwähnten Worten gerade die äsoirus-ö, die Einnahmen
des Geistlichen, mit erwähnt werden. Damit, daß auch diese der Gerichtsbarkeit
der weltlichen Macht unterstellt werden, ist überhaupt nach reformatorischer An¬
schauung die ganze bürgerliche Stellung des Geistlichen auf den bürgerlich
staatlichen Grund und Boden gestellt, und die Prttfnng, wie weit der Geist¬
liche als Bürger und staatlicher Beauftragter, wie weit als geistlicher Beauf¬
tragter zu betrachten sei, ist dem Urteil der bürgerlichen Behörde anheimgegeben,
d. h. in Zweifelsfällen giebt der Staat mit seinem Urteil den Ausschlag.

Hat also auch die Kirche der Reformation noch die Zweiheit der Gewalten
dem Worte nach, thatsächlich ist für sie die Einheit aller Gewalt vorhanden im
Staate, wie denn Luther immer ein sehr starkes Gefühl davon hatte, daß
niemand zween Herren dienen kann. Die Herrschaft geistlicher Macht war ihm
so widerwärtig, daß er noch beim Abschied aus Schmalkalden, obschon von
Krankheit heftig beschwert, den Seinen zurief: "Gott erfülle euch mit dem Hasse


Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Airche.

handhabt. Die Kirche aber hat kein erzwingbares Recht: „Nach dem Evan¬
gelium kommt weiter keine Rechtsprechung den Bischöfen zu als Bischöfen, das
heißt solchen, denen der Dienst am Wort und Sakrament anvertraut ist, außer
allein der Erlaß der Sünden" (sLvrmäuni Spa-nMlium, . . . mutig, ^juriMot-w
vomxstit sxisooM ut spisooxis, liov sse, eilf, annus eomnnssnin sse mini-
stsriuin verbi se 8Ävrg.mLntum, nisi rsimtters pseoata). Auch da, wo sie, die
Kirche, zu ihrem eignen Bestände Normen aufstellen muß, nach denen sie sich
regelt, ist dies kein erzwingbares Recht. So muß sie ihre Lehre aufstellen,
und solche, die nicht zu ihrer Gemeinschaft gehören, von sich ausschließen können,
aber auch das kann sie nur ohne alle rechtliche und staatliche Folgen, und zwar
sine öl KuinMÄ, se-ä vsrdo.

Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die weltliche Gewalt gewisse ihr eig¬
nende Aufgaben auch zugleich auf die Träger der geistlichen Gewalt übertragen
könne; aber es geschieht das dann eben im Auftrage der weltlichen Gewalt, as
Mre- IrumÄno, nicht äivino, wie die alte Kirche es beanspruchte und beansprucht.
Die neue Kirche lehrt: „Wenn die Bischöfe irgend eine andre, sei es ausübende
Gewalt, sei es Rechtsprechung in Aburteilung von Rechtssachen, als z. B. in
Ehesachen oder Leistung des Zehnten u. f. w., haben, so haben sie diese nach
menschlichem Rechte" (si arg-in Neckönt ^visoop^ autem vgl xotöst^loin veä
jurisäiotiouöiQ in ooAnosczsnäis eg-nsis, viäciliost rng-triinonii aut äsoiiNÄruin etc.,
mano Kg.l)tot, dumMc, jurs). Versagen die Ausüber dieser von der weltlichen
Macht übertragenen Gewalt irgendwie, so hat die weltliche Macht die Pflicht,
hier Wandel zu schaffen, um die Ordnung und den Frieden des gemeinen Wesens
aufrecht zu erhalten (esssantiduL oräwarüs ooZuntur xriiuzivss vol molli, suis
subäitis Ms äivöi's, ut> pax retinsawr). Wann und in welchen Fällen aber
dies Versagen eintritt, das zu bestimmen ist natürlich wiederum eine Sache,
die vor die Entscheidung der weltlichen Macht gehört. Es ist ja bezeichnend,
daß in den kurz vorher erwähnten Worten gerade die äsoirus-ö, die Einnahmen
des Geistlichen, mit erwähnt werden. Damit, daß auch diese der Gerichtsbarkeit
der weltlichen Macht unterstellt werden, ist überhaupt nach reformatorischer An¬
schauung die ganze bürgerliche Stellung des Geistlichen auf den bürgerlich
staatlichen Grund und Boden gestellt, und die Prttfnng, wie weit der Geist¬
liche als Bürger und staatlicher Beauftragter, wie weit als geistlicher Beauf¬
tragter zu betrachten sei, ist dem Urteil der bürgerlichen Behörde anheimgegeben,
d. h. in Zweifelsfällen giebt der Staat mit seinem Urteil den Ausschlag.

Hat also auch die Kirche der Reformation noch die Zweiheit der Gewalten
dem Worte nach, thatsächlich ist für sie die Einheit aller Gewalt vorhanden im
Staate, wie denn Luther immer ein sehr starkes Gefühl davon hatte, daß
niemand zween Herren dienen kann. Die Herrschaft geistlicher Macht war ihm
so widerwärtig, daß er noch beim Abschied aus Schmalkalden, obschon von
Krankheit heftig beschwert, den Seinen zurief: „Gott erfülle euch mit dem Hasse


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[0076] Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Airche. handhabt. Die Kirche aber hat kein erzwingbares Recht: „Nach dem Evan¬ gelium kommt weiter keine Rechtsprechung den Bischöfen zu als Bischöfen, das heißt solchen, denen der Dienst am Wort und Sakrament anvertraut ist, außer allein der Erlaß der Sünden" (sLvrmäuni Spa-nMlium, . . . mutig, ^juriMot-w vomxstit sxisooM ut spisooxis, liov sse, eilf, annus eomnnssnin sse mini- stsriuin verbi se 8Ävrg.mLntum, nisi rsimtters pseoata). Auch da, wo sie, die Kirche, zu ihrem eignen Bestände Normen aufstellen muß, nach denen sie sich regelt, ist dies kein erzwingbares Recht. So muß sie ihre Lehre aufstellen, und solche, die nicht zu ihrer Gemeinschaft gehören, von sich ausschließen können, aber auch das kann sie nur ohne alle rechtliche und staatliche Folgen, und zwar sine öl KuinMÄ, se-ä vsrdo. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die weltliche Gewalt gewisse ihr eig¬ nende Aufgaben auch zugleich auf die Träger der geistlichen Gewalt übertragen könne; aber es geschieht das dann eben im Auftrage der weltlichen Gewalt, as Mre- IrumÄno, nicht äivino, wie die alte Kirche es beanspruchte und beansprucht. Die neue Kirche lehrt: „Wenn die Bischöfe irgend eine andre, sei es ausübende Gewalt, sei es Rechtsprechung in Aburteilung von Rechtssachen, als z. B. in Ehesachen oder Leistung des Zehnten u. f. w., haben, so haben sie diese nach menschlichem Rechte" (si arg-in Neckönt ^visoop^ autem vgl xotöst^loin veä jurisäiotiouöiQ in ooAnosczsnäis eg-nsis, viäciliost rng-triinonii aut äsoiiNÄruin etc., mano Kg.l)tot, dumMc, jurs). Versagen die Ausüber dieser von der weltlichen Macht übertragenen Gewalt irgendwie, so hat die weltliche Macht die Pflicht, hier Wandel zu schaffen, um die Ordnung und den Frieden des gemeinen Wesens aufrecht zu erhalten (esssantiduL oräwarüs ooZuntur xriiuzivss vol molli, suis subäitis Ms äivöi's, ut> pax retinsawr). Wann und in welchen Fällen aber dies Versagen eintritt, das zu bestimmen ist natürlich wiederum eine Sache, die vor die Entscheidung der weltlichen Macht gehört. Es ist ja bezeichnend, daß in den kurz vorher erwähnten Worten gerade die äsoirus-ö, die Einnahmen des Geistlichen, mit erwähnt werden. Damit, daß auch diese der Gerichtsbarkeit der weltlichen Macht unterstellt werden, ist überhaupt nach reformatorischer An¬ schauung die ganze bürgerliche Stellung des Geistlichen auf den bürgerlich staatlichen Grund und Boden gestellt, und die Prttfnng, wie weit der Geist¬ liche als Bürger und staatlicher Beauftragter, wie weit als geistlicher Beauf¬ tragter zu betrachten sei, ist dem Urteil der bürgerlichen Behörde anheimgegeben, d. h. in Zweifelsfällen giebt der Staat mit seinem Urteil den Ausschlag. Hat also auch die Kirche der Reformation noch die Zweiheit der Gewalten dem Worte nach, thatsächlich ist für sie die Einheit aller Gewalt vorhanden im Staate, wie denn Luther immer ein sehr starkes Gefühl davon hatte, daß niemand zween Herren dienen kann. Die Herrschaft geistlicher Macht war ihm so widerwärtig, daß er noch beim Abschied aus Schmalkalden, obschon von Krankheit heftig beschwert, den Seinen zurief: „Gott erfülle euch mit dem Hasse

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/76>, abgerufen am 28.09.2024.