Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.Der Verkehr mit wein. bezeichneten Stoffe, nämlich Boriumverbindungen, metallisches Blei oder Blei- Man sieht, der Gesetzentwurf regelt nicht die ganze Weinfrage. Er begnügt Der Verkehr mit wein. bezeichneten Stoffe, nämlich Boriumverbindungen, metallisches Blei oder Blei- Man sieht, der Gesetzentwurf regelt nicht die ganze Weinfrage. Er begnügt <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0666" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/202765"/> <fw type="header" place="top"> Der Verkehr mit wein.</fw><lb/> <p xml:id="ID_2323" prev="#ID_2322"> bezeichneten Stoffe, nämlich Boriumverbindungen, metallisches Blei oder Blei-<lb/> Verbindungen, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure,<lb/> unreiner (freien Amylalkohol enthaltenden) Sprit, unkrystallisirten Stärkezucker,<lb/> Theerfarbstosfe oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen<lb/> Wein, weinhaltigen und weiiicihnlichen Getränken, welche bestimmt sind, als<lb/> Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht bei¬<lb/> gemischt werden. Dasselbe gilt von löslichen Aluminiumsalzen (Alaun u. s. w.)<lb/> und solche Stoffe enthaltenden Gemischen. Der Zusatz derselben zu Schaum¬<lb/> weinen unterliegt diesem Verbote jedoch nur, insoweit infolge dessen in<lb/> einem Liter des fertigen Getränkes mehr als 0,01 Grad Alaun enthalten ist.<lb/> § 2. Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welche den Vorschriften<lb/> des Z 1 zuwider einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist oder deren<lb/> Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in<lb/> zwei Gramm neutralem schwefelsauren Kaliums vorfindet, dürfen gewerbsmäßig<lb/> weder feilgehalten noch verkauft werden. K 3. Wer den Vorschriften der §§ 1<lb/> oder 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten<lb/> und Geldstrafe bis zu eintausendfünfhnndert Mark oder mit einer dieser Strafen<lb/> bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geld¬<lb/> strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft ein. § 4. Neben der Strafe<lb/> kann auf Einziehung der Getränke erkannt werden, welche den Vorschriften der<lb/> 1 oder 2 zuwider hergestellt, verkauft oder feilgehalten sind, ohne Unter¬<lb/> schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder<lb/> Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein¬<lb/> ziehung selbständig erkannt werden. Z 5. Die Vorschriften des Gesetzes be¬<lb/> treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen¬<lb/> ständen vom 14. Mai 1379 bleiben unberührt. Die Vorschriften in den HZ 16<lb/> (Veröffentlichung) und 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen<lb/> die Vorschriften dieses Gesetz Anwendung, s 6. Der Termin des Inkraft¬<lb/> tretens ist vorbehalten."</p><lb/> <p xml:id="ID_2324"> Man sieht, der Gesetzentwurf regelt nicht die ganze Weinfrage. Er begnügt<lb/> sich mit der Regelung des gesundheitlichen Teiles derselben. So enge dieser<lb/> Rahmen auch zu sein scheint, so bedeutungsvoll ist doch in Wahrheit die Vor¬<lb/> lage. Sie schließt insbesondre über die Verwendung einzelner Stoffe jeglichen<lb/> Zweifel aus. Bei Annahme des Gesetzes wird der Produzent genau wissen,<lb/> daß die genannten Stoffe nicht verwendbar sind. Der Händler wird Wein,<lb/> der diese Stoffe enthält, ohne weiteres zurückweisen, und endlich der Richter<lb/> wird viel leichter sein Urteil fällen können. Die Sachverständigen haben sich<lb/> überhaupt nicht mehr über die Verfälschung oder Gesundheitsschädlichkeit der<lb/> Stoffe zu äußern, es genügt die einfache Erklärung, daß die verbotenen Stoffe<lb/> in dem Getränke enthalten sind, und die Verurteilung kaun erfolgen. Es ist<lb/> das zweifellos ein großer Schritt vorwärts.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0666]
Der Verkehr mit wein.
bezeichneten Stoffe, nämlich Boriumverbindungen, metallisches Blei oder Blei-
Verbindungen, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure,
unreiner (freien Amylalkohol enthaltenden) Sprit, unkrystallisirten Stärkezucker,
Theerfarbstosfe oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen
Wein, weinhaltigen und weiiicihnlichen Getränken, welche bestimmt sind, als
Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht bei¬
gemischt werden. Dasselbe gilt von löslichen Aluminiumsalzen (Alaun u. s. w.)
und solche Stoffe enthaltenden Gemischen. Der Zusatz derselben zu Schaum¬
weinen unterliegt diesem Verbote jedoch nur, insoweit infolge dessen in
einem Liter des fertigen Getränkes mehr als 0,01 Grad Alaun enthalten ist.
§ 2. Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welche den Vorschriften
des Z 1 zuwider einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist oder deren
Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in
zwei Gramm neutralem schwefelsauren Kaliums vorfindet, dürfen gewerbsmäßig
weder feilgehalten noch verkauft werden. K 3. Wer den Vorschriften der §§ 1
oder 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und Geldstrafe bis zu eintausendfünfhnndert Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geld¬
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft ein. § 4. Neben der Strafe
kann auf Einziehung der Getränke erkannt werden, welche den Vorschriften der
1 oder 2 zuwider hergestellt, verkauft oder feilgehalten sind, ohne Unter¬
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein¬
ziehung selbständig erkannt werden. Z 5. Die Vorschriften des Gesetzes be¬
treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen¬
ständen vom 14. Mai 1379 bleiben unberührt. Die Vorschriften in den HZ 16
(Veröffentlichung) und 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieses Gesetz Anwendung, s 6. Der Termin des Inkraft¬
tretens ist vorbehalten."
Man sieht, der Gesetzentwurf regelt nicht die ganze Weinfrage. Er begnügt
sich mit der Regelung des gesundheitlichen Teiles derselben. So enge dieser
Rahmen auch zu sein scheint, so bedeutungsvoll ist doch in Wahrheit die Vor¬
lage. Sie schließt insbesondre über die Verwendung einzelner Stoffe jeglichen
Zweifel aus. Bei Annahme des Gesetzes wird der Produzent genau wissen,
daß die genannten Stoffe nicht verwendbar sind. Der Händler wird Wein,
der diese Stoffe enthält, ohne weiteres zurückweisen, und endlich der Richter
wird viel leichter sein Urteil fällen können. Die Sachverständigen haben sich
überhaupt nicht mehr über die Verfälschung oder Gesundheitsschädlichkeit der
Stoffe zu äußern, es genügt die einfache Erklärung, daß die verbotenen Stoffe
in dem Getränke enthalten sind, und die Verurteilung kaun erfolgen. Es ist
das zweifellos ein großer Schritt vorwärts.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |