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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Zeugen, seine ganze Forderung zu bezahlen, diesen in einer Reihe von Schmäh¬
artikeln in seinem Blatte verfolgt hat. Zum Schlüsse wird noch von dem Ver¬
teidiger der Beklagten hervorgehoben, daß der Kläger, zu eiuer Geldstrafe Von
200 Mark oder zwanzig Tagen Hast verurteilt, das Geld von Parteigenossen sich
hat geben lassen, dann aber die Strafe doch abgesessen hat.

Der Beweis der Wahrheit sämtlicher von ihnen behaupteten Thatsachen ist
den Beklagten vollständig gelungen, und sie sind demgemäß auch von der gegen
sie erhobenen Klage uuter Verurteilung des Klägers in alle Kosten freigesprochen
worden, indem das Gericht ihre Ausführungen als berechtigte Kritik in Wahrung
der Interessen ihres Standes ansah. Man wird das gefällte Urteil in jeder Hinsicht
billigen und sich insbesondre darüber freuen, daß nicht in ängstlicher Ausscheidung
eine formale Injurie darin gefunden worden ist, daß einmal ein Subjekt wie der
Kläger wirklich bei dem ihm gebührenden Namen genannt worden ist. Aber darüber
muß man sich in der That Wundern, wie es Leute und zwar in größerer Anzahl
geben kann, welche durch ihre Indolenz oder Feigheit das verbrecherische Treiben
solcher Menschen ermöglichen. Wozu haben wir die Strafgesetze, wenn die Leute
dem ersten besten hergelaufenen Juden, der sie ausrauben will, statt ihn dein
Staatsanwalt anzuzeigen, gute Worte und unweigerlich ihr Geld geben? Was
für große Mühe und Unannehmlichkeiten bereitet denn ein gerichtliches Ver¬
fahren, in welchem man als Zeuge vernommen wird? Welche Gefahr läuft man
denn, wenn mau der Justiz die nötigen Anhaltepunkte liefert, um einen Ver¬
brecher zu fassen? Was ist schließlich für ein Schaden dabei, wenn man in der
That einmal von einem Schandblatte geschmäht wird? Es ist ein Mangel an
Mut und Charakter, wenn mau sein Recht ungestraft verletzen läßt, und es ist
zugleich eine Pflichtversäumnis gegenüber der Allgemeinheit, welche ein Recht darauf
hat, daß das in ihrer Mitte sich breit machende Unrecht zertreten werde. Als
Verdienst der Beklagten muß es bezeichnet werden, daß sie dem Treiben des Klägers
entgegen getreten sind; jeder rechtlich denkende Mensch aber muß es als seiue
Pflicht betrachten, vorkommendenfalls ebenso zu handeln und damit zu seinem Teile
dazu beizutragen, daß das verbrecherische Gesinde! dahin kommt, wohin es gehört:
ins Zuchthaus.




Auch eine Ueberbürdung.


Die Klagen über die Ueberbürdung der Schüler
in unsern höhern Lehranstalten haben sich zwar in der letzten Zeit etwas seltener
und weniger heftig vernehmen lassen, aber verstummt sind sie deshalb nicht, und
dazu wäre auch gar kein Grund. Zwar wird in den alten Sprachen jetzt hie
und da etwas weniger verlangt als früher, und diese Verminderung der Ansprüche
wird durch die Erhöhung derselben in den Realien kaum aufgewogen. Auch hat
sich die Methode hie und da gebessert, und vor allem wird der häuslichen Arbeit der
Schüler jetzt besser durch deu Unterricht vorgearbeitet als früher. Im großen und
ganzen ist aber der Zustand doch derselbe wie früher. Freilich kann es auch
keinem vorurteilsloser Beobachter entgehen, daß sich noch nie so viele Schüler
von ungenügender Begabung zu den höhern Lehranstalten gedrängt haben wie jetzt.
Die Gründe dieser Erscheinung sind mannichfach. Ich will hier nur auf einen
eingehen, weil er mir besonders wichtig scheint und weil dagegen der Staat Ab¬
hilfe schaffen kaun zum Heil der höhern Schulen und vieler Knaben und Jüng¬
linge, welche diesen Schulen im eignen Interesse besser fern blieben. Ich meine,
eine Aenderung zum Bessern könnte durch die Aufhebung einer der wichtigsten
"Berechtigungen" dieser Anstalten erreicht werden. Wer jetzt die Untersekunda


Kleinere Mitteilungen.

Zeugen, seine ganze Forderung zu bezahlen, diesen in einer Reihe von Schmäh¬
artikeln in seinem Blatte verfolgt hat. Zum Schlüsse wird noch von dem Ver¬
teidiger der Beklagten hervorgehoben, daß der Kläger, zu eiuer Geldstrafe Von
200 Mark oder zwanzig Tagen Hast verurteilt, das Geld von Parteigenossen sich
hat geben lassen, dann aber die Strafe doch abgesessen hat.

Der Beweis der Wahrheit sämtlicher von ihnen behaupteten Thatsachen ist
den Beklagten vollständig gelungen, und sie sind demgemäß auch von der gegen
sie erhobenen Klage uuter Verurteilung des Klägers in alle Kosten freigesprochen
worden, indem das Gericht ihre Ausführungen als berechtigte Kritik in Wahrung
der Interessen ihres Standes ansah. Man wird das gefällte Urteil in jeder Hinsicht
billigen und sich insbesondre darüber freuen, daß nicht in ängstlicher Ausscheidung
eine formale Injurie darin gefunden worden ist, daß einmal ein Subjekt wie der
Kläger wirklich bei dem ihm gebührenden Namen genannt worden ist. Aber darüber
muß man sich in der That Wundern, wie es Leute und zwar in größerer Anzahl
geben kann, welche durch ihre Indolenz oder Feigheit das verbrecherische Treiben
solcher Menschen ermöglichen. Wozu haben wir die Strafgesetze, wenn die Leute
dem ersten besten hergelaufenen Juden, der sie ausrauben will, statt ihn dein
Staatsanwalt anzuzeigen, gute Worte und unweigerlich ihr Geld geben? Was
für große Mühe und Unannehmlichkeiten bereitet denn ein gerichtliches Ver¬
fahren, in welchem man als Zeuge vernommen wird? Welche Gefahr läuft man
denn, wenn mau der Justiz die nötigen Anhaltepunkte liefert, um einen Ver¬
brecher zu fassen? Was ist schließlich für ein Schaden dabei, wenn man in der
That einmal von einem Schandblatte geschmäht wird? Es ist ein Mangel an
Mut und Charakter, wenn mau sein Recht ungestraft verletzen läßt, und es ist
zugleich eine Pflichtversäumnis gegenüber der Allgemeinheit, welche ein Recht darauf
hat, daß das in ihrer Mitte sich breit machende Unrecht zertreten werde. Als
Verdienst der Beklagten muß es bezeichnet werden, daß sie dem Treiben des Klägers
entgegen getreten sind; jeder rechtlich denkende Mensch aber muß es als seiue
Pflicht betrachten, vorkommendenfalls ebenso zu handeln und damit zu seinem Teile
dazu beizutragen, daß das verbrecherische Gesinde! dahin kommt, wohin es gehört:
ins Zuchthaus.




Auch eine Ueberbürdung.


Die Klagen über die Ueberbürdung der Schüler
in unsern höhern Lehranstalten haben sich zwar in der letzten Zeit etwas seltener
und weniger heftig vernehmen lassen, aber verstummt sind sie deshalb nicht, und
dazu wäre auch gar kein Grund. Zwar wird in den alten Sprachen jetzt hie
und da etwas weniger verlangt als früher, und diese Verminderung der Ansprüche
wird durch die Erhöhung derselben in den Realien kaum aufgewogen. Auch hat
sich die Methode hie und da gebessert, und vor allem wird der häuslichen Arbeit der
Schüler jetzt besser durch deu Unterricht vorgearbeitet als früher. Im großen und
ganzen ist aber der Zustand doch derselbe wie früher. Freilich kann es auch
keinem vorurteilsloser Beobachter entgehen, daß sich noch nie so viele Schüler
von ungenügender Begabung zu den höhern Lehranstalten gedrängt haben wie jetzt.
Die Gründe dieser Erscheinung sind mannichfach. Ich will hier nur auf einen
eingehen, weil er mir besonders wichtig scheint und weil dagegen der Staat Ab¬
hilfe schaffen kaun zum Heil der höhern Schulen und vieler Knaben und Jüng¬
linge, welche diesen Schulen im eignen Interesse besser fern blieben. Ich meine,
eine Aenderung zum Bessern könnte durch die Aufhebung einer der wichtigsten
„Berechtigungen" dieser Anstalten erreicht werden. Wer jetzt die Untersekunda


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[0165] Kleinere Mitteilungen. Zeugen, seine ganze Forderung zu bezahlen, diesen in einer Reihe von Schmäh¬ artikeln in seinem Blatte verfolgt hat. Zum Schlüsse wird noch von dem Ver¬ teidiger der Beklagten hervorgehoben, daß der Kläger, zu eiuer Geldstrafe Von 200 Mark oder zwanzig Tagen Hast verurteilt, das Geld von Parteigenossen sich hat geben lassen, dann aber die Strafe doch abgesessen hat. Der Beweis der Wahrheit sämtlicher von ihnen behaupteten Thatsachen ist den Beklagten vollständig gelungen, und sie sind demgemäß auch von der gegen sie erhobenen Klage uuter Verurteilung des Klägers in alle Kosten freigesprochen worden, indem das Gericht ihre Ausführungen als berechtigte Kritik in Wahrung der Interessen ihres Standes ansah. Man wird das gefällte Urteil in jeder Hinsicht billigen und sich insbesondre darüber freuen, daß nicht in ängstlicher Ausscheidung eine formale Injurie darin gefunden worden ist, daß einmal ein Subjekt wie der Kläger wirklich bei dem ihm gebührenden Namen genannt worden ist. Aber darüber muß man sich in der That Wundern, wie es Leute und zwar in größerer Anzahl geben kann, welche durch ihre Indolenz oder Feigheit das verbrecherische Treiben solcher Menschen ermöglichen. Wozu haben wir die Strafgesetze, wenn die Leute dem ersten besten hergelaufenen Juden, der sie ausrauben will, statt ihn dein Staatsanwalt anzuzeigen, gute Worte und unweigerlich ihr Geld geben? Was für große Mühe und Unannehmlichkeiten bereitet denn ein gerichtliches Ver¬ fahren, in welchem man als Zeuge vernommen wird? Welche Gefahr läuft man denn, wenn mau der Justiz die nötigen Anhaltepunkte liefert, um einen Ver¬ brecher zu fassen? Was ist schließlich für ein Schaden dabei, wenn man in der That einmal von einem Schandblatte geschmäht wird? Es ist ein Mangel an Mut und Charakter, wenn mau sein Recht ungestraft verletzen läßt, und es ist zugleich eine Pflichtversäumnis gegenüber der Allgemeinheit, welche ein Recht darauf hat, daß das in ihrer Mitte sich breit machende Unrecht zertreten werde. Als Verdienst der Beklagten muß es bezeichnet werden, daß sie dem Treiben des Klägers entgegen getreten sind; jeder rechtlich denkende Mensch aber muß es als seiue Pflicht betrachten, vorkommendenfalls ebenso zu handeln und damit zu seinem Teile dazu beizutragen, daß das verbrecherische Gesinde! dahin kommt, wohin es gehört: ins Zuchthaus. Auch eine Ueberbürdung. Die Klagen über die Ueberbürdung der Schüler in unsern höhern Lehranstalten haben sich zwar in der letzten Zeit etwas seltener und weniger heftig vernehmen lassen, aber verstummt sind sie deshalb nicht, und dazu wäre auch gar kein Grund. Zwar wird in den alten Sprachen jetzt hie und da etwas weniger verlangt als früher, und diese Verminderung der Ansprüche wird durch die Erhöhung derselben in den Realien kaum aufgewogen. Auch hat sich die Methode hie und da gebessert, und vor allem wird der häuslichen Arbeit der Schüler jetzt besser durch deu Unterricht vorgearbeitet als früher. Im großen und ganzen ist aber der Zustand doch derselbe wie früher. Freilich kann es auch keinem vorurteilsloser Beobachter entgehen, daß sich noch nie so viele Schüler von ungenügender Begabung zu den höhern Lehranstalten gedrängt haben wie jetzt. Die Gründe dieser Erscheinung sind mannichfach. Ich will hier nur auf einen eingehen, weil er mir besonders wichtig scheint und weil dagegen der Staat Ab¬ hilfe schaffen kaun zum Heil der höhern Schulen und vieler Knaben und Jüng¬ linge, welche diesen Schulen im eignen Interesse besser fern blieben. Ich meine, eine Aenderung zum Bessern könnte durch die Aufhebung einer der wichtigsten „Berechtigungen" dieser Anstalten erreicht werden. Wer jetzt die Untersekunda

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/165>, abgerufen am 28.09.2024.