Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche. ist sicher, ohne den thüringischen Bauernsohn, der zum Reformator ward und Unsre Kirchenlichter blicken nun freilich auf diesen Zustand der Kirche Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche. ist sicher, ohne den thüringischen Bauernsohn, der zum Reformator ward und Unsre Kirchenlichter blicken nun freilich auf diesen Zustand der Kirche <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0136" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/202235"/> <fw type="header" place="top"> Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.</fw><lb/> <p xml:id="ID_469" prev="#ID_468"> ist sicher, ohne den thüringischen Bauernsohn, der zum Reformator ward und<lb/> uns von Rom frei machte, wäre der märkische Edelmann nicht möglich gewesen,<lb/> der uns aus der politischen Machtlosigkeit rief und den deutschen Staat gründete.</p><lb/> <p xml:id="ID_470" next="#ID_471"> Unsre Kirchenlichter blicken nun freilich auf diesen Zustand der Kirche<lb/> im achtzehnten und in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts mit<lb/> Mißachtung zurück. Das, was den altkirchlichen protestantischen Dogmatikern<lb/> nur ein Ideal war, auf dessen Verwirklichung sie gern verzichteten, die freie<lb/> Kirche mit ihrem Konzilium, betrachten sie nicht mehr als bloßes Gedankending,<lb/> seitdem sie schon so viel in den neuen Synodalordnungen davon erhalten haben,<lb/> daß manchem in den vierziger Jahren unsers Säkulums für Presbyterial- und<lb/> Syuvdalordnung schwärmenden liberalen Theologen und Politiker es jetzt vor¬<lb/> kommt, als ob „die ersehnte Form der Freiheit einem noch nicht zu christlicher<lb/> Freiheit gebildeten Volke auch ins Gegenteil umschlagen" könnte. Sehen wir uns<lb/> aber dieses noch bis tief in unsre Zeit herüberreichende Kollegialsystem des acht¬<lb/> zehnten Jahrhunderts mit seiner extsrna, eovlosici-v g'ndvrnMo durch das Staats¬<lb/> oberhaupt und den staatlichen Magistrat noch etwas genauer an. Denn wie sich<lb/> dereinst unser protestantischer Staat dabei wohl gefühlt hat, so ist keine Frage, daß<lb/> wir bei der Ausbesserung und bei der Umgestaltung der kirchlichen Verfassung,<lb/> soweit diese noch im Fluß ist, vieles und zu allererst die Hauptsache aus ihm<lb/> als Protestanten festhalten müssen: die Leitung der Kirche durch „eine Macht,<lb/> welche nicht mitten inne steht im Treiben der kirchlichen Parteien und Gegen¬<lb/> sätze," nämlich die Leitung durch den Landesherrn. Nach der Lehre des Hollaz,<lb/> desjenigen protestantischen Dvgmatikers, der im Anfange des achtzehnten Jahr¬<lb/> hunderts die sämtlichen Eigenschaften, welche der Staatsgewalt in der Kirchen¬<lb/> leitung zukommen, sorgfältig zusammenstellt, berufen die Träger der politischen<lb/> Hoheit durch ihre Organe, allerdings unter Zuziehung theologischer Sachverstän¬<lb/> digen, ntcmclo vonsilio smoerorunr seolösig.6 äoetornm, die geeigneten Diener der<lb/> Kirche. Es klingt sehr weltlich, ist aber doch nur dem wirklichen Sachverhalt<lb/> entsprechend, wenn Hollaz die Berechtigung hierzu damit begründet, daß die<lb/> weltliche Obrigkeit das msnibrum «zoolesig-ö xr^EÄMnin sei, und daß sie die<lb/> Verpflichtung habe, der Pfleger der Kirche nach der leiblichen und sittlichen<lb/> Seite hin zu sein ((Mg. sse e-eotöÄÄS nutritius 0t ntrwsMö eg-dnlAg ave-iloZi<lb/> ousto8 äiviniws vonstiwws). Gerade als Wächter beider Tafeln des Gesetzes<lb/> ist die Obrigkeit göttlicher Ordnung (äivwiws eonstituwL) ganz entsprechend<lb/> der ursprünglichen Lehre der protestantischen Kirche; und so konnte es diesen<lb/> Kirchenlehrern nicht schwer werden, selbst die Berufung der Kirchendiener in<lb/> die Hand der staatlichen Behörde zu legen; nur soll sie die Gemeinde und deren<lb/> Vertretung insoweit beachten, daß sie ihnen die Pastoren nicht aufdrängt,<lb/> (vaveÄt tAinon, «zxolnso xrosb^terio vt> xoxulo xg-storos iirvitis obtruclich.<lb/> Und wie die Berufung der geistlichen Diener in den Händen der staatlichen Be¬<lb/> hörde liegt, so hat natürlich nun auch der Staat alleMittel für ihre geistliche</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0136]
Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.
ist sicher, ohne den thüringischen Bauernsohn, der zum Reformator ward und
uns von Rom frei machte, wäre der märkische Edelmann nicht möglich gewesen,
der uns aus der politischen Machtlosigkeit rief und den deutschen Staat gründete.
Unsre Kirchenlichter blicken nun freilich auf diesen Zustand der Kirche
im achtzehnten und in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts mit
Mißachtung zurück. Das, was den altkirchlichen protestantischen Dogmatikern
nur ein Ideal war, auf dessen Verwirklichung sie gern verzichteten, die freie
Kirche mit ihrem Konzilium, betrachten sie nicht mehr als bloßes Gedankending,
seitdem sie schon so viel in den neuen Synodalordnungen davon erhalten haben,
daß manchem in den vierziger Jahren unsers Säkulums für Presbyterial- und
Syuvdalordnung schwärmenden liberalen Theologen und Politiker es jetzt vor¬
kommt, als ob „die ersehnte Form der Freiheit einem noch nicht zu christlicher
Freiheit gebildeten Volke auch ins Gegenteil umschlagen" könnte. Sehen wir uns
aber dieses noch bis tief in unsre Zeit herüberreichende Kollegialsystem des acht¬
zehnten Jahrhunderts mit seiner extsrna, eovlosici-v g'ndvrnMo durch das Staats¬
oberhaupt und den staatlichen Magistrat noch etwas genauer an. Denn wie sich
dereinst unser protestantischer Staat dabei wohl gefühlt hat, so ist keine Frage, daß
wir bei der Ausbesserung und bei der Umgestaltung der kirchlichen Verfassung,
soweit diese noch im Fluß ist, vieles und zu allererst die Hauptsache aus ihm
als Protestanten festhalten müssen: die Leitung der Kirche durch „eine Macht,
welche nicht mitten inne steht im Treiben der kirchlichen Parteien und Gegen¬
sätze," nämlich die Leitung durch den Landesherrn. Nach der Lehre des Hollaz,
desjenigen protestantischen Dvgmatikers, der im Anfange des achtzehnten Jahr¬
hunderts die sämtlichen Eigenschaften, welche der Staatsgewalt in der Kirchen¬
leitung zukommen, sorgfältig zusammenstellt, berufen die Träger der politischen
Hoheit durch ihre Organe, allerdings unter Zuziehung theologischer Sachverstän¬
digen, ntcmclo vonsilio smoerorunr seolösig.6 äoetornm, die geeigneten Diener der
Kirche. Es klingt sehr weltlich, ist aber doch nur dem wirklichen Sachverhalt
entsprechend, wenn Hollaz die Berechtigung hierzu damit begründet, daß die
weltliche Obrigkeit das msnibrum «zoolesig-ö xr^EÄMnin sei, und daß sie die
Verpflichtung habe, der Pfleger der Kirche nach der leiblichen und sittlichen
Seite hin zu sein ((Mg. sse e-eotöÄÄS nutritius 0t ntrwsMö eg-dnlAg ave-iloZi
ousto8 äiviniws vonstiwws). Gerade als Wächter beider Tafeln des Gesetzes
ist die Obrigkeit göttlicher Ordnung (äivwiws eonstituwL) ganz entsprechend
der ursprünglichen Lehre der protestantischen Kirche; und so konnte es diesen
Kirchenlehrern nicht schwer werden, selbst die Berufung der Kirchendiener in
die Hand der staatlichen Behörde zu legen; nur soll sie die Gemeinde und deren
Vertretung insoweit beachten, daß sie ihnen die Pastoren nicht aufdrängt,
(vaveÄt tAinon, «zxolnso xrosb^terio vt> xoxulo xg-storos iirvitis obtruclich.
Und wie die Berufung der geistlichen Diener in den Händen der staatlichen Be¬
hörde liegt, so hat natürlich nun auch der Staat alleMittel für ihre geistliche
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