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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Die Schwierigkeit für die Findung des Urteilsspruchcs lag diesmal nicht in
der Feinheit der juristischen Begriffe, welche der Entscheidung zu Grunde zu legen
waren, sondern in dem Beweise. Es war die Thatfrage im eigentlichen Sinne,
die zur Beantwortung stand. Ein äußerst geschickt zusammengetragener Indizien¬
beweis lag zur Prüfung vor. Das muß recht eigentlich als das Gebiet der Laien-
gerichte betrachtet werden, wenn es sich darum handelt, mit "gesundem Menschen¬
verstande" die Beweiskraft der einzelnen Umstände zu Prüfe"; hier bedarf es keiner
juristischen Weisheit, keiner Kommentare zum Strafgesetzbuch. Hier steht nur das
eine in Frage: Ist es dem Beschuldigten bewiesen, die bestimmte Handlung be¬
gangen zu haben? Die Frage: Ist Günzel der Mörder? war den Geschwornen
für den Gang der ganzen Verhandlung gestellt. Hier lag so recht ein Fall vor,
bei welchem die Lobredner des Instituts alleu Gegnern klar machen konnten, wie
zur Ausübung der Strafrechtspflege der Laie mit seinem "gesunden Menschenver¬
stande" viel tauglicher sei, als der von Rechtsbegriffen beeinflußte Jurist.

Und wer waren nun diesmal die Laienrichter? Zweifellos höchst einsichts¬
volle Männer, die der Verhandlung mit einer Aufmerksamkeit, einem Scharfblick
folgten, selbst Fragen und Aufklärungen veranlaßten, sodaß sogar der gewandte Ver¬
treter der Anklage ihre Ueberlegenheit anerkennen mußte. Die Geschwornen haben
sich in den fünf Tagen der Verhandlung als so tüchtig und geeignet sür die ihnen
gestellte Aufgabe gezeigt, daß der begeistertste Verehrer des Schwurgerichts keine
bessern Muster für Geschworne sich wünschen könnte.

Die beiden Voraussetzungen für eine mustergiltige Schwurgerichtsverhandlung
sind also gegeben: eine rein thatsächliche Beweisfrage zur Beurteilung, und Richter,
welche erwiesenermaßen allen, auch den höchsten Anforderungen genügen. Dazu
kommt ein Vorsitzender, der mit voller Unbefangenheit die Beweisführung leitet,
und zwei Vertreter der Anklage und der Verteidigung, welche lediglich die Beweis¬
frage, jeder von seinem Standpunkte aus, in vollendeter Weise behandeln. Ein
Mnsterfall, wie ihn ein Lehrbuch in usum Aolvdmi uicht klassischer erdenken könnte!
Und nun der Wahrspruch? Ein schreiender Widerspruch zu den vorgekommenen
Thatsachen.

Die Frage konnte nur lauten: Ist Günzel der Mörder des Kreiß? Dann
gab es nur zwei Antworten: Ja oder nein. Nie und nimmer kounte die Antwort
lauten: Günzel hat nnr einen Totschlag begangen. Das Urteil hat die Rechtskraft
noch uicht erlaugt, und es soll daher hier weder für noch gegen die Schuld
Güuzels gesprochen werden. Ob Günzel oder ein andrer der Thäter ist, bleibt für
diese Betrachtung gleichgiltig. Hier ist zu prüfen, ob irgeud ein Anhalt dafür in
der Beweisaufnahme liegt, daß der Thäter die vorsätzliche Tötung nicht mit Ueber-
legung ausgeführt habe. Nach dem ganzen Beweismaterial erschien diese Mög¬
lichkeit ausgeschlossen. Wer mit einem schweren Instrumente einen zu beraubenden
mehrfach auf den Hinterkopf schlägt und ihm dann noch mit einer Schnur deu
Hals zuschnürt, nachdem er Zeit und Gelegenheit aufs passendste ausgekundschaftet
hat, der hat uicht nur den Vorsatz der Tötung, der führt diesen Vorsatz auch
mit voller Ueberlegung ans, d. h. der erwägt die Mittel und Wege genau, die ihn
an das erwünschte Ziel, den Tod seines Opfers, fuhren können. Das so vielfach be¬
handelte Unterscheidnngsmoment zwischen Mord und Totschlag ist in dem vorliegenden
Beispiele ganz klar zum Ausdruck gekommen. Kein Jurist kounte hier zweifeln,
und mau sollte meinen, anch kein Laie. Aber das xuuetum saliens ist ein ganz
andres: nicht in dem Thatbestande liegt das Ausschlaggebende für die Geschwornen,
sondern in der vom Gesetz festgesetzten Strafe. Auf Mord steht Todesstrafe, auf


Kleinere Mitteilungen.

Die Schwierigkeit für die Findung des Urteilsspruchcs lag diesmal nicht in
der Feinheit der juristischen Begriffe, welche der Entscheidung zu Grunde zu legen
waren, sondern in dem Beweise. Es war die Thatfrage im eigentlichen Sinne,
die zur Beantwortung stand. Ein äußerst geschickt zusammengetragener Indizien¬
beweis lag zur Prüfung vor. Das muß recht eigentlich als das Gebiet der Laien-
gerichte betrachtet werden, wenn es sich darum handelt, mit „gesundem Menschen¬
verstande" die Beweiskraft der einzelnen Umstände zu Prüfe»; hier bedarf es keiner
juristischen Weisheit, keiner Kommentare zum Strafgesetzbuch. Hier steht nur das
eine in Frage: Ist es dem Beschuldigten bewiesen, die bestimmte Handlung be¬
gangen zu haben? Die Frage: Ist Günzel der Mörder? war den Geschwornen
für den Gang der ganzen Verhandlung gestellt. Hier lag so recht ein Fall vor,
bei welchem die Lobredner des Instituts alleu Gegnern klar machen konnten, wie
zur Ausübung der Strafrechtspflege der Laie mit seinem „gesunden Menschenver¬
stande" viel tauglicher sei, als der von Rechtsbegriffen beeinflußte Jurist.

Und wer waren nun diesmal die Laienrichter? Zweifellos höchst einsichts¬
volle Männer, die der Verhandlung mit einer Aufmerksamkeit, einem Scharfblick
folgten, selbst Fragen und Aufklärungen veranlaßten, sodaß sogar der gewandte Ver¬
treter der Anklage ihre Ueberlegenheit anerkennen mußte. Die Geschwornen haben
sich in den fünf Tagen der Verhandlung als so tüchtig und geeignet sür die ihnen
gestellte Aufgabe gezeigt, daß der begeistertste Verehrer des Schwurgerichts keine
bessern Muster für Geschworne sich wünschen könnte.

Die beiden Voraussetzungen für eine mustergiltige Schwurgerichtsverhandlung
sind also gegeben: eine rein thatsächliche Beweisfrage zur Beurteilung, und Richter,
welche erwiesenermaßen allen, auch den höchsten Anforderungen genügen. Dazu
kommt ein Vorsitzender, der mit voller Unbefangenheit die Beweisführung leitet,
und zwei Vertreter der Anklage und der Verteidigung, welche lediglich die Beweis¬
frage, jeder von seinem Standpunkte aus, in vollendeter Weise behandeln. Ein
Mnsterfall, wie ihn ein Lehrbuch in usum Aolvdmi uicht klassischer erdenken könnte!
Und nun der Wahrspruch? Ein schreiender Widerspruch zu den vorgekommenen
Thatsachen.

Die Frage konnte nur lauten: Ist Günzel der Mörder des Kreiß? Dann
gab es nur zwei Antworten: Ja oder nein. Nie und nimmer kounte die Antwort
lauten: Günzel hat nnr einen Totschlag begangen. Das Urteil hat die Rechtskraft
noch uicht erlaugt, und es soll daher hier weder für noch gegen die Schuld
Güuzels gesprochen werden. Ob Günzel oder ein andrer der Thäter ist, bleibt für
diese Betrachtung gleichgiltig. Hier ist zu prüfen, ob irgeud ein Anhalt dafür in
der Beweisaufnahme liegt, daß der Thäter die vorsätzliche Tötung nicht mit Ueber-
legung ausgeführt habe. Nach dem ganzen Beweismaterial erschien diese Mög¬
lichkeit ausgeschlossen. Wer mit einem schweren Instrumente einen zu beraubenden
mehrfach auf den Hinterkopf schlägt und ihm dann noch mit einer Schnur deu
Hals zuschnürt, nachdem er Zeit und Gelegenheit aufs passendste ausgekundschaftet
hat, der hat uicht nur den Vorsatz der Tötung, der führt diesen Vorsatz auch
mit voller Ueberlegung ans, d. h. der erwägt die Mittel und Wege genau, die ihn
an das erwünschte Ziel, den Tod seines Opfers, fuhren können. Das so vielfach be¬
handelte Unterscheidnngsmoment zwischen Mord und Totschlag ist in dem vorliegenden
Beispiele ganz klar zum Ausdruck gekommen. Kein Jurist kounte hier zweifeln,
und mau sollte meinen, anch kein Laie. Aber das xuuetum saliens ist ein ganz
andres: nicht in dem Thatbestande liegt das Ausschlaggebende für die Geschwornen,
sondern in der vom Gesetz festgesetzten Strafe. Auf Mord steht Todesstrafe, auf


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/552>, abgerufen am 17.09.2024.