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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

wo gerade das, was man hatte geheim halten wollen und für dessen Verrat Strafe
ausgesprochen wurde, in den Zeitungen als Ergebnis der betreffenden Gerichts¬
verhandlungen besprochen wurde. Bei diesen Zuständen mußte es für jeden, der
es mit der Entwicklung unsers öffentlichen Lebens wohl meint, eine erleichternde
Genugthuung sein, als die Reichsregierung an den Reichstag einen Gesetzentwurf
brachte, der eine Beschränkung der Öffentlichkeit vor allem in der Richtung vor¬
schlug, daß die Befugnis des Vorsitzenden, einzelnen Personen den Zutritt zu nicht¬
öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu gestatten, aufgehoben und weiter, daß die
Veröffentlichung von Berichten über nichtöffentliche Verhandlungen unter strafe
gestellt werden sollte. Man hätte nun glauben sollen, daß nach den oben berührten
Vorkommnissen, welche die schweren Gefahren der schrankenlosen Oeffentlichkeit deut¬
lich gezeigt hatten, alles in der Würdigung dieser maßvollen Vorschläge einig ge¬
wesen wäre. Aber weit gefehlt. Die demokratischen und -- "it, poena. on-do --
freisinnigen Blätter erhoben bald das übliche Geschrei über drohende Reaktion und
gingen soweit, die Vorlage als den ersten Angriff auf unser modernes Proze߬
recht zu bezeichnen. So schreibt ein größeres derartiges Blatt: "Dasselbe (das
Gesetz) enthält einen nachdrücklichen Einbruch in die Fundamente des modernen
Prozeßrechtes, und es wird mit diesen Angriffen auf dieselben sein wie mit dem
Rudel Hirsche; hat der erste die Netze durchbrochen, so folgen die andern unwider¬
stehlich nach." Es ist doch etwas schönes um das Wortgeklingel. Wem in aller
Welt fällt es denn ein, einen Angriff auf unser Prozeßrecht zu macheu und
namentlich in der hier besprochenen Frage? Aber es klingt so schön, wenn man
dem Volke sagen kann: Seht, die böse Regierung macht fortwährend Angriffe auf
eure Freiheiten (?); wir aber, wir Fortschrittshelden wir sind auf dem Platze und
werden es ihr schon zeigen. In Wahrheit liegt die Sache anders. Der Grundsatz
der Oeffentlichkeit bleibt nach wie vor erhalten; nur soll es ermöglicht werden, den
Mißbräuchen, die eine gewissenlose und bei Befriedigung des Skandalbedürfnisses
ihrer Leser nicht sehr wählerische Presse ohne Rücksicht auf das allgemeine Wohl
sich erlaubt hat, entgegenzutreten.

Es wäre sicher in juristischen und Regicrungskreiseu niemand eingefallen, den
Gesetzentwurf einzubringen oder auch nur zu wünschen, wenn eben die Presse Maß
gehalten hätte, und wenn nicht die Vertreter der Presse, die in den Gerichtsver¬
handlungen zu erscheinen und darüber zu berichten Pflegen, meist so ungebildete
und namentlich in juristischen Dingen so unbewanderte Leute wären, daß alle die
Vorteile, die man sich von einer Veröffentlichung der Verhandlungen durch die
Presse verspricht, schon wegen der Mängel der Berichterstattung gar nicht eintreten
können, und daß fast immer der einzige Zweck der Berichterstattung die Befriedigung
der Neugierde und Skandalsucht des Publikums bleibt. Geradezu komisch muß es
daher wirken, wenn von den Gegnern des Entwurfs beispielsweise geschrieben
worden ist: "Die Berichterstattung durch die Presse hat auch den Zweck, eine
Prüfung des Urteils zu ermöglichen," oder: "Endlich ist aber auch die öffentliche
Besprechung von Gerichtsverhandlungen bestimmt, eine kritische Untersuchung der
Justiz zu gestatten; die Berichterstattung dient nicht lediglich der schnöden Lust am
Skandal, sondern auch der Wissenschaft. Wie nun. es soll nun mich der Juris¬
prudenz verwehrt sein, ihren Maßstab an die Justiz zu legen, sobald das Gericht
nur den Ausschluß der Oeffentlichkeit beliebt? Eine solche Bestimmung kann nur
geeignet sein, die Kluft, welche noch immer zwischen Rechtsprechung und Rechts¬
wissenschaft gähnt, zu erweitern." Der Schreiber dieser prachtvollen Sätze ver¬
gißt, daß es sich einerseits nur um eine verschwindend kleine Anzahl von Fällen


Kleinere Mitteilungen.

wo gerade das, was man hatte geheim halten wollen und für dessen Verrat Strafe
ausgesprochen wurde, in den Zeitungen als Ergebnis der betreffenden Gerichts¬
verhandlungen besprochen wurde. Bei diesen Zuständen mußte es für jeden, der
es mit der Entwicklung unsers öffentlichen Lebens wohl meint, eine erleichternde
Genugthuung sein, als die Reichsregierung an den Reichstag einen Gesetzentwurf
brachte, der eine Beschränkung der Öffentlichkeit vor allem in der Richtung vor¬
schlug, daß die Befugnis des Vorsitzenden, einzelnen Personen den Zutritt zu nicht¬
öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu gestatten, aufgehoben und weiter, daß die
Veröffentlichung von Berichten über nichtöffentliche Verhandlungen unter strafe
gestellt werden sollte. Man hätte nun glauben sollen, daß nach den oben berührten
Vorkommnissen, welche die schweren Gefahren der schrankenlosen Oeffentlichkeit deut¬
lich gezeigt hatten, alles in der Würdigung dieser maßvollen Vorschläge einig ge¬
wesen wäre. Aber weit gefehlt. Die demokratischen und — «it, poena. on-do —
freisinnigen Blätter erhoben bald das übliche Geschrei über drohende Reaktion und
gingen soweit, die Vorlage als den ersten Angriff auf unser modernes Proze߬
recht zu bezeichnen. So schreibt ein größeres derartiges Blatt: „Dasselbe (das
Gesetz) enthält einen nachdrücklichen Einbruch in die Fundamente des modernen
Prozeßrechtes, und es wird mit diesen Angriffen auf dieselben sein wie mit dem
Rudel Hirsche; hat der erste die Netze durchbrochen, so folgen die andern unwider¬
stehlich nach." Es ist doch etwas schönes um das Wortgeklingel. Wem in aller
Welt fällt es denn ein, einen Angriff auf unser Prozeßrecht zu macheu und
namentlich in der hier besprochenen Frage? Aber es klingt so schön, wenn man
dem Volke sagen kann: Seht, die böse Regierung macht fortwährend Angriffe auf
eure Freiheiten (?); wir aber, wir Fortschrittshelden wir sind auf dem Platze und
werden es ihr schon zeigen. In Wahrheit liegt die Sache anders. Der Grundsatz
der Oeffentlichkeit bleibt nach wie vor erhalten; nur soll es ermöglicht werden, den
Mißbräuchen, die eine gewissenlose und bei Befriedigung des Skandalbedürfnisses
ihrer Leser nicht sehr wählerische Presse ohne Rücksicht auf das allgemeine Wohl
sich erlaubt hat, entgegenzutreten.

Es wäre sicher in juristischen und Regicrungskreiseu niemand eingefallen, den
Gesetzentwurf einzubringen oder auch nur zu wünschen, wenn eben die Presse Maß
gehalten hätte, und wenn nicht die Vertreter der Presse, die in den Gerichtsver¬
handlungen zu erscheinen und darüber zu berichten Pflegen, meist so ungebildete
und namentlich in juristischen Dingen so unbewanderte Leute wären, daß alle die
Vorteile, die man sich von einer Veröffentlichung der Verhandlungen durch die
Presse verspricht, schon wegen der Mängel der Berichterstattung gar nicht eintreten
können, und daß fast immer der einzige Zweck der Berichterstattung die Befriedigung
der Neugierde und Skandalsucht des Publikums bleibt. Geradezu komisch muß es
daher wirken, wenn von den Gegnern des Entwurfs beispielsweise geschrieben
worden ist: „Die Berichterstattung durch die Presse hat auch den Zweck, eine
Prüfung des Urteils zu ermöglichen," oder: „Endlich ist aber auch die öffentliche
Besprechung von Gerichtsverhandlungen bestimmt, eine kritische Untersuchung der
Justiz zu gestatten; die Berichterstattung dient nicht lediglich der schnöden Lust am
Skandal, sondern auch der Wissenschaft. Wie nun. es soll nun mich der Juris¬
prudenz verwehrt sein, ihren Maßstab an die Justiz zu legen, sobald das Gericht
nur den Ausschluß der Oeffentlichkeit beliebt? Eine solche Bestimmung kann nur
geeignet sein, die Kluft, welche noch immer zwischen Rechtsprechung und Rechts¬
wissenschaft gähnt, zu erweitern." Der Schreiber dieser prachtvollen Sätze ver¬
gißt, daß es sich einerseits nur um eine verschwindend kleine Anzahl von Fällen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/451>, abgerufen am 17.09.2024.