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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Das Geheimmittelwesen.

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Hand in Hand gehen muß. nämlich unserm erhabenen Kaiser und seinem großen
Kanzler, vergönnt sein möge, wie unter die Reichs-Justizgesetze von 1877 auchunter das deutsche bürgerliche Gesetzbuch ihren Namen zu setzen, als unter eine
Urkunde, die wie wenige andre geeignet ist. zu bekräftigen, was der Schluß,atzder Kaiserproklamation von Versailles vom 17. Januar 1871 ersehnt: "Uns
aber und Unsern Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allzeit
Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern
"" den Gütern und Gaben des Friedens auf den. Gebiete nationaler Wohlfahrt,
Freiheit und Gesittung."




Das Geheimmittelwesen.
Von Hermann Ahlgreen.

deshalb.eit einigen Jahren tauchen in den politischen und Fachzeitnngen
Seeschlangen gleich Gerüchte über medizinal-reformatorische Ar¬
beiten der Staatsregierung auf. Am meisten dürfte die kürzlich
als bevorstehend in Aussicht gestellte einheitliche Regelung des
Geheimmittelwcsens das große Publikum interessiren. vor allem
weil das Publikum wahrscheinlich andrer Ansicht ist als die Regierung.

^..... o^c^ren von Arzneimitteln uno zum nerraus ver,cave.i ,no ..u^
dem Allgemeinen Landrecht (Abschn. 6. Teil II. Tit. 8, Z 456) nur die Apo¬
theker berechtigt, wie anderseits uach dem preußischen Medizinaledllt (vom
2?. Februar 1725) "jedes angebliche ^nimm rücksichtlich seiner Wirkung und
der Billigkeit seines Preises von der höchsten Mediziualbehörde approbirt und
alsdann nur allein in den Apotheken verkauft werden soll."

Während ferner das Allgemeine Landrecht (a. a. O. s 461) bestimmt daß
niemand ohne Erlaubnis der Provinzial-Medizinal-Behörden ^rcnim zum ver¬
kauf anfertigen darf, und das Medizinaledikt den Apothekern untersagt
s° nicht vom Oberkollegium moüionm approbirt sind." zu dispeustren. schweigt
die preußische Apothekerordnung (vom 11. Oktober 1801) über diese geheimen
Arzneimittel völlig, sagt aber (Tit. III. s 1-0- ..Jedoch ist dem Apotheker uno r-
wehrt, neben den nach der xuarm^opoc-a Lorv" angefertigten ki^M^
und 0omxositi8 dergleichen an.es nach anderweitigen Dispensatorns und beson¬
dern Vorschriften vorrätig zu halten, wenn dergleichen von den Ärzten ver¬
langt wird."


24Grmzbvwi II. 1887.
Das Geheimmittelwesen.

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Hand in Hand gehen muß. nämlich unserm erhabenen Kaiser und seinem großen
Kanzler, vergönnt sein möge, wie unter die Reichs-Justizgesetze von 1877 auchunter das deutsche bürgerliche Gesetzbuch ihren Namen zu setzen, als unter eine
Urkunde, die wie wenige andre geeignet ist. zu bekräftigen, was der Schluß,atzder Kaiserproklamation von Versailles vom 17. Januar 1871 ersehnt: „Uns
aber und Unsern Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allzeit
Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern
"» den Gütern und Gaben des Friedens auf den. Gebiete nationaler Wohlfahrt,
Freiheit und Gesittung."




Das Geheimmittelwesen.
Von Hermann Ahlgreen.

deshalb.eit einigen Jahren tauchen in den politischen und Fachzeitnngen
Seeschlangen gleich Gerüchte über medizinal-reformatorische Ar¬
beiten der Staatsregierung auf. Am meisten dürfte die kürzlich
als bevorstehend in Aussicht gestellte einheitliche Regelung des
Geheimmittelwcsens das große Publikum interessiren. vor allem
weil das Publikum wahrscheinlich andrer Ansicht ist als die Regierung.

^..... o^c^ren von Arzneimitteln uno zum nerraus ver,cave.i ,no ..u^
dem Allgemeinen Landrecht (Abschn. 6. Teil II. Tit. 8, Z 456) nur die Apo¬
theker berechtigt, wie anderseits uach dem preußischen Medizinaledllt (vom
2?. Februar 1725) „jedes angebliche ^nimm rücksichtlich seiner Wirkung und
der Billigkeit seines Preises von der höchsten Mediziualbehörde approbirt und
alsdann nur allein in den Apotheken verkauft werden soll."

Während ferner das Allgemeine Landrecht (a. a. O. s 461) bestimmt daß
niemand ohne Erlaubnis der Provinzial-Medizinal-Behörden ^rcnim zum ver¬
kauf anfertigen darf, und das Medizinaledikt den Apothekern untersagt
s° nicht vom Oberkollegium moüionm approbirt sind." zu dispeustren. schweigt
die preußische Apothekerordnung (vom 11. Oktober 1801) über diese geheimen
Arzneimittel völlig, sagt aber (Tit. III. s 1-0- ..Jedoch ist dem Apotheker uno r-
wehrt, neben den nach der xuarm^opoc-a Lorv« angefertigten ki^M^
und 0omxositi8 dergleichen an.es nach anderweitigen Dispensatorns und beson¬
dern Vorschriften vorrätig zu halten, wenn dergleichen von den Ärzten ver¬
langt wird."


24Grmzbvwi II. 1887.
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[0273] Das Geheimmittelwesen. _____ Hand in Hand gehen muß. nämlich unserm erhabenen Kaiser und seinem großen Kanzler, vergönnt sein möge, wie unter die Reichs-Justizgesetze von 1877 auchunter das deutsche bürgerliche Gesetzbuch ihren Namen zu setzen, als unter eine Urkunde, die wie wenige andre geeignet ist. zu bekräftigen, was der Schluß,atzder Kaiserproklamation von Versailles vom 17. Januar 1871 ersehnt: „Uns aber und Unsern Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern "» den Gütern und Gaben des Friedens auf den. Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung." Das Geheimmittelwesen. Von Hermann Ahlgreen. deshalb.eit einigen Jahren tauchen in den politischen und Fachzeitnngen Seeschlangen gleich Gerüchte über medizinal-reformatorische Ar¬ beiten der Staatsregierung auf. Am meisten dürfte die kürzlich als bevorstehend in Aussicht gestellte einheitliche Regelung des Geheimmittelwcsens das große Publikum interessiren. vor allem weil das Publikum wahrscheinlich andrer Ansicht ist als die Regierung. ^..... o^c^ren von Arzneimitteln uno zum nerraus ver,cave.i ,no ..u^ dem Allgemeinen Landrecht (Abschn. 6. Teil II. Tit. 8, Z 456) nur die Apo¬ theker berechtigt, wie anderseits uach dem preußischen Medizinaledllt (vom 2?. Februar 1725) „jedes angebliche ^nimm rücksichtlich seiner Wirkung und der Billigkeit seines Preises von der höchsten Mediziualbehörde approbirt und alsdann nur allein in den Apotheken verkauft werden soll." Während ferner das Allgemeine Landrecht (a. a. O. s 461) bestimmt daß niemand ohne Erlaubnis der Provinzial-Medizinal-Behörden ^rcnim zum ver¬ kauf anfertigen darf, und das Medizinaledikt den Apothekern untersagt s° nicht vom Oberkollegium moüionm approbirt sind." zu dispeustren. schweigt die preußische Apothekerordnung (vom 11. Oktober 1801) über diese geheimen Arzneimittel völlig, sagt aber (Tit. III. s 1-0- ..Jedoch ist dem Apotheker uno r- wehrt, neben den nach der xuarm^opoc-a Lorv« angefertigten ki^M^ und 0omxositi8 dergleichen an.es nach anderweitigen Dispensatorns und beson¬ dern Vorschriften vorrätig zu halten, wenn dergleichen von den Ärzten ver¬ langt wird." 24Grmzbvwi II. 1887.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/273>, abgerufen am 17.09.2024.