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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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^le geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

eine Kabinetsordre. welche im Gegensatze zu der Verordnung vom Jahre 1746
an Stelle des reinen Vernunftrechts und der naturrechtlichen Anschauungen
mehr die geschichtlichen Grundlagen zur Geltung bringt. Dort heißt es:

"Was die Gesetze selbst betrifft, so finde Ich es sehr unschicklich, daß solche
größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen,
denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Ebenso ungereimt ist es.
wenn man in einem Staat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat. Gesetze
duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläufigen Disputen
der Rechtsgelehrten Anlaß geben, oder wohl gar darüber: ob dergleichen Gesetz
oder Gewohnheit jemals existirt oder eine Rechtskraft erlangt habe? weitläufige
Prozesse veranlaßt werden müssen. Ihr müßt also vorzüglich dahin sehen, daß
alle Gesetze für Unsre Staaten und Unterthanen in ihrer eignen Sprache av-
g>'faßt. genan bestimmt und vollständig gesammelt werden. Da nun aber fast
jede Unsrer Provinzen ihre besondre Verfassung. Statuten und Gewohnheiten
hat. welche sehr von einander unterschieden sind, so muß für jede derselbe., e...
eignes Gesetzbuch gesammelt und darin alles eingetragen werden, wodurch M)
die Rechte der einen Provinz von den andern unterscheiden. Weilen awer
dennoch dergleichen Provinzialstatuta und Gewohnheiten sich nur °u gewM
Gegenstände einschränken und keine allgemeine, noch weniger aber vol stand g.
Rechtsregeln enthalte... das vorpu. i'uri. vom Kahser Zustmmn al^stdmrische Gesetzbuch fast aller europäische., Staaten We v'eien ^ hr überdem
W auch bei Uns angenommen worden ist. so ^ dieses auch ^ganz außer Acht gelassen werden. Inzwischen ist bekannt, daß ^ron-sah
Gesetzbuch größtenteils nur eine Sammlung der Meinungen und Ent es "Ng
der Rechtsgelehrten in einzelnen Fällen enthält; sich vielfältig °" ^ neu d
jetzt garnicht mehr passenden römischen Verfassungen und Formalitäten ^ t
auch mit vielen Widersprüchen angefüllt ist. Es muß a o "u ^ f's'et
"ehe. mit den. Naturgesetz und der heutige" Verfassung Mere^in in^de " w
demselben abstrahirt; das Unnütze weggelassen; Aus^'gu^gehörigen Orte eingeschaltet und solchergestalt ein sudh-dwnsches G se "es. z
welchem der Richter beim Mangel der Provinzialgesetze rekurnreu kam, enge
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Erreichung des Zieles. Es soll hierbei veMm. we^n des ^.,ins,der naturrechtlichen Schule, uach der es möglich war. e aUgen ^ ^recht zu schaffe", wohl dazu beigetragen haben mag- °e. ^se rke... Zuerst wurde man mit dem l'ürgerl.che. Pre^ßf
^t^ ^ri^nun.erschien eine neue Prozeßordnung unter dem Titel, ^in?" 1


^le geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

eine Kabinetsordre. welche im Gegensatze zu der Verordnung vom Jahre 1746
an Stelle des reinen Vernunftrechts und der naturrechtlichen Anschauungen
mehr die geschichtlichen Grundlagen zur Geltung bringt. Dort heißt es:

„Was die Gesetze selbst betrifft, so finde Ich es sehr unschicklich, daß solche
größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen,
denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Ebenso ungereimt ist es.
wenn man in einem Staat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat. Gesetze
duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläufigen Disputen
der Rechtsgelehrten Anlaß geben, oder wohl gar darüber: ob dergleichen Gesetz
oder Gewohnheit jemals existirt oder eine Rechtskraft erlangt habe? weitläufige
Prozesse veranlaßt werden müssen. Ihr müßt also vorzüglich dahin sehen, daß
alle Gesetze für Unsre Staaten und Unterthanen in ihrer eignen Sprache av-
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jede Unsrer Provinzen ihre besondre Verfassung. Statuten und Gewohnheiten
hat. welche sehr von einander unterschieden sind, so muß für jede derselbe., e...
eignes Gesetzbuch gesammelt und darin alles eingetragen werden, wodurch M)
die Rechte der einen Provinz von den andern unterscheiden. Weilen awer
dennoch dergleichen Provinzialstatuta und Gewohnheiten sich nur °u gewM
Gegenstände einschränken und keine allgemeine, noch weniger aber vol stand g.
Rechtsregeln enthalte... das vorpu. i'uri. vom Kahser Zustmmn al^stdmrische Gesetzbuch fast aller europäische., Staaten We v'eien ^ hr überdem
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Gesetzbuch größtenteils nur eine Sammlung der Meinungen und Ent es "Ng
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Erreichung des Zieles. Es soll hierbei veMm. we^n des ^.,ins,der naturrechtlichen Schule, uach der es möglich war. e aUgen ^ ^recht zu schaffe», wohl dazu beigetragen haben mag- °e. ^se rke... Zuerst wurde man mit dem l'ürgerl.che. Pre^ßf
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[0267] ^le geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit. eine Kabinetsordre. welche im Gegensatze zu der Verordnung vom Jahre 1746 an Stelle des reinen Vernunftrechts und der naturrechtlichen Anschauungen mehr die geschichtlichen Grundlagen zur Geltung bringt. Dort heißt es: „Was die Gesetze selbst betrifft, so finde Ich es sehr unschicklich, daß solche größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen, denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Ebenso ungereimt ist es. wenn man in einem Staat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat. Gesetze duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläufigen Disputen der Rechtsgelehrten Anlaß geben, oder wohl gar darüber: ob dergleichen Gesetz oder Gewohnheit jemals existirt oder eine Rechtskraft erlangt habe? weitläufige Prozesse veranlaßt werden müssen. Ihr müßt also vorzüglich dahin sehen, daß alle Gesetze für Unsre Staaten und Unterthanen in ihrer eignen Sprache av- g>'faßt. genan bestimmt und vollständig gesammelt werden. Da nun aber fast jede Unsrer Provinzen ihre besondre Verfassung. Statuten und Gewohnheiten hat. welche sehr von einander unterschieden sind, so muß für jede derselbe., e... eignes Gesetzbuch gesammelt und darin alles eingetragen werden, wodurch M) die Rechte der einen Provinz von den andern unterscheiden. Weilen awer dennoch dergleichen Provinzialstatuta und Gewohnheiten sich nur °u gewM Gegenstände einschränken und keine allgemeine, noch weniger aber vol stand g. Rechtsregeln enthalte... das vorpu. i'uri. vom Kahser Zustmmn al^stdmrische Gesetzbuch fast aller europäische., Staaten We v'eien ^ hr überdem W auch bei Uns angenommen worden ist. so ^ dieses auch ^ganz außer Acht gelassen werden. Inzwischen ist bekannt, daß ^ron-sah Gesetzbuch größtenteils nur eine Sammlung der Meinungen und Ent es "Ng der Rechtsgelehrten in einzelnen Fällen enthält; sich vielfältig °« ^ neu d jetzt garnicht mehr passenden römischen Verfassungen und Formalitäten ^ t auch mit vielen Widersprüchen angefüllt ist. Es muß a o "u ^ f's'et "ehe. mit den. Naturgesetz und der heutige« Verfassung Mere^in in^de » w demselben abstrahirt; das Unnütze weggelassen; Aus^'gu^gehörigen Orte eingeschaltet und solchergestalt ein sudh-dwnsches G se "es. z welchem der Richter beim Mangel der Provinzialgesetze rekurnreu kam, enge ^^" Jgeder bereits vorhandenen Vorarbeiten und des uno»u Neißes der mit dem Werke betrauten Rechtsgelehrten. als ^"^ Z ^»der wenigstens um die Sache verdientesten ich °in Oben ^Karl Gotttteb Suarez zu nennen habe, verstrich nicht «^^"3^ Zei Erreichung des Zieles. Es soll hierbei veMm. we^n des ^.,ins,der naturrechtlichen Schule, uach der es möglich war. e aUgen ^ ^recht zu schaffe», wohl dazu beigetragen haben mag- °e. ^se rke... Zuerst wurde man mit dem l'ürgerl.che. Pre^ßf ^t^ ^ri^nun.erschien eine neue Prozeßordnung unter dem Titel, ^in?" 1

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/267>, abgerufen am 17.09.2024.