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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

diese Forderung zu den traurigsten Konsequenzen geführt hat; auf die verschiedenste
Art haben Eltern ihre Kinder durch Nottaufen der griechischen Taufe zu entziehen
gesucht; Verlobte haben erklärt, auf jede Trauung zu verzichten, wenn nicht die
lutherische ihnen gewährt würde; hiernach ist das Dilemma zu ermessen, in welches
die lutherischen Geistlichen versetzt sind. Sie haben sich zwar dafür entschieden,
keine neuen Kommunikanten mehr aus der Zahl der ehemaligen Konvertiten in die
lutherische Kirche wieder aufzunehmen; sie haben sich aber endgiltig geweigert,
diejenigen Personen wieder fahren zu lassen, die im Laufe jener zwanzigjährigen
Duldungszeit bereits aufgenommen worden sind. Der livländische Generalsuverin-
tendent hat aufs entschiedenste dem Vertreter der Staatsbehörde erklärt, daß davon
nicht die Rede sein könne. So ist ein offener Konflikt vorhanden, und auch jener
erste Grundsatz der Geistlichen kann nicht mit völliger Ausnahme beobachtet werden,
da auch Fälle sich ereignen, in denen, z. B. gegenüber Sterbenden, der lutherische
Geistliche dem in seinem Gewissen belasteten den Beistand nicht versagen wird.
So fehlt der Negierung neues Material zu Anklagen gegen die Geistlichen nicht;
sie hat aber bereits eine Anzahl von Anklagen auch auf Handlungen begründet,
die im Laufe jener zwanzig Jahre unter Zulassung des Staates begangen worden
sind. Geistliche werden jetzt zur Rechenschaft gezogen, weil sie Personen nach
lutherischem Ritus getraut haben, die damals für Lutheraner galten, jetzt aber
wieder zwangsweise für die griechische Kirche retlamirt werden; die Ehen sind mit
Ungiltigkeit bedroht! Wenn diese Anklagen noch keinen Abschluß gefunden haben,
so liegt dies daran, daß eine Kompetenzfrage entstand, über die erst die höchste
Gerichtsbehörde, der Senat, zu entscheiden hatte. Wer aber auch schließlich den
Urteilsspruch fällen wird, freisprechend kann er schwerlich ausfallen, weil jene ge¬
heimen Verordnungen Kaiser Alexanders II. nicht in den Kodex der Reichsgesetze
aufgenommen sind. In einem Falle indes, der zu einer gerichtlichen Bestrafung
gar keinen Anlaß bot, hat nach russischer Negiernngspraxis die Administrativ¬
behörde strafend eingegriffen; es ist der im vorigen Jahre vielgenannte Fall des
Pastors Brandt, Brandt wurde ohne Recht und Urteil nach Smolensk verbannt,
weil er in seinem Kirchspiel eine Jmmediateingabe an den Kaiser hinsichtlich der
kirchlichen Verhältnisse in Umlauf gesetzt hatte. Mittlerweile ist ihm gestattet
worden, ein Pfarramt in den deutschen Kolonien Südrußlands zu übernehmen;
aus Livland bleibt er verbannt.

Indes alles dies ist nur eine Richtung der großen Angriffsbcweguug, die die
griechische Kirche uuter der Aegide des Kaisers nach dem Willen Pobedonoszeffs,
Katkoffs, Tolstois unternommen hat. Nicht nur um Rückgewinn handelt es sich
in der Hauptsache, sondern um Neugewinn, und auch nicht nur um Gewinn ein¬
zelner neuer Gläubigen, sondern im allgemeinen um Erlangung einer neuen Posi¬
tion in den Ostseeprovinzen. Die griechische Kirche soll die herrschende werden,
die lutherische eine mehr private Gemeinschaft von Staatsangehörigen zweiten
Ranges, die an der slawisch-orthodoxen Mission des Gesamtreiches keinen Anteil
haben. Ein Wust mhstischer Phrasen über die organische Verbindung zwischen dem
russischen Reiche und der griechischen Kirche und über die besondre Aufgabe des
Zaren, der als Haupt beider direkte "Weisungen Gottes" erhält, die er vollstrecken
muß -- ein Wust solcher Phrasen rechtfertigt nach Meinung der genannten Poli¬
tiker die gröbsten Gewciltmaßregeln. Schon ist in öffentlichen Erlassen die lutherische
Kirche vollkommen gesetzwidrig als "geduldete Sekte" bezeichnet worden; schon ist
die Erlaubnis zum Bau lutherischer Kirchen an die Zustimmung der betreffenden
griechischen Diözesanleituug geknüpft und thatsächlich auch schon verweigert worden;


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diese Forderung zu den traurigsten Konsequenzen geführt hat; auf die verschiedenste
Art haben Eltern ihre Kinder durch Nottaufen der griechischen Taufe zu entziehen
gesucht; Verlobte haben erklärt, auf jede Trauung zu verzichten, wenn nicht die
lutherische ihnen gewährt würde; hiernach ist das Dilemma zu ermessen, in welches
die lutherischen Geistlichen versetzt sind. Sie haben sich zwar dafür entschieden,
keine neuen Kommunikanten mehr aus der Zahl der ehemaligen Konvertiten in die
lutherische Kirche wieder aufzunehmen; sie haben sich aber endgiltig geweigert,
diejenigen Personen wieder fahren zu lassen, die im Laufe jener zwanzigjährigen
Duldungszeit bereits aufgenommen worden sind. Der livländische Generalsuverin-
tendent hat aufs entschiedenste dem Vertreter der Staatsbehörde erklärt, daß davon
nicht die Rede sein könne. So ist ein offener Konflikt vorhanden, und auch jener
erste Grundsatz der Geistlichen kann nicht mit völliger Ausnahme beobachtet werden,
da auch Fälle sich ereignen, in denen, z. B. gegenüber Sterbenden, der lutherische
Geistliche dem in seinem Gewissen belasteten den Beistand nicht versagen wird.
So fehlt der Negierung neues Material zu Anklagen gegen die Geistlichen nicht;
sie hat aber bereits eine Anzahl von Anklagen auch auf Handlungen begründet,
die im Laufe jener zwanzig Jahre unter Zulassung des Staates begangen worden
sind. Geistliche werden jetzt zur Rechenschaft gezogen, weil sie Personen nach
lutherischem Ritus getraut haben, die damals für Lutheraner galten, jetzt aber
wieder zwangsweise für die griechische Kirche retlamirt werden; die Ehen sind mit
Ungiltigkeit bedroht! Wenn diese Anklagen noch keinen Abschluß gefunden haben,
so liegt dies daran, daß eine Kompetenzfrage entstand, über die erst die höchste
Gerichtsbehörde, der Senat, zu entscheiden hatte. Wer aber auch schließlich den
Urteilsspruch fällen wird, freisprechend kann er schwerlich ausfallen, weil jene ge¬
heimen Verordnungen Kaiser Alexanders II. nicht in den Kodex der Reichsgesetze
aufgenommen sind. In einem Falle indes, der zu einer gerichtlichen Bestrafung
gar keinen Anlaß bot, hat nach russischer Negiernngspraxis die Administrativ¬
behörde strafend eingegriffen; es ist der im vorigen Jahre vielgenannte Fall des
Pastors Brandt, Brandt wurde ohne Recht und Urteil nach Smolensk verbannt,
weil er in seinem Kirchspiel eine Jmmediateingabe an den Kaiser hinsichtlich der
kirchlichen Verhältnisse in Umlauf gesetzt hatte. Mittlerweile ist ihm gestattet
worden, ein Pfarramt in den deutschen Kolonien Südrußlands zu übernehmen;
aus Livland bleibt er verbannt.

Indes alles dies ist nur eine Richtung der großen Angriffsbcweguug, die die
griechische Kirche uuter der Aegide des Kaisers nach dem Willen Pobedonoszeffs,
Katkoffs, Tolstois unternommen hat. Nicht nur um Rückgewinn handelt es sich
in der Hauptsache, sondern um Neugewinn, und auch nicht nur um Gewinn ein¬
zelner neuer Gläubigen, sondern im allgemeinen um Erlangung einer neuen Posi¬
tion in den Ostseeprovinzen. Die griechische Kirche soll die herrschende werden,
die lutherische eine mehr private Gemeinschaft von Staatsangehörigen zweiten
Ranges, die an der slawisch-orthodoxen Mission des Gesamtreiches keinen Anteil
haben. Ein Wust mhstischer Phrasen über die organische Verbindung zwischen dem
russischen Reiche und der griechischen Kirche und über die besondre Aufgabe des
Zaren, der als Haupt beider direkte „Weisungen Gottes" erhält, die er vollstrecken
muß — ein Wust solcher Phrasen rechtfertigt nach Meinung der genannten Poli¬
tiker die gröbsten Gewciltmaßregeln. Schon ist in öffentlichen Erlassen die lutherische
Kirche vollkommen gesetzwidrig als „geduldete Sekte" bezeichnet worden; schon ist
die Erlaubnis zum Bau lutherischer Kirchen an die Zustimmung der betreffenden
griechischen Diözesanleituug geknüpft und thatsächlich auch schon verweigert worden;


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/663>, abgerufen am 01.10.2024.