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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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sondern nur einen "Abfall"; dementsprechend keine Unterweisung oder Belehrung,
sondern nur eine "Verführung"; der "Abgefallene" wird mit Einschließung in ein
Kloster, der "Verführer" mit Kriminalstrafen bedroht. Demselben Begriffe der
alleinigen "rechtgläubigen" Kirche entspricht es, daß die bloße Verteidigung andrer
kirchlichen Lehren gegenüber der griechischen Kirche und ihrem Ansdehnungsstreben
als Schmähung der Orthodoxie straffällig ist. Gemischte Ehen sind nur zulässig
nach Erlaubnis der griechischen kirchlichen Obrigkeit und nach Ausstellung einer
schriftlichen Verpflichtung der Ehegatten, ihre Kinder im griechischen Glauben zu
erziehen. Der Geistliche, der ohne vorherige Ausstellung des Reverses die Trauung
vollzieht, ist straffällig; die Zugehörigkeit der Kinder zur griechischen Kirche wird
auch in diesem Falle von Staatswegen gefordert, sobald nur die Zugehörigkeit
eines der Ehegatten zur griechischen Kirche amtlich festgestellt worden ist.

Ganz und gar im Widerspruch mit diesen Bestimmungen stehen nun aber die
Zusicherungen, mit denen einst Peter der Große Liv- und Esthland in den russische"
Reichsverband aufgenommen hat. Hier wurde ausdrücklich die lutherische Kirche
dem bisherigen Zustande gemäß für die herrschende Landeskirche erklärt, und -- be¬
zeichnend genug -- für die griechische Kirche in einem besondern Zusätze nur un¬
eingeschränkte und freie Religionsübung verlangt. Es ist nun genügend bekannt,
wie zuerst unter Kaiser Nikolaus diese Zusicherung gebrochen und allmählich Ver¬
sucht wurde, die allgemeinen Kirchengesetze des Reiches auf die Ostseeprovinzen
auszudehnen, wie alsdann ein Teil des Landvolkes in Livland (etwa ein Sechstel)
durch List und betrügerische Vorspiegelungen zur griechischen Kirche herübergelockt
und ihm dann nach der bald eingetretenen Enttäuschung der Rücktritt zur luthe¬
rische" Kirche auf Grund der obengenannten Gesetze verweigert wurde.*) Die Be-
dnuernswerten waren Gefangene geworden, und sie mußten denselben Zustand auf
ihre Kinder sich vererben sehen, selbst wenn einer der Ehegatten lutherisch und der
andre nur gezwungenermaßen griechischer Konfession war.

Es ist erst neuerdings bekannt geworden,*") daß die für Geistliche und Laien
gleich unerträglichen Zustände, die sich hieraus ergeben, wesentlich durch die Inter¬
vention der preußischen Regierung und insbesondre des Herrn von Bismarck 1864
Abhilfe gefunden haben. Die energische Sprache des preußischen Ministerpräsidenten
hatte neben dem unzweifelhaften Billigkeitssinu Kaiser Alexanders II. das Haupt¬
verdienst daran, daß der Kaiser jene Verordnungen erließ, kraft welcher in den
baltischen Provinzen der Rücktritt zur lutherischen Kirche und die Freiheit der
Kindererziehung stillschweigend geduldet wurden. Aber wie diese Duldung nur eine
stillschweigende war, so waren auch jene Verordnungen nur geheime -- und es
war nicht einmal ein gesetzgeberischer Akt notwendig, damit Kaiser Alexander III.
sie wieder aufheben und die trostlosen Zustände der nikolaitischen Zeit in noch
höherem Maße zurückführen konnte.

Um die jetzige Sachlage zu beurteile", muß man erwägen, daß seit zwanzig
Jahren mit Zulassung der Regierung viele Tausende von ehemaligen Konvertiten
und deren Nachkommen sich der lutherischen Kirche zugewandt hatten, und daß
diese alle jetzt wieder als Angehörige der griechischen Kirche gelten sollen, ihre
Ehen mit lutherischen Ehegatten nach griechischem Ritus schließen, ihre Kinder in
der griechischen Kirche taufen und unterrichten lassen sollen. Es ist natürlich, daß




*) Am vollständigsten findet sich dies in dem Buche von Hartes; (Leipzig, Duncker und
Humblot, 1868) dargestellt.
**"
) Durch die von der "Kölnischen Zeitung wiedergegebene Korrespondenz zwischen
Fürst Gortschnkvff und Herrn von Ouvril.
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sondern nur einen „Abfall"; dementsprechend keine Unterweisung oder Belehrung,
sondern nur eine „Verführung"; der „Abgefallene" wird mit Einschließung in ein
Kloster, der „Verführer" mit Kriminalstrafen bedroht. Demselben Begriffe der
alleinigen „rechtgläubigen" Kirche entspricht es, daß die bloße Verteidigung andrer
kirchlichen Lehren gegenüber der griechischen Kirche und ihrem Ansdehnungsstreben
als Schmähung der Orthodoxie straffällig ist. Gemischte Ehen sind nur zulässig
nach Erlaubnis der griechischen kirchlichen Obrigkeit und nach Ausstellung einer
schriftlichen Verpflichtung der Ehegatten, ihre Kinder im griechischen Glauben zu
erziehen. Der Geistliche, der ohne vorherige Ausstellung des Reverses die Trauung
vollzieht, ist straffällig; die Zugehörigkeit der Kinder zur griechischen Kirche wird
auch in diesem Falle von Staatswegen gefordert, sobald nur die Zugehörigkeit
eines der Ehegatten zur griechischen Kirche amtlich festgestellt worden ist.

Ganz und gar im Widerspruch mit diesen Bestimmungen stehen nun aber die
Zusicherungen, mit denen einst Peter der Große Liv- und Esthland in den russische»
Reichsverband aufgenommen hat. Hier wurde ausdrücklich die lutherische Kirche
dem bisherigen Zustande gemäß für die herrschende Landeskirche erklärt, und — be¬
zeichnend genug — für die griechische Kirche in einem besondern Zusätze nur un¬
eingeschränkte und freie Religionsübung verlangt. Es ist nun genügend bekannt,
wie zuerst unter Kaiser Nikolaus diese Zusicherung gebrochen und allmählich Ver¬
sucht wurde, die allgemeinen Kirchengesetze des Reiches auf die Ostseeprovinzen
auszudehnen, wie alsdann ein Teil des Landvolkes in Livland (etwa ein Sechstel)
durch List und betrügerische Vorspiegelungen zur griechischen Kirche herübergelockt
und ihm dann nach der bald eingetretenen Enttäuschung der Rücktritt zur luthe¬
rische« Kirche auf Grund der obengenannten Gesetze verweigert wurde.*) Die Be-
dnuernswerten waren Gefangene geworden, und sie mußten denselben Zustand auf
ihre Kinder sich vererben sehen, selbst wenn einer der Ehegatten lutherisch und der
andre nur gezwungenermaßen griechischer Konfession war.

Es ist erst neuerdings bekannt geworden,*") daß die für Geistliche und Laien
gleich unerträglichen Zustände, die sich hieraus ergeben, wesentlich durch die Inter¬
vention der preußischen Regierung und insbesondre des Herrn von Bismarck 1864
Abhilfe gefunden haben. Die energische Sprache des preußischen Ministerpräsidenten
hatte neben dem unzweifelhaften Billigkeitssinu Kaiser Alexanders II. das Haupt¬
verdienst daran, daß der Kaiser jene Verordnungen erließ, kraft welcher in den
baltischen Provinzen der Rücktritt zur lutherischen Kirche und die Freiheit der
Kindererziehung stillschweigend geduldet wurden. Aber wie diese Duldung nur eine
stillschweigende war, so waren auch jene Verordnungen nur geheime — und es
war nicht einmal ein gesetzgeberischer Akt notwendig, damit Kaiser Alexander III.
sie wieder aufheben und die trostlosen Zustände der nikolaitischen Zeit in noch
höherem Maße zurückführen konnte.

Um die jetzige Sachlage zu beurteile», muß man erwägen, daß seit zwanzig
Jahren mit Zulassung der Regierung viele Tausende von ehemaligen Konvertiten
und deren Nachkommen sich der lutherischen Kirche zugewandt hatten, und daß
diese alle jetzt wieder als Angehörige der griechischen Kirche gelten sollen, ihre
Ehen mit lutherischen Ehegatten nach griechischem Ritus schließen, ihre Kinder in
der griechischen Kirche taufen und unterrichten lassen sollen. Es ist natürlich, daß




*) Am vollständigsten findet sich dies in dem Buche von Hartes; (Leipzig, Duncker und
Humblot, 1868) dargestellt.
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) Durch die von der „Kölnischen Zeitung wiedergegebene Korrespondenz zwischen
Fürst Gortschnkvff und Herrn von Ouvril.
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[0662] Kleinere Mitteilungen, sondern nur einen „Abfall"; dementsprechend keine Unterweisung oder Belehrung, sondern nur eine „Verführung"; der „Abgefallene" wird mit Einschließung in ein Kloster, der „Verführer" mit Kriminalstrafen bedroht. Demselben Begriffe der alleinigen „rechtgläubigen" Kirche entspricht es, daß die bloße Verteidigung andrer kirchlichen Lehren gegenüber der griechischen Kirche und ihrem Ansdehnungsstreben als Schmähung der Orthodoxie straffällig ist. Gemischte Ehen sind nur zulässig nach Erlaubnis der griechischen kirchlichen Obrigkeit und nach Ausstellung einer schriftlichen Verpflichtung der Ehegatten, ihre Kinder im griechischen Glauben zu erziehen. Der Geistliche, der ohne vorherige Ausstellung des Reverses die Trauung vollzieht, ist straffällig; die Zugehörigkeit der Kinder zur griechischen Kirche wird auch in diesem Falle von Staatswegen gefordert, sobald nur die Zugehörigkeit eines der Ehegatten zur griechischen Kirche amtlich festgestellt worden ist. Ganz und gar im Widerspruch mit diesen Bestimmungen stehen nun aber die Zusicherungen, mit denen einst Peter der Große Liv- und Esthland in den russische» Reichsverband aufgenommen hat. Hier wurde ausdrücklich die lutherische Kirche dem bisherigen Zustande gemäß für die herrschende Landeskirche erklärt, und — be¬ zeichnend genug — für die griechische Kirche in einem besondern Zusätze nur un¬ eingeschränkte und freie Religionsübung verlangt. Es ist nun genügend bekannt, wie zuerst unter Kaiser Nikolaus diese Zusicherung gebrochen und allmählich Ver¬ sucht wurde, die allgemeinen Kirchengesetze des Reiches auf die Ostseeprovinzen auszudehnen, wie alsdann ein Teil des Landvolkes in Livland (etwa ein Sechstel) durch List und betrügerische Vorspiegelungen zur griechischen Kirche herübergelockt und ihm dann nach der bald eingetretenen Enttäuschung der Rücktritt zur luthe¬ rische« Kirche auf Grund der obengenannten Gesetze verweigert wurde.*) Die Be- dnuernswerten waren Gefangene geworden, und sie mußten denselben Zustand auf ihre Kinder sich vererben sehen, selbst wenn einer der Ehegatten lutherisch und der andre nur gezwungenermaßen griechischer Konfession war. Es ist erst neuerdings bekannt geworden,*") daß die für Geistliche und Laien gleich unerträglichen Zustände, die sich hieraus ergeben, wesentlich durch die Inter¬ vention der preußischen Regierung und insbesondre des Herrn von Bismarck 1864 Abhilfe gefunden haben. Die energische Sprache des preußischen Ministerpräsidenten hatte neben dem unzweifelhaften Billigkeitssinu Kaiser Alexanders II. das Haupt¬ verdienst daran, daß der Kaiser jene Verordnungen erließ, kraft welcher in den baltischen Provinzen der Rücktritt zur lutherischen Kirche und die Freiheit der Kindererziehung stillschweigend geduldet wurden. Aber wie diese Duldung nur eine stillschweigende war, so waren auch jene Verordnungen nur geheime — und es war nicht einmal ein gesetzgeberischer Akt notwendig, damit Kaiser Alexander III. sie wieder aufheben und die trostlosen Zustände der nikolaitischen Zeit in noch höherem Maße zurückführen konnte. Um die jetzige Sachlage zu beurteile», muß man erwägen, daß seit zwanzig Jahren mit Zulassung der Regierung viele Tausende von ehemaligen Konvertiten und deren Nachkommen sich der lutherischen Kirche zugewandt hatten, und daß diese alle jetzt wieder als Angehörige der griechischen Kirche gelten sollen, ihre Ehen mit lutherischen Ehegatten nach griechischem Ritus schließen, ihre Kinder in der griechischen Kirche taufen und unterrichten lassen sollen. Es ist natürlich, daß *) Am vollständigsten findet sich dies in dem Buche von Hartes; (Leipzig, Duncker und Humblot, 1868) dargestellt. **" ) Durch die von der „Kölnischen Zeitung wiedergegebene Korrespondenz zwischen Fürst Gortschnkvff und Herrn von Ouvril.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/662>, abgerufen am 23.12.2024.