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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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Generalversammlung und Verbandstag) als beschließende, die Vorstände (Orts¬
ausschuß, Generalrat und Zentrnlrat) als ausführende und die Sekretäre (Orts¬
sekretär, Generalsekretär und Verbandsanwalt) als geschäftsführende Behörden
wirken. Daneben giebt es noch die "selbständigen Ortsvereine," d. h. solche,
welche es bis zur Bildung eines Gewerkvereins noch nicht gebracht haben, und
die aus sämtlichen Ortsvereinen desselben Ortes zusammengesetzten "OrtSver-
bcinde," welche beiderseits unmittelbar unter dem Verbände stehen, sodaß also
der letztere nicht bloß nationale, sondern auch lokale Organisationen umfaßt.
Hiernach stellt sich der Verband als der abschließende Gesamtbnnd dar, dem
die Vertretung der gemeinsamen Interessen des ganzen Arbeiterstandes obliegt,
während die Wahrnehmung der Svndenntcressen der einzelnen Berufe den ent¬
sprechenden Gewerkvereinen überlassen bleibt. Als Publikationsurgan und all¬
seitiges Bindemittel dient dabei das in Berlin erscheinende Wochenblatt "Der
Gewerkverein," welches Eigentum des Verbandes ist und unter Mitwirkung der
Verbands- und Vcreinsvorstände vom Verbandsanwalt herausgegeben wird;
außerdem stehen die einzelnen Gewerkvereine mit dem Verbände in enger, fort¬
laufender Verbindung durch Einsendung statutarisch vorgeschriebener Berichte,
durch Entsendung von Abgeordneten zum Verbandstage und Zcutralrat, durch
die vielseitige Vermittlung des Verbandscmwaltes u. s. w.

Kommen wir nun ans unser Bcweisthema zurück, so finden wir gleich
an der Spitze der Verbandsstatuten den Zweck des Verbandes, wie folgt, an¬
gegeben:

Der Verband der deutschen Gewerkvereine bildet den sofort bei Gründung der
Gewerkvereine geplanten, auf dein Pfingstkvngreß 1869 errichteten dauernden Bund
aller deutschen Gewerk- und Ortsvcreine, welche gemäß den Berliner Musterstatuten
die Hebung der Arbeiterklasse zu Selbständigkeit und Gleichberechtigung mit allen
andern Klasse" auf dem Wege der gesetzlichen Reform, insbesondre durch Berufs¬
organisation, Bildung von Genossenschaften erstreben. Der Verband bezweckt haupt¬
sächlich die gegenseitige Förderung und Unterstützung der deutschen Gewerkvereine
durch Gründung und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Invalidenkasse, einer
Franensterbekasse, einer Unterstützungskasse für Reisende und Arbeitslose und andrer
Hilfskcissen, eines der Gewerkvereinssache dienenden Preßorgans, und durch Ver¬
tretung der gesamten Gewerkvereinsbewcgung gegenüber der Gesetzgebung, der
Verwaltung und der Gesellschaft im allgemeinen.

Dies wird an einer weitern Stelle der Statuten, wo die Aufgaben des
Verbandstages als der obersten Instanz für alle Verbandsangelegenheiten und
des Verbandsanwalts als des eigentlich geschäftsführenden Beamten und Ver¬
treters des Verbandes wie der Gewerkvereinsbewcgung aufgezählt werden,
ausdrücklich dadurch bestätigt, daß auch die Vertretung der allgemeinen Interessen
der Gewerkvereine gegenüber den Arbeitgebern, den Behörden, insbesondre der
Gesetzgebung und dem Publikum dahin gerechnet wird.

Ferner wird den Ortsverbänden als integrirenden Teilen des Verbandes
die Besprechung der allgemeinen Verbands- und Arbeiterangelegenheiten, Auf-


Grenzlwten I. 1887. 8

Generalversammlung und Verbandstag) als beschließende, die Vorstände (Orts¬
ausschuß, Generalrat und Zentrnlrat) als ausführende und die Sekretäre (Orts¬
sekretär, Generalsekretär und Verbandsanwalt) als geschäftsführende Behörden
wirken. Daneben giebt es noch die „selbständigen Ortsvereine," d. h. solche,
welche es bis zur Bildung eines Gewerkvereins noch nicht gebracht haben, und
die aus sämtlichen Ortsvereinen desselben Ortes zusammengesetzten „OrtSver-
bcinde," welche beiderseits unmittelbar unter dem Verbände stehen, sodaß also
der letztere nicht bloß nationale, sondern auch lokale Organisationen umfaßt.
Hiernach stellt sich der Verband als der abschließende Gesamtbnnd dar, dem
die Vertretung der gemeinsamen Interessen des ganzen Arbeiterstandes obliegt,
während die Wahrnehmung der Svndenntcressen der einzelnen Berufe den ent¬
sprechenden Gewerkvereinen überlassen bleibt. Als Publikationsurgan und all¬
seitiges Bindemittel dient dabei das in Berlin erscheinende Wochenblatt „Der
Gewerkverein," welches Eigentum des Verbandes ist und unter Mitwirkung der
Verbands- und Vcreinsvorstände vom Verbandsanwalt herausgegeben wird;
außerdem stehen die einzelnen Gewerkvereine mit dem Verbände in enger, fort¬
laufender Verbindung durch Einsendung statutarisch vorgeschriebener Berichte,
durch Entsendung von Abgeordneten zum Verbandstage und Zcutralrat, durch
die vielseitige Vermittlung des Verbandscmwaltes u. s. w.

Kommen wir nun ans unser Bcweisthema zurück, so finden wir gleich
an der Spitze der Verbandsstatuten den Zweck des Verbandes, wie folgt, an¬
gegeben:

Der Verband der deutschen Gewerkvereine bildet den sofort bei Gründung der
Gewerkvereine geplanten, auf dein Pfingstkvngreß 1869 errichteten dauernden Bund
aller deutschen Gewerk- und Ortsvcreine, welche gemäß den Berliner Musterstatuten
die Hebung der Arbeiterklasse zu Selbständigkeit und Gleichberechtigung mit allen
andern Klasse» auf dem Wege der gesetzlichen Reform, insbesondre durch Berufs¬
organisation, Bildung von Genossenschaften erstreben. Der Verband bezweckt haupt¬
sächlich die gegenseitige Förderung und Unterstützung der deutschen Gewerkvereine
durch Gründung und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Invalidenkasse, einer
Franensterbekasse, einer Unterstützungskasse für Reisende und Arbeitslose und andrer
Hilfskcissen, eines der Gewerkvereinssache dienenden Preßorgans, und durch Ver¬
tretung der gesamten Gewerkvereinsbewcgung gegenüber der Gesetzgebung, der
Verwaltung und der Gesellschaft im allgemeinen.

Dies wird an einer weitern Stelle der Statuten, wo die Aufgaben des
Verbandstages als der obersten Instanz für alle Verbandsangelegenheiten und
des Verbandsanwalts als des eigentlich geschäftsführenden Beamten und Ver¬
treters des Verbandes wie der Gewerkvereinsbewcgung aufgezählt werden,
ausdrücklich dadurch bestätigt, daß auch die Vertretung der allgemeinen Interessen
der Gewerkvereine gegenüber den Arbeitgebern, den Behörden, insbesondre der
Gesetzgebung und dem Publikum dahin gerechnet wird.

Ferner wird den Ortsverbänden als integrirenden Teilen des Verbandes
die Besprechung der allgemeinen Verbands- und Arbeiterangelegenheiten, Auf-


Grenzlwten I. 1887. 8
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[0065] Generalversammlung und Verbandstag) als beschließende, die Vorstände (Orts¬ ausschuß, Generalrat und Zentrnlrat) als ausführende und die Sekretäre (Orts¬ sekretär, Generalsekretär und Verbandsanwalt) als geschäftsführende Behörden wirken. Daneben giebt es noch die „selbständigen Ortsvereine," d. h. solche, welche es bis zur Bildung eines Gewerkvereins noch nicht gebracht haben, und die aus sämtlichen Ortsvereinen desselben Ortes zusammengesetzten „OrtSver- bcinde," welche beiderseits unmittelbar unter dem Verbände stehen, sodaß also der letztere nicht bloß nationale, sondern auch lokale Organisationen umfaßt. Hiernach stellt sich der Verband als der abschließende Gesamtbnnd dar, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen des ganzen Arbeiterstandes obliegt, während die Wahrnehmung der Svndenntcressen der einzelnen Berufe den ent¬ sprechenden Gewerkvereinen überlassen bleibt. Als Publikationsurgan und all¬ seitiges Bindemittel dient dabei das in Berlin erscheinende Wochenblatt „Der Gewerkverein," welches Eigentum des Verbandes ist und unter Mitwirkung der Verbands- und Vcreinsvorstände vom Verbandsanwalt herausgegeben wird; außerdem stehen die einzelnen Gewerkvereine mit dem Verbände in enger, fort¬ laufender Verbindung durch Einsendung statutarisch vorgeschriebener Berichte, durch Entsendung von Abgeordneten zum Verbandstage und Zcutralrat, durch die vielseitige Vermittlung des Verbandscmwaltes u. s. w. Kommen wir nun ans unser Bcweisthema zurück, so finden wir gleich an der Spitze der Verbandsstatuten den Zweck des Verbandes, wie folgt, an¬ gegeben: Der Verband der deutschen Gewerkvereine bildet den sofort bei Gründung der Gewerkvereine geplanten, auf dein Pfingstkvngreß 1869 errichteten dauernden Bund aller deutschen Gewerk- und Ortsvcreine, welche gemäß den Berliner Musterstatuten die Hebung der Arbeiterklasse zu Selbständigkeit und Gleichberechtigung mit allen andern Klasse» auf dem Wege der gesetzlichen Reform, insbesondre durch Berufs¬ organisation, Bildung von Genossenschaften erstreben. Der Verband bezweckt haupt¬ sächlich die gegenseitige Förderung und Unterstützung der deutschen Gewerkvereine durch Gründung und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Invalidenkasse, einer Franensterbekasse, einer Unterstützungskasse für Reisende und Arbeitslose und andrer Hilfskcissen, eines der Gewerkvereinssache dienenden Preßorgans, und durch Ver¬ tretung der gesamten Gewerkvereinsbewcgung gegenüber der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gesellschaft im allgemeinen. Dies wird an einer weitern Stelle der Statuten, wo die Aufgaben des Verbandstages als der obersten Instanz für alle Verbandsangelegenheiten und des Verbandsanwalts als des eigentlich geschäftsführenden Beamten und Ver¬ treters des Verbandes wie der Gewerkvereinsbewcgung aufgezählt werden, ausdrücklich dadurch bestätigt, daß auch die Vertretung der allgemeinen Interessen der Gewerkvereine gegenüber den Arbeitgebern, den Behörden, insbesondre der Gesetzgebung und dem Publikum dahin gerechnet wird. Ferner wird den Ortsverbänden als integrirenden Teilen des Verbandes die Besprechung der allgemeinen Verbands- und Arbeiterangelegenheiten, Auf- Grenzlwten I. 1887. 8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/65>, abgerufen am 23.12.2024.