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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Neichsinstitut an unter dem Namen "Seminar und Verein deutscher Philologen
in London" und unterstützt ihn jährlich mit 2000 Mark, 2. Der Schriftführer
dieses Vereins übernimmt gegen eine Vergütung von 1000 Mark aus obiger
Summe die Wohnungsvcrmittluug der Stipendiaten in gebildeten englischen
Familien, für die der Verein Gewähr übernimmt, ferner den laufenden Brief¬
wechsel des Vereins bezüglich der Stipendiaten und die Ankündigung von Vor¬
lesungen im englischen Seminar in Vertretung des Direktors desselben, der
laut seiner Stellung zum Vorstande des Vereins gehört, 3. Der deutsche Lehrer-
Verein verpflichtet sich, behufs Einrichtung eines englischen Seminars dem
Direktor desselben ein passendes Zimmer zur Verfügung zu stellen, das letzterm
auch zur Abhaltung von Vorlesungen und Sprechstunden dient. 4. Der
Verein bildet den Mittel- und Anhaltepunkt der englischen Stipendiaten in
London, die er sämtlich als seiue ordentlichen Mitglieder anerkennt. 5. Das
deutsche Reich bewilligt dem Direktor des englischen Seminars für die erste
Einrichtung desselben 1000 Mark, und 200 Mark jährlich zur Anschaffung
einer Fachbibliothek nud Schreibmaterials. Die Einrichtung des Seminars
bleibt Eigentum des deutschen Reiches; der Direktor desselben hat ein Inventar
darüber aufzunehmen. K. Der Verein hat keine Machtbefugnisse über das
Seminar, das unter Leitung des Direktors steht. 7. Die Verwaltung des
Vereins ist selbständig und unabhängig vom Seminar, für das er nur die ge¬
nannten Verpflichtungen gegen staatliche Entschädigung zu erfülle" hat.

III. Der Direktor des englischen Seminars in London. 1. Die deutsche
Neichsregierung stellt einen akademisch gebildeten Nenphilologen, der die Ha¬
bilitation als Dozent an einer deutschen Universität durchgesetzt hat oder im
Laufe des ersten Jahres seiner Anstellung noch durchsetzt und durch einen
mindestens fünfjährigen Ausenthalt in London mit englischen Verhältnissen völlig
vertraut ist, als Direktor des englischen Seminars und als Attache der deutschen
Botschaft zu London an. Auf gleiche Weise müßte in Brüssel ein romanisches
Seminar im Laufe der Zeit gegründet werden. 2. Die Amtspflichten des eng¬
lischen Seminardircktors sind folgende: a.) den Stipendiaten bei Einrichtung
ihrer Studien ratend zur Seite zu stehen; d) ihre Unterbringung und die
Mietsverhältnisfc in gebildeten englischen Familien zu überwachen und zu regeln;
e.) im englischen Seminar wöchentlich vier bis fünf Stunden für Vorlesungen
über englische Literatur und Sprache nebst Übungen anzusetzen; ä) den Stipen¬
diaten alle sechs Wochen Themata zur Auswahl eines Aufsatzes über obige
Fächer vorzuschlagen und letzter" zu korrigiren; ") am Schlusse des Studien¬
halbjahrs eine schriftliche Prüfung über die Gegenstände abzuhalten, die in den
Vorlesungen und praktischen Übungen des Seminars behandelt sind; 1) durch
die deutsche Gesandtschaft Bericht darüber an die deutsche Neichsregierung zu
erstatten; g) den Stipendiaten ein Abgangszeugnis laut obigem Berichte aus¬
zustellen; K) den Stipendiaten die Erlaubnis auszuwirken, die englischen Vor-


Neichsinstitut an unter dem Namen „Seminar und Verein deutscher Philologen
in London" und unterstützt ihn jährlich mit 2000 Mark, 2. Der Schriftführer
dieses Vereins übernimmt gegen eine Vergütung von 1000 Mark aus obiger
Summe die Wohnungsvcrmittluug der Stipendiaten in gebildeten englischen
Familien, für die der Verein Gewähr übernimmt, ferner den laufenden Brief¬
wechsel des Vereins bezüglich der Stipendiaten und die Ankündigung von Vor¬
lesungen im englischen Seminar in Vertretung des Direktors desselben, der
laut seiner Stellung zum Vorstande des Vereins gehört, 3. Der deutsche Lehrer-
Verein verpflichtet sich, behufs Einrichtung eines englischen Seminars dem
Direktor desselben ein passendes Zimmer zur Verfügung zu stellen, das letzterm
auch zur Abhaltung von Vorlesungen und Sprechstunden dient. 4. Der
Verein bildet den Mittel- und Anhaltepunkt der englischen Stipendiaten in
London, die er sämtlich als seiue ordentlichen Mitglieder anerkennt. 5. Das
deutsche Reich bewilligt dem Direktor des englischen Seminars für die erste
Einrichtung desselben 1000 Mark, und 200 Mark jährlich zur Anschaffung
einer Fachbibliothek nud Schreibmaterials. Die Einrichtung des Seminars
bleibt Eigentum des deutschen Reiches; der Direktor desselben hat ein Inventar
darüber aufzunehmen. K. Der Verein hat keine Machtbefugnisse über das
Seminar, das unter Leitung des Direktors steht. 7. Die Verwaltung des
Vereins ist selbständig und unabhängig vom Seminar, für das er nur die ge¬
nannten Verpflichtungen gegen staatliche Entschädigung zu erfülle» hat.

III. Der Direktor des englischen Seminars in London. 1. Die deutsche
Neichsregierung stellt einen akademisch gebildeten Nenphilologen, der die Ha¬
bilitation als Dozent an einer deutschen Universität durchgesetzt hat oder im
Laufe des ersten Jahres seiner Anstellung noch durchsetzt und durch einen
mindestens fünfjährigen Ausenthalt in London mit englischen Verhältnissen völlig
vertraut ist, als Direktor des englischen Seminars und als Attache der deutschen
Botschaft zu London an. Auf gleiche Weise müßte in Brüssel ein romanisches
Seminar im Laufe der Zeit gegründet werden. 2. Die Amtspflichten des eng¬
lischen Seminardircktors sind folgende: a.) den Stipendiaten bei Einrichtung
ihrer Studien ratend zur Seite zu stehen; d) ihre Unterbringung und die
Mietsverhältnisfc in gebildeten englischen Familien zu überwachen und zu regeln;
e.) im englischen Seminar wöchentlich vier bis fünf Stunden für Vorlesungen
über englische Literatur und Sprache nebst Übungen anzusetzen; ä) den Stipen¬
diaten alle sechs Wochen Themata zur Auswahl eines Aufsatzes über obige
Fächer vorzuschlagen und letzter» zu korrigiren; «) am Schlusse des Studien¬
halbjahrs eine schriftliche Prüfung über die Gegenstände abzuhalten, die in den
Vorlesungen und praktischen Übungen des Seminars behandelt sind; 1) durch
die deutsche Gesandtschaft Bericht darüber an die deutsche Neichsregierung zu
erstatten; g) den Stipendiaten ein Abgangszeugnis laut obigem Berichte aus¬
zustellen; K) den Stipendiaten die Erlaubnis auszuwirken, die englischen Vor-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/590>, abgerufen am 27.09.2024.