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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Notizen.

Schwerpunkt der Vorlage liegt in einer Anzahl von Bestimmungen, die eine
Herabsetzung der Anwaltsgebühren bezwecken. Und hier, kann man getrost sagen, hat
der Entwurf offenbar das richtige getroffen. Die Gerichtskosten sind seit der Neu¬
gestaltung unsers Gerichtswesens im Jahre 1879 niemals zu hoch gewesen, und
wäre es auch der Fall gewesen, so hat die Novelle vom 29. Juni 1881 Abhilfe,
geschaffen. Durch eine Vergleichung der in Prozesse" mit verschiednen Wertvbjckten
jetzt erwachsenden Gerichtskosten mit den früher zu erhebenden kauu leicht dargethan
werden, daß die ersteren gegenüber den letzter", abgesehen von den niedrigsten und
den höchsten Prvzeßobjektcn, sich nicht nennenswert höher, ja sogar vielfach niedriger
stellen. Man wird daher nicht fehl gehen, wenn man sagt: Die Klagen, die seit
1379 in der Presse und in allen Organen der sogenannten öffentlichen Meinung
erhoben worden sind, haben sich garnicht gegen die Gerichtskosten gerichtet, sondern
man meinte, indem man die Uuerschwinglichkeit der Gerichtskosten betonte, die wegen
des Anwaltszwanges mit jedem Prozeß verknüpften Anwaltskosteu. Die Recht-
suchenden unterschiede" uicht zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten, wenn sie die
Kosten eines Rechtsstreites zahlen mußten; sie sahe" uur die Höhe der zu zahlenden
Summe, und machten, wie dies ja in Deutschland üblich ist, den Staat dafür ver¬
antwortlich, daß seine Gesetzgebung an jeden Rechtsstreit eine schwere Kostenbelnstuug
knüpfe. Und in der That, indem die Rechtsauwaltsgebührenordnung von 1879
allzu theoretisch lediglich die Höhe des Prvzcßobjcktcs der Gebührenberechnung zu
Grunde legte und die Leistung des Urwalds im Einzelfalle fast ganz außer Betracht
ließ, hat sie einen Fehler begangen, der auch dem Auwaltsstande schwer geschadet
hat. Das große Publikum hat, es soll offen herausgesagt werden, in den meisten
Fällen geradezu eine Scheu davor bekommen, mit dem Anwaltsstande geschäftlich
zu Verkehren, nicht weil unser Auwaltsstand ein andrer geworden wäre, sondern weil
es niemals weiß und nach dem ganzen System unsrer Nechtsawvaltsgebiihrenordnung
much kaum wissen kann, wie hoch sich auch in ganz einfachen Dingen, in denen es
den Rechtsanwalt aufsucht, die Rechnung belaufe" wird. I" allen ander", dem
Verhältnis des Rechtsuchenden zum Rechtsanwalt analogen Fällen wird die geleistete
Arbeit entsprechend dem Aufwande an Zeit und Mühe bezahlt, uur nach der Nechts-
anwaltsgcbührenordnung nicht. Es ist das allerdings mit dem System der Pausch-
vergntnng untrennbar verknüpft, allein es geht hier, wie in nlleu andern mensch-
lichen Dingen: die konsequente Durchführung eines Systems ist niemals möglich.
Das Leben ist vielgestaltig. Rechtsstreite sind nur eine Erscheinungsform dieses
vielgestaltigen Lebens, und alles, was mit ihnen zusammenhängt, kann deshalb nicht
nach einer Schablone behandelt werden. Es müssen gewisse Zugeständnisse an die
Praxis gemacht werden, das hat man auch in unsern neuen Prozeßordnungen wohl
berücksichtigt. Wir haben im Zivilprozesse das mündliche Verfahren, den Prozeß-
betrieb durch die Parteien, aber immerhin ist doch eine ganze Reihe von Be¬
stimmungen gegeben, die mit Rücksicht auf die Praxis Dinge vorschreiben, welche
von dem System des mündlichen Verfahrens oder des Prozeßbetricbes durch die
Parteien abgehen. Aehnlich ist es im Strafprozesse, ähnlich in der Konkursordnuug.
Ueberall zum Nachteile des Systems, aber fast überall zum Vorteile der Sachen
und der Menschen Abweichungen vom System. Und so sollte man es auch in der
Rechtsmovaltsgebührenordnung machen. Das Publikum versteht es nicht und wird
es niemals verstehen, warum die Erwirkung eines Versäumnisurteils in einem
Rechtsstreite mit großem Wertobjekte dem Rechtsanwalt, der vielleicht zehn Minuten
Zeit und fast gar keine Mühe dafür aufwendet, mehrere hundert Mark eintragen
kann, während ein Rechtsstreit mit geringem Objekt, der Monate oder Wochen lang


Notizen.

Schwerpunkt der Vorlage liegt in einer Anzahl von Bestimmungen, die eine
Herabsetzung der Anwaltsgebühren bezwecken. Und hier, kann man getrost sagen, hat
der Entwurf offenbar das richtige getroffen. Die Gerichtskosten sind seit der Neu¬
gestaltung unsers Gerichtswesens im Jahre 1879 niemals zu hoch gewesen, und
wäre es auch der Fall gewesen, so hat die Novelle vom 29. Juni 1881 Abhilfe,
geschaffen. Durch eine Vergleichung der in Prozesse» mit verschiednen Wertvbjckten
jetzt erwachsenden Gerichtskosten mit den früher zu erhebenden kauu leicht dargethan
werden, daß die ersteren gegenüber den letzter», abgesehen von den niedrigsten und
den höchsten Prvzeßobjektcn, sich nicht nennenswert höher, ja sogar vielfach niedriger
stellen. Man wird daher nicht fehl gehen, wenn man sagt: Die Klagen, die seit
1379 in der Presse und in allen Organen der sogenannten öffentlichen Meinung
erhoben worden sind, haben sich garnicht gegen die Gerichtskosten gerichtet, sondern
man meinte, indem man die Uuerschwinglichkeit der Gerichtskosten betonte, die wegen
des Anwaltszwanges mit jedem Prozeß verknüpften Anwaltskosteu. Die Recht-
suchenden unterschiede» uicht zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten, wenn sie die
Kosten eines Rechtsstreites zahlen mußten; sie sahe» uur die Höhe der zu zahlenden
Summe, und machten, wie dies ja in Deutschland üblich ist, den Staat dafür ver¬
antwortlich, daß seine Gesetzgebung an jeden Rechtsstreit eine schwere Kostenbelnstuug
knüpfe. Und in der That, indem die Rechtsauwaltsgebührenordnung von 1879
allzu theoretisch lediglich die Höhe des Prvzcßobjcktcs der Gebührenberechnung zu
Grunde legte und die Leistung des Urwalds im Einzelfalle fast ganz außer Betracht
ließ, hat sie einen Fehler begangen, der auch dem Auwaltsstande schwer geschadet
hat. Das große Publikum hat, es soll offen herausgesagt werden, in den meisten
Fällen geradezu eine Scheu davor bekommen, mit dem Anwaltsstande geschäftlich
zu Verkehren, nicht weil unser Auwaltsstand ein andrer geworden wäre, sondern weil
es niemals weiß und nach dem ganzen System unsrer Nechtsawvaltsgebiihrenordnung
much kaum wissen kann, wie hoch sich auch in ganz einfachen Dingen, in denen es
den Rechtsanwalt aufsucht, die Rechnung belaufe» wird. I» allen ander», dem
Verhältnis des Rechtsuchenden zum Rechtsanwalt analogen Fällen wird die geleistete
Arbeit entsprechend dem Aufwande an Zeit und Mühe bezahlt, uur nach der Nechts-
anwaltsgcbührenordnung nicht. Es ist das allerdings mit dem System der Pausch-
vergntnng untrennbar verknüpft, allein es geht hier, wie in nlleu andern mensch-
lichen Dingen: die konsequente Durchführung eines Systems ist niemals möglich.
Das Leben ist vielgestaltig. Rechtsstreite sind nur eine Erscheinungsform dieses
vielgestaltigen Lebens, und alles, was mit ihnen zusammenhängt, kann deshalb nicht
nach einer Schablone behandelt werden. Es müssen gewisse Zugeständnisse an die
Praxis gemacht werden, das hat man auch in unsern neuen Prozeßordnungen wohl
berücksichtigt. Wir haben im Zivilprozesse das mündliche Verfahren, den Prozeß-
betrieb durch die Parteien, aber immerhin ist doch eine ganze Reihe von Be¬
stimmungen gegeben, die mit Rücksicht auf die Praxis Dinge vorschreiben, welche
von dem System des mündlichen Verfahrens oder des Prozeßbetricbes durch die
Parteien abgehen. Aehnlich ist es im Strafprozesse, ähnlich in der Konkursordnuug.
Ueberall zum Nachteile des Systems, aber fast überall zum Vorteile der Sachen
und der Menschen Abweichungen vom System. Und so sollte man es auch in der
Rechtsmovaltsgebührenordnung machen. Das Publikum versteht es nicht und wird
es niemals verstehen, warum die Erwirkung eines Versäumnisurteils in einem
Rechtsstreite mit großem Wertobjekte dem Rechtsanwalt, der vielleicht zehn Minuten
Zeit und fast gar keine Mühe dafür aufwendet, mehrere hundert Mark eintragen
kann, während ein Rechtsstreit mit geringem Objekt, der Monate oder Wochen lang


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[0566] Notizen. Schwerpunkt der Vorlage liegt in einer Anzahl von Bestimmungen, die eine Herabsetzung der Anwaltsgebühren bezwecken. Und hier, kann man getrost sagen, hat der Entwurf offenbar das richtige getroffen. Die Gerichtskosten sind seit der Neu¬ gestaltung unsers Gerichtswesens im Jahre 1879 niemals zu hoch gewesen, und wäre es auch der Fall gewesen, so hat die Novelle vom 29. Juni 1881 Abhilfe, geschaffen. Durch eine Vergleichung der in Prozesse» mit verschiednen Wertvbjckten jetzt erwachsenden Gerichtskosten mit den früher zu erhebenden kauu leicht dargethan werden, daß die ersteren gegenüber den letzter», abgesehen von den niedrigsten und den höchsten Prvzeßobjektcn, sich nicht nennenswert höher, ja sogar vielfach niedriger stellen. Man wird daher nicht fehl gehen, wenn man sagt: Die Klagen, die seit 1379 in der Presse und in allen Organen der sogenannten öffentlichen Meinung erhoben worden sind, haben sich garnicht gegen die Gerichtskosten gerichtet, sondern man meinte, indem man die Uuerschwinglichkeit der Gerichtskosten betonte, die wegen des Anwaltszwanges mit jedem Prozeß verknüpften Anwaltskosteu. Die Recht- suchenden unterschiede» uicht zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten, wenn sie die Kosten eines Rechtsstreites zahlen mußten; sie sahe» uur die Höhe der zu zahlenden Summe, und machten, wie dies ja in Deutschland üblich ist, den Staat dafür ver¬ antwortlich, daß seine Gesetzgebung an jeden Rechtsstreit eine schwere Kostenbelnstuug knüpfe. Und in der That, indem die Rechtsauwaltsgebührenordnung von 1879 allzu theoretisch lediglich die Höhe des Prvzcßobjcktcs der Gebührenberechnung zu Grunde legte und die Leistung des Urwalds im Einzelfalle fast ganz außer Betracht ließ, hat sie einen Fehler begangen, der auch dem Auwaltsstande schwer geschadet hat. Das große Publikum hat, es soll offen herausgesagt werden, in den meisten Fällen geradezu eine Scheu davor bekommen, mit dem Anwaltsstande geschäftlich zu Verkehren, nicht weil unser Auwaltsstand ein andrer geworden wäre, sondern weil es niemals weiß und nach dem ganzen System unsrer Nechtsawvaltsgebiihrenordnung much kaum wissen kann, wie hoch sich auch in ganz einfachen Dingen, in denen es den Rechtsanwalt aufsucht, die Rechnung belaufe» wird. I» allen ander», dem Verhältnis des Rechtsuchenden zum Rechtsanwalt analogen Fällen wird die geleistete Arbeit entsprechend dem Aufwande an Zeit und Mühe bezahlt, uur nach der Nechts- anwaltsgcbührenordnung nicht. Es ist das allerdings mit dem System der Pausch- vergntnng untrennbar verknüpft, allein es geht hier, wie in nlleu andern mensch- lichen Dingen: die konsequente Durchführung eines Systems ist niemals möglich. Das Leben ist vielgestaltig. Rechtsstreite sind nur eine Erscheinungsform dieses vielgestaltigen Lebens, und alles, was mit ihnen zusammenhängt, kann deshalb nicht nach einer Schablone behandelt werden. Es müssen gewisse Zugeständnisse an die Praxis gemacht werden, das hat man auch in unsern neuen Prozeßordnungen wohl berücksichtigt. Wir haben im Zivilprozesse das mündliche Verfahren, den Prozeß- betrieb durch die Parteien, aber immerhin ist doch eine ganze Reihe von Be¬ stimmungen gegeben, die mit Rücksicht auf die Praxis Dinge vorschreiben, welche von dem System des mündlichen Verfahrens oder des Prozeßbetricbes durch die Parteien abgehen. Aehnlich ist es im Strafprozesse, ähnlich in der Konkursordnuug. Ueberall zum Nachteile des Systems, aber fast überall zum Vorteile der Sachen und der Menschen Abweichungen vom System. Und so sollte man es auch in der Rechtsmovaltsgebührenordnung machen. Das Publikum versteht es nicht und wird es niemals verstehen, warum die Erwirkung eines Versäumnisurteils in einem Rechtsstreite mit großem Wertobjekte dem Rechtsanwalt, der vielleicht zehn Minuten Zeit und fast gar keine Mühe dafür aufwendet, mehrere hundert Mark eintragen kann, während ein Rechtsstreit mit geringem Objekt, der Monate oder Wochen lang

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/566>, abgerufen am 27.09.2024.