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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Notiz,

ausschließlich nicht bloß die Töchterschulen, sondern auch die Kleinkinderschulen und
die gemischten Klassen. Wollen sie auch an reinen Kuabenklassen unterrichten, so
müssen sie die Frau oder Schwester oder Tochter des betreffenden, an der Spitze
der Schule stehenden Lehrers sein, Abweichungen von dem Prinzip, daß die Frauen
in den gemischten Klassen unterrichten, können nnr durch die Behörde des Depar¬
tements seonsoil üsp-rrtöinolltal) gestattet werden. Die Ansicht, daß die Frauen
weniger geeignet zum Unterricht seien oder in nicht genügender Anzahl zu Gebote
stünden, ist demnach in Frankreich veraltet. Man entfernt sich von dem deutschen
Brauche, um mehr der amerikanischen Weise zu folgen,

Artikel 9 setzt eine ärztliche Inspektion der Schulen fest, um die Lokale der¬
selben gesundheitlich zu kontrvlireu und bei ansteckenden Krankheiten das Rechte
anzuordnen.

Ebenso wird endlich durchgegriffen in der Beaufsichtigung der Internate bei
Klöstern und Nichtklöstern, Bisher wurden nur die Externate solcher Schulen vom
Staate selbst beaufsichtigt; waren die Anstalten Externate und Internate zugleich,
so war das Recht zweifelhaft. Die Sache war thatsächlich so, daß die Inspektion
durch Geistliche geübt wurde, die der Minister ernannte, aber auf die Präsentation
des Diözesanbischofs hin. Jetzt heißt es: "Alle Mädchenklassen, in Internaten oder
Externcitcn der Volksschule, öffentlichen oder privaten, weltlichen oder geistlichen,
mit oder ohne Kloster, sind in Bezug auf Aufsicht und Ueberwachung des Unter¬
richts den durch das Gesetz eingesetzten Behörden unterworfen." Die französische
Galanterie schickt jedoch zur Ausübung dieser Aufsicht nicht Männer, sondern Damen,
die der Unterrichtsminister ernennt, wahrscheinlich Lehrerinnen an Seminarien,

Artikel 14 verlangt, daß die Gemeinden für Heizung und Beleuchtung der
Klassenräuine offiziell sorgen. Die "gemütliche" Sitte, daß die Kinder die Holz¬
scheite am Morgen selbst mit in die Schule brachten, war auch in Frankreich all¬
mählich abgekommen,

Artikel 18 bestimmt, daß von jetzt an in den Departements, wo es Seminare
seit vier Jahren giebt, kein Lehrer und keine Lehrerin aus irgend einer Kongre-
gation angestellt werden darf. Ferner daß aus den Knabenschulen in fünf Jahren
alle Lehrer von Kongregationen entfernt und durch weltliche Lehrer ersetzt werden
müssen. Für die Lehrerinnen ist ein solcher Termin nicht festgesetzt worden.
Dieser Artikel ist also der entscheidende, und gegen ihn richtet sich die Geistlichkeit
und, wie man hört, der Widerspruch des gegenwärtigen Papstes besonders. Er
ist allerdings die Konsequenz des Gesetzes vom Jahre 1382, das den Religions¬
unterricht aus der Schule in die Familien und Kirchen verwies.

Bisher ermannte der Präfekt allerdings, aber er wählte bei den Kvngre-
gationslchrern ans den Listen der geistlichen Vorgesetzten, und diese konnten den
Lehrer anch auf eine angenehmere oder schlimmere Stelle versetzen. Kein Wunder,
daß sich diese .Kongregationslehrer wesentlich als Geistliche fühlten, nicht als Ge¬
meindebeamte.

Die Anstellungsberechtigung wird nach Artikel 23 durch ein Zeugnis über
pädagogische Tüchtigkeit vonseiten der Staatsbehörde allein erworben. Bisher
wurde man durch ein brovot Äsmoutaire- genügend eingeführt, jetzt kann man auf
Grund des brsvot, nur, wie wir sagen würden, "Gehilfe" (stagliurö) werden. Um
aber "Hauptlehrer" zu werden, ist jetzt das Lörtiliv^t notwendig, nicht bloß ein
günstiges Zeugnis über Praktische Erfolge. Man will eben, daß das Urteil der
Behörde nicht von rein individuellen Beobachtungen abhänge. Aber die kollektiven
Urteile einer Prüfungskommission haben anch ihre Bedenken.


Notiz,

ausschließlich nicht bloß die Töchterschulen, sondern auch die Kleinkinderschulen und
die gemischten Klassen. Wollen sie auch an reinen Kuabenklassen unterrichten, so
müssen sie die Frau oder Schwester oder Tochter des betreffenden, an der Spitze
der Schule stehenden Lehrers sein, Abweichungen von dem Prinzip, daß die Frauen
in den gemischten Klassen unterrichten, können nnr durch die Behörde des Depar¬
tements seonsoil üsp-rrtöinolltal) gestattet werden. Die Ansicht, daß die Frauen
weniger geeignet zum Unterricht seien oder in nicht genügender Anzahl zu Gebote
stünden, ist demnach in Frankreich veraltet. Man entfernt sich von dem deutschen
Brauche, um mehr der amerikanischen Weise zu folgen,

Artikel 9 setzt eine ärztliche Inspektion der Schulen fest, um die Lokale der¬
selben gesundheitlich zu kontrvlireu und bei ansteckenden Krankheiten das Rechte
anzuordnen.

Ebenso wird endlich durchgegriffen in der Beaufsichtigung der Internate bei
Klöstern und Nichtklöstern, Bisher wurden nur die Externate solcher Schulen vom
Staate selbst beaufsichtigt; waren die Anstalten Externate und Internate zugleich,
so war das Recht zweifelhaft. Die Sache war thatsächlich so, daß die Inspektion
durch Geistliche geübt wurde, die der Minister ernannte, aber auf die Präsentation
des Diözesanbischofs hin. Jetzt heißt es: „Alle Mädchenklassen, in Internaten oder
Externcitcn der Volksschule, öffentlichen oder privaten, weltlichen oder geistlichen,
mit oder ohne Kloster, sind in Bezug auf Aufsicht und Ueberwachung des Unter¬
richts den durch das Gesetz eingesetzten Behörden unterworfen." Die französische
Galanterie schickt jedoch zur Ausübung dieser Aufsicht nicht Männer, sondern Damen,
die der Unterrichtsminister ernennt, wahrscheinlich Lehrerinnen an Seminarien,

Artikel 14 verlangt, daß die Gemeinden für Heizung und Beleuchtung der
Klassenräuine offiziell sorgen. Die „gemütliche" Sitte, daß die Kinder die Holz¬
scheite am Morgen selbst mit in die Schule brachten, war auch in Frankreich all¬
mählich abgekommen,

Artikel 18 bestimmt, daß von jetzt an in den Departements, wo es Seminare
seit vier Jahren giebt, kein Lehrer und keine Lehrerin aus irgend einer Kongre-
gation angestellt werden darf. Ferner daß aus den Knabenschulen in fünf Jahren
alle Lehrer von Kongregationen entfernt und durch weltliche Lehrer ersetzt werden
müssen. Für die Lehrerinnen ist ein solcher Termin nicht festgesetzt worden.
Dieser Artikel ist also der entscheidende, und gegen ihn richtet sich die Geistlichkeit
und, wie man hört, der Widerspruch des gegenwärtigen Papstes besonders. Er
ist allerdings die Konsequenz des Gesetzes vom Jahre 1382, das den Religions¬
unterricht aus der Schule in die Familien und Kirchen verwies.

Bisher ermannte der Präfekt allerdings, aber er wählte bei den Kvngre-
gationslchrern ans den Listen der geistlichen Vorgesetzten, und diese konnten den
Lehrer anch auf eine angenehmere oder schlimmere Stelle versetzen. Kein Wunder,
daß sich diese .Kongregationslehrer wesentlich als Geistliche fühlten, nicht als Ge¬
meindebeamte.

Die Anstellungsberechtigung wird nach Artikel 23 durch ein Zeugnis über
pädagogische Tüchtigkeit vonseiten der Staatsbehörde allein erworben. Bisher
wurde man durch ein brovot Äsmoutaire- genügend eingeführt, jetzt kann man auf
Grund des brsvot, nur, wie wir sagen würden, „Gehilfe" (stagliurö) werden. Um
aber „Hauptlehrer" zu werden, ist jetzt das Lörtiliv^t notwendig, nicht bloß ein
günstiges Zeugnis über Praktische Erfolge. Man will eben, daß das Urteil der
Behörde nicht von rein individuellen Beobachtungen abhänge. Aber die kollektiven
Urteile einer Prüfungskommission haben anch ihre Bedenken.


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[0510] Notiz, ausschließlich nicht bloß die Töchterschulen, sondern auch die Kleinkinderschulen und die gemischten Klassen. Wollen sie auch an reinen Kuabenklassen unterrichten, so müssen sie die Frau oder Schwester oder Tochter des betreffenden, an der Spitze der Schule stehenden Lehrers sein, Abweichungen von dem Prinzip, daß die Frauen in den gemischten Klassen unterrichten, können nnr durch die Behörde des Depar¬ tements seonsoil üsp-rrtöinolltal) gestattet werden. Die Ansicht, daß die Frauen weniger geeignet zum Unterricht seien oder in nicht genügender Anzahl zu Gebote stünden, ist demnach in Frankreich veraltet. Man entfernt sich von dem deutschen Brauche, um mehr der amerikanischen Weise zu folgen, Artikel 9 setzt eine ärztliche Inspektion der Schulen fest, um die Lokale der¬ selben gesundheitlich zu kontrvlireu und bei ansteckenden Krankheiten das Rechte anzuordnen. Ebenso wird endlich durchgegriffen in der Beaufsichtigung der Internate bei Klöstern und Nichtklöstern, Bisher wurden nur die Externate solcher Schulen vom Staate selbst beaufsichtigt; waren die Anstalten Externate und Internate zugleich, so war das Recht zweifelhaft. Die Sache war thatsächlich so, daß die Inspektion durch Geistliche geübt wurde, die der Minister ernannte, aber auf die Präsentation des Diözesanbischofs hin. Jetzt heißt es: „Alle Mädchenklassen, in Internaten oder Externcitcn der Volksschule, öffentlichen oder privaten, weltlichen oder geistlichen, mit oder ohne Kloster, sind in Bezug auf Aufsicht und Ueberwachung des Unter¬ richts den durch das Gesetz eingesetzten Behörden unterworfen." Die französische Galanterie schickt jedoch zur Ausübung dieser Aufsicht nicht Männer, sondern Damen, die der Unterrichtsminister ernennt, wahrscheinlich Lehrerinnen an Seminarien, Artikel 14 verlangt, daß die Gemeinden für Heizung und Beleuchtung der Klassenräuine offiziell sorgen. Die „gemütliche" Sitte, daß die Kinder die Holz¬ scheite am Morgen selbst mit in die Schule brachten, war auch in Frankreich all¬ mählich abgekommen, Artikel 18 bestimmt, daß von jetzt an in den Departements, wo es Seminare seit vier Jahren giebt, kein Lehrer und keine Lehrerin aus irgend einer Kongre- gation angestellt werden darf. Ferner daß aus den Knabenschulen in fünf Jahren alle Lehrer von Kongregationen entfernt und durch weltliche Lehrer ersetzt werden müssen. Für die Lehrerinnen ist ein solcher Termin nicht festgesetzt worden. Dieser Artikel ist also der entscheidende, und gegen ihn richtet sich die Geistlichkeit und, wie man hört, der Widerspruch des gegenwärtigen Papstes besonders. Er ist allerdings die Konsequenz des Gesetzes vom Jahre 1382, das den Religions¬ unterricht aus der Schule in die Familien und Kirchen verwies. Bisher ermannte der Präfekt allerdings, aber er wählte bei den Kvngre- gationslchrern ans den Listen der geistlichen Vorgesetzten, und diese konnten den Lehrer anch auf eine angenehmere oder schlimmere Stelle versetzen. Kein Wunder, daß sich diese .Kongregationslehrer wesentlich als Geistliche fühlten, nicht als Ge¬ meindebeamte. Die Anstellungsberechtigung wird nach Artikel 23 durch ein Zeugnis über pädagogische Tüchtigkeit vonseiten der Staatsbehörde allein erworben. Bisher wurde man durch ein brovot Äsmoutaire- genügend eingeführt, jetzt kann man auf Grund des brsvot, nur, wie wir sagen würden, „Gehilfe" (stagliurö) werden. Um aber „Hauptlehrer" zu werden, ist jetzt das Lörtiliv^t notwendig, nicht bloß ein günstiges Zeugnis über Praktische Erfolge. Man will eben, daß das Urteil der Behörde nicht von rein individuellen Beobachtungen abhänge. Aber die kollektiven Urteile einer Prüfungskommission haben anch ihre Bedenken.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/510>, abgerufen am 27.09.2024.