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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Drittes Quartal.

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Die Meineidpest.

bloß eine Abnahme der Meineide, sondern auch eine Abnahme der Fälle von
falschem Zeugnis zu erwarten ist.

Daß das bisherige System die Achtung vor der Heiligkeit des Eides und
die Scheu vor Meineid nicht erhöht hat, das beweisen, sollte man denken, auch
dem blödesten Auge die im Eingang dieser Erörterung angeführten Zahlen,
nicht bloß die traurig große Zahl der Meineidsbestrafungen, sondern auch die
kaum minder traurig große Zahl der frivolen Meineidsdenunziationen; wenn
auf 255 Anklagen wegen Meineides 130 Freisprechungen fallen, so müssen
unter den Anklagen viele auf mutwilliger Anzeige beruht haben. Eine natürliche
Scheu, seinen Nebenmenschen eiues schweren Unrechts zu zeihen, hält vielfach
einen Bestohlenen ub, seinen vielleicht wohlbegründeten Verdacht wegen Ver-
übung eines Diebstahls gegen eine bestimmte Person dem Richter auszusprechen;
hat aber der Prozeßgegner einen zugeschobenen Eid geleistet, hat ein Zeuge zu
Ungunsten einer Partei ausgesagt, da läuft man sogleich zum Richter und be¬
schuldigt den Gegner oder den Zeugen des Meineides. Es ist ja zweifellos
richtig, daß schon vielfach ein Zeuge durch energischen Hinweis auf die Folgen
des Meineides und auf die ihm drohende Kriminaluntersuchung zum Widerruf und
zur Änderung seiner Angaben bestimmt worden ist. Aber abgesehen davon, daß
auch der Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses solchen Erfolg erzielen
kann, muß ich fragen: Welche Gewähr haben wir, daß die neue, abgeänderte
Angabe immer die Wahrheit enthalten hat?^) Als noch die Folter im Gebrauch
war, pflegte man deren wirklicher Anwendung die sogenannte Territion vor¬
angehen zu lassen, d. h. man zeigte dem Angeklagten, um ihn zu schrecken, die
Folterwerkzeuge und deren Anwendung, und mancher Angeklagte wurde hierdurch
zur Angabe der vom Richter verlangten "Wahrheit" bewogen. Dieser Territion
glichen früher und gleichen noch heute vielfach die an Zeugen gerichteten Ver¬
warnungen vor Meineid -- und auch ihr Erfolg ist vielfach derselbe, wie der¬
jenige der Territion: der Richter bekommt zu hören, was er hören will -- ob
aber immer die Wahrheit?

Die Anschauung, welche im Eide ein Mittel zur Erpressung der Wahrheit



Zur Zeit, als noch der Vorsitzende des Schwurgerichts an Schluß der Verhandlung
deren Ergebnis in einen Vortrag an die Geschwornen zusammenfassen mühte, habe ich einen
Vorsitzenden gekannt, der stets schon bei Beginn der Verhandlung sein Resümee fertig in
der Tasche hatte: er hatte es auf Grund der Akten der Voruntersuchung gefertigt und hatte
sich durch diese Alten ein unerschütterliches Urteil über Schuld oder Unschuld (meist über die
Schuld) des Angeklagten gebildet. In dem geschriebenen Vortrage waren natürlich auch alle
Aussagen der Zeugen (aus der Voruntersuchung) enthalten. Sagte nun einmal ein Zeuge
vor den Geschwornen anders aus, als er in der Voruntersuchung ausgesagt hatte, so wurde
^ unfehlbar so lauge mit Vorhalten und Hinweisen auf drohende Meiueidsstrafe bedrängt,
bis er zu seiner früheren Angabe zurückkehrte, worauf der Vorsitzende regelmiiszig sagte: "So
ists recht, so habt Ihr in der Voruntersuchung auch gesagt." Ein Resümee giebt es heute
nicht mehr, wohl aber mag es noch manchen solchen Richter geben.
Die Meineidpest.

bloß eine Abnahme der Meineide, sondern auch eine Abnahme der Fälle von
falschem Zeugnis zu erwarten ist.

Daß das bisherige System die Achtung vor der Heiligkeit des Eides und
die Scheu vor Meineid nicht erhöht hat, das beweisen, sollte man denken, auch
dem blödesten Auge die im Eingang dieser Erörterung angeführten Zahlen,
nicht bloß die traurig große Zahl der Meineidsbestrafungen, sondern auch die
kaum minder traurig große Zahl der frivolen Meineidsdenunziationen; wenn
auf 255 Anklagen wegen Meineides 130 Freisprechungen fallen, so müssen
unter den Anklagen viele auf mutwilliger Anzeige beruht haben. Eine natürliche
Scheu, seinen Nebenmenschen eiues schweren Unrechts zu zeihen, hält vielfach
einen Bestohlenen ub, seinen vielleicht wohlbegründeten Verdacht wegen Ver-
übung eines Diebstahls gegen eine bestimmte Person dem Richter auszusprechen;
hat aber der Prozeßgegner einen zugeschobenen Eid geleistet, hat ein Zeuge zu
Ungunsten einer Partei ausgesagt, da läuft man sogleich zum Richter und be¬
schuldigt den Gegner oder den Zeugen des Meineides. Es ist ja zweifellos
richtig, daß schon vielfach ein Zeuge durch energischen Hinweis auf die Folgen
des Meineides und auf die ihm drohende Kriminaluntersuchung zum Widerruf und
zur Änderung seiner Angaben bestimmt worden ist. Aber abgesehen davon, daß
auch der Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses solchen Erfolg erzielen
kann, muß ich fragen: Welche Gewähr haben wir, daß die neue, abgeänderte
Angabe immer die Wahrheit enthalten hat?^) Als noch die Folter im Gebrauch
war, pflegte man deren wirklicher Anwendung die sogenannte Territion vor¬
angehen zu lassen, d. h. man zeigte dem Angeklagten, um ihn zu schrecken, die
Folterwerkzeuge und deren Anwendung, und mancher Angeklagte wurde hierdurch
zur Angabe der vom Richter verlangten „Wahrheit" bewogen. Dieser Territion
glichen früher und gleichen noch heute vielfach die an Zeugen gerichteten Ver¬
warnungen vor Meineid — und auch ihr Erfolg ist vielfach derselbe, wie der¬
jenige der Territion: der Richter bekommt zu hören, was er hören will — ob
aber immer die Wahrheit?

Die Anschauung, welche im Eide ein Mittel zur Erpressung der Wahrheit



Zur Zeit, als noch der Vorsitzende des Schwurgerichts an Schluß der Verhandlung
deren Ergebnis in einen Vortrag an die Geschwornen zusammenfassen mühte, habe ich einen
Vorsitzenden gekannt, der stets schon bei Beginn der Verhandlung sein Resümee fertig in
der Tasche hatte: er hatte es auf Grund der Akten der Voruntersuchung gefertigt und hatte
sich durch diese Alten ein unerschütterliches Urteil über Schuld oder Unschuld (meist über die
Schuld) des Angeklagten gebildet. In dem geschriebenen Vortrage waren natürlich auch alle
Aussagen der Zeugen (aus der Voruntersuchung) enthalten. Sagte nun einmal ein Zeuge
vor den Geschwornen anders aus, als er in der Voruntersuchung ausgesagt hatte, so wurde
^ unfehlbar so lauge mit Vorhalten und Hinweisen auf drohende Meiueidsstrafe bedrängt,
bis er zu seiner früheren Angabe zurückkehrte, worauf der Vorsitzende regelmiiszig sagte: „So
ists recht, so habt Ihr in der Voruntersuchung auch gesagt." Ein Resümee giebt es heute
nicht mehr, wohl aber mag es noch manchen solchen Richter geben.
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[0411] Die Meineidpest. bloß eine Abnahme der Meineide, sondern auch eine Abnahme der Fälle von falschem Zeugnis zu erwarten ist. Daß das bisherige System die Achtung vor der Heiligkeit des Eides und die Scheu vor Meineid nicht erhöht hat, das beweisen, sollte man denken, auch dem blödesten Auge die im Eingang dieser Erörterung angeführten Zahlen, nicht bloß die traurig große Zahl der Meineidsbestrafungen, sondern auch die kaum minder traurig große Zahl der frivolen Meineidsdenunziationen; wenn auf 255 Anklagen wegen Meineides 130 Freisprechungen fallen, so müssen unter den Anklagen viele auf mutwilliger Anzeige beruht haben. Eine natürliche Scheu, seinen Nebenmenschen eiues schweren Unrechts zu zeihen, hält vielfach einen Bestohlenen ub, seinen vielleicht wohlbegründeten Verdacht wegen Ver- übung eines Diebstahls gegen eine bestimmte Person dem Richter auszusprechen; hat aber der Prozeßgegner einen zugeschobenen Eid geleistet, hat ein Zeuge zu Ungunsten einer Partei ausgesagt, da läuft man sogleich zum Richter und be¬ schuldigt den Gegner oder den Zeugen des Meineides. Es ist ja zweifellos richtig, daß schon vielfach ein Zeuge durch energischen Hinweis auf die Folgen des Meineides und auf die ihm drohende Kriminaluntersuchung zum Widerruf und zur Änderung seiner Angaben bestimmt worden ist. Aber abgesehen davon, daß auch der Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses solchen Erfolg erzielen kann, muß ich fragen: Welche Gewähr haben wir, daß die neue, abgeänderte Angabe immer die Wahrheit enthalten hat?^) Als noch die Folter im Gebrauch war, pflegte man deren wirklicher Anwendung die sogenannte Territion vor¬ angehen zu lassen, d. h. man zeigte dem Angeklagten, um ihn zu schrecken, die Folterwerkzeuge und deren Anwendung, und mancher Angeklagte wurde hierdurch zur Angabe der vom Richter verlangten „Wahrheit" bewogen. Dieser Territion glichen früher und gleichen noch heute vielfach die an Zeugen gerichteten Ver¬ warnungen vor Meineid — und auch ihr Erfolg ist vielfach derselbe, wie der¬ jenige der Territion: der Richter bekommt zu hören, was er hören will — ob aber immer die Wahrheit? Die Anschauung, welche im Eide ein Mittel zur Erpressung der Wahrheit Zur Zeit, als noch der Vorsitzende des Schwurgerichts an Schluß der Verhandlung deren Ergebnis in einen Vortrag an die Geschwornen zusammenfassen mühte, habe ich einen Vorsitzenden gekannt, der stets schon bei Beginn der Verhandlung sein Resümee fertig in der Tasche hatte: er hatte es auf Grund der Akten der Voruntersuchung gefertigt und hatte sich durch diese Alten ein unerschütterliches Urteil über Schuld oder Unschuld (meist über die Schuld) des Angeklagten gebildet. In dem geschriebenen Vortrage waren natürlich auch alle Aussagen der Zeugen (aus der Voruntersuchung) enthalten. Sagte nun einmal ein Zeuge vor den Geschwornen anders aus, als er in der Voruntersuchung ausgesagt hatte, so wurde ^ unfehlbar so lauge mit Vorhalten und Hinweisen auf drohende Meiueidsstrafe bedrängt, bis er zu seiner früheren Angabe zurückkehrte, worauf der Vorsitzende regelmiiszig sagte: „So ists recht, so habt Ihr in der Voruntersuchung auch gesagt." Ein Resümee giebt es heute nicht mehr, wohl aber mag es noch manchen solchen Richter geben.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198719/411>, abgerufen am 22.07.2024.