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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Drittes Quartal.

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Die Meineidpest.

über Name, Alter, Beruf, Beziehung zu den Parteien soll der Zeuge nach dem
Gesetz erforderlichenfalls auch über solche Thatsachen befragt werden, welche
"seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen." Unter Berufung
auf diese Bestimmung halten sich -- in Würtemberg, wie es anderswo gehalten
wird, vermag ich nicht zu sagen, doch wird die Praxis vielfach dieselbe sein --
unter hundert Richtern neunundneunzig für berechtigt und verpflichtet, jedem*)
Zeugen als letzte Frage hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse die Frage
vorzulegen: "Sind Sie schon gestraft worden?" und mancher würtenbergische
Richter, fast hätte ich gesagt: Schreiber, würde sich lieber den kleinen Finger
abhauen lassen, als daß er auf die Stellung dieser Frage verzichtete. Gerecht¬
fertigt aber wird diese brutale Frage mit dem Hinweis darauf, daß mau doch
wissen müsse, ob der Zeuge cidesfähig, d. h. noch nie wegen Meineides bestraft
sei; und darum wird vielfach in zarter Beschränkung gefragt: "sind Sie noch
nie wegen Meineides in Untersuchung gewesen?" Als ob dies durchschnittlich
beim dritten oder vierten Menschen der Fall wäre! und als ob ein Zeuge, der
vielleicht vor sechs Wochen eine Zuchthausstrafe wegen Meineides verbüßt hat,
große Bedenken tragen würde, dem Vorsitzenden die verbüßte Strafe abzu¬
leugnen! Ich nehme aber gar keinen Anstand, die ganze Übung als Unfug
und Unsinn zu bezeichnen. Der Zeugenmeineid wird begangen durch eidliche
Bekräftigung eines falschen Zeugnisses. Zeugnis ablegen aber heißt: alles an¬
geben, was dem Zeugen über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der
Strafverhandlung bekannt ist; falsches Zeugnis ablegen also heißt: über den
Gegenstand des Rechtsstreites oder der Strafverhandlung falsche Angaben machen;
Name, Alter, Religionsbekenntnis und frühere Strafen des Zeugen gehören
aber an sich durchaus nicht zum Gegenstande der Zivil- oder Strafverhandlung,
durch falsche Angaben hierüber kann daher auch kein Meineid verübt werden.
Für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind seiue persönlichen Verhältnisse, also
auch etwaige früher verbüßte Strafen von Bedeutung; aber eine sehr neue
Entdeckung ist es, daß der Zeuge verpflichtet sein soll, über seine eigne Glaub¬
würdigkeit eidliche Angaben zu machen; warum sollte man dann den Zeugen
nicht auch fragen, ob er zu Lügen geneigt sei? ob er an die Ewigkeit der
Höllenstrafe glaube? u. s. w.; vielmehr war es vou jeher Sache der Parteien
im Zivilprozeß, Thatsachen, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeilt-



*) Nicht jedem: die "Honoratioren" des Landes fragt man gewöhnlich danach nicht; ich
habe es selbst mit angehört, wie in einer Schlvurgerichtsvcrhandlnng wegen eines eben durch
Berschweignng einer erlittenen Strafe angeblich begangenen Meineides der Vorsitzende, nach¬
dem er eine Reihe "gemeiner" Zeugen eidlich über ihre Vorstrafen vernommen hatte, als er
um die Vernehmung des Obercnntsrichtcrs kam, vor dein der angebliche Meineid geschworen
worden war, sich an die Geschwornen wandte mit folgender Ansprache: "Sehen Sie, meine
Herren Geschwornen, dieser Zeuge ist der Herr Oberamtsrichter von. ein gebildeter Mann
in angesehener Stellung, von dem wir annehmen dürfen, daß er noch nie gestraft worden
ist; deswegen frage ich diesen Zeugen nicht nach seinen Strafen."
Die Meineidpest.

über Name, Alter, Beruf, Beziehung zu den Parteien soll der Zeuge nach dem
Gesetz erforderlichenfalls auch über solche Thatsachen befragt werden, welche
„seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen." Unter Berufung
auf diese Bestimmung halten sich — in Würtemberg, wie es anderswo gehalten
wird, vermag ich nicht zu sagen, doch wird die Praxis vielfach dieselbe sein —
unter hundert Richtern neunundneunzig für berechtigt und verpflichtet, jedem*)
Zeugen als letzte Frage hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse die Frage
vorzulegen: „Sind Sie schon gestraft worden?" und mancher würtenbergische
Richter, fast hätte ich gesagt: Schreiber, würde sich lieber den kleinen Finger
abhauen lassen, als daß er auf die Stellung dieser Frage verzichtete. Gerecht¬
fertigt aber wird diese brutale Frage mit dem Hinweis darauf, daß mau doch
wissen müsse, ob der Zeuge cidesfähig, d. h. noch nie wegen Meineides bestraft
sei; und darum wird vielfach in zarter Beschränkung gefragt: „sind Sie noch
nie wegen Meineides in Untersuchung gewesen?" Als ob dies durchschnittlich
beim dritten oder vierten Menschen der Fall wäre! und als ob ein Zeuge, der
vielleicht vor sechs Wochen eine Zuchthausstrafe wegen Meineides verbüßt hat,
große Bedenken tragen würde, dem Vorsitzenden die verbüßte Strafe abzu¬
leugnen! Ich nehme aber gar keinen Anstand, die ganze Übung als Unfug
und Unsinn zu bezeichnen. Der Zeugenmeineid wird begangen durch eidliche
Bekräftigung eines falschen Zeugnisses. Zeugnis ablegen aber heißt: alles an¬
geben, was dem Zeugen über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der
Strafverhandlung bekannt ist; falsches Zeugnis ablegen also heißt: über den
Gegenstand des Rechtsstreites oder der Strafverhandlung falsche Angaben machen;
Name, Alter, Religionsbekenntnis und frühere Strafen des Zeugen gehören
aber an sich durchaus nicht zum Gegenstande der Zivil- oder Strafverhandlung,
durch falsche Angaben hierüber kann daher auch kein Meineid verübt werden.
Für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind seiue persönlichen Verhältnisse, also
auch etwaige früher verbüßte Strafen von Bedeutung; aber eine sehr neue
Entdeckung ist es, daß der Zeuge verpflichtet sein soll, über seine eigne Glaub¬
würdigkeit eidliche Angaben zu machen; warum sollte man dann den Zeugen
nicht auch fragen, ob er zu Lügen geneigt sei? ob er an die Ewigkeit der
Höllenstrafe glaube? u. s. w.; vielmehr war es vou jeher Sache der Parteien
im Zivilprozeß, Thatsachen, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeilt-



*) Nicht jedem: die „Honoratioren" des Landes fragt man gewöhnlich danach nicht; ich
habe es selbst mit angehört, wie in einer Schlvurgerichtsvcrhandlnng wegen eines eben durch
Berschweignng einer erlittenen Strafe angeblich begangenen Meineides der Vorsitzende, nach¬
dem er eine Reihe „gemeiner" Zeugen eidlich über ihre Vorstrafen vernommen hatte, als er
um die Vernehmung des Obercnntsrichtcrs kam, vor dein der angebliche Meineid geschworen
worden war, sich an die Geschwornen wandte mit folgender Ansprache: „Sehen Sie, meine
Herren Geschwornen, dieser Zeuge ist der Herr Oberamtsrichter von. ein gebildeter Mann
in angesehener Stellung, von dem wir annehmen dürfen, daß er noch nie gestraft worden
ist; deswegen frage ich diesen Zeugen nicht nach seinen Strafen."
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198719/402>, abgerufen am 25.08.2024.