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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal.

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Notizen.

gemeinsam zu bestrafen; es ist dies, so viel bekannt, noch nicht geschehen, würde
aber jeden Augenblick geschehen können/') Soll also in dieser Richtung Wandel
eintreten, so bedarf es keiner Aenderung, sondern mir entsprechender Anwendung
der bestehenden Gesetzgebung, namentlich muß die Rechtsprechung den Fall gewerbs¬
mäßiger Unzucht stets annehmen, wenn sich eine Frauensperson überhaupt gegen
Honorirung hingegeben hat, mag dies auch nur einmal geschehen sein, da sie es
dann zum Erwerbe, also gewerbsmäßig betrieb, während jetzt meist mindestens
zwei solcher Fälle verlangt werden; anch die Frage, was als Honorirung angesehen
werden soll, kann nicht streng genug genommen werden, jedes, auch jedes nach¬
träglich gegebene Geschenk sollte darunter gerechnet werden, dann würde sich ein natür¬
lich erwünschtes strengeres Vorgehen auch gegen das männliche Geschlecht von selbst
mit ergeben. Es steht auch nichts im Wege, eine Weibsperson oder einen Manu,
welche auf unzüchtigen Wege Krankheiten übertragen haben, wegen Körperverletzung
zur Bestrafung zu bringen, also bedarf es anch insoweit keiner Verschärfung unsrer
Gesetzgebung.

Muß mau nun auch zugeben, daß es ohne Anreizung durch das männliche
Geschlecht keine prostituirten Dirnen geben würde, so muß doch anderseits darauf
hingewiesen werden, daß die so besonders abstoßende gewerbsmäßige Unzucht immer
nur von einer Frauensperson betrieben werden und also die zur Beaufsichtigung
dieses Lasters nötige Thätigkeit der Polizeibehörden sich nur gegen Frauenspersonen
richten kaun, und daß die mit der Sittenkontrole verbundene allerdings tiefe Ent¬
würdigung des weiblichen Geschlechts weniger ans Rechnung dieser nötigen Kontrole
als der Entwürdigung kommt, welche diese Frauenspersonen sich selbst durch Ergreifung
des gedachten lasterhaften Berufes bereitet haben. Es wird freilich behauptet, daß
nach dem K 361 Satz 6 des Strafgesetzbuches eine Frauensperson der Bestrafung
für die Ausübung gewerblicher Unzucht dadurch entgehen könne, daß sie nnter
polizeiliche Kontrole gestellt werde. Diese Ansicht beruht aber auf einer Unkenntnis
der einschlagenden Bestimmungen. Die Polizeibehörden sind garnicht berechtigt,
jede beliebige Frauensperson mit ihrem oder gegen ihren Wunsch ohne weiteres
unter Sittenkontrole zu stellen, vielmehr wird dazu uach einer Verfügung des
Ministers des Innern vom. 7. Juni 1850""'°) unbedingt vorausgesetzt, daß die be¬
treffenden Personen wegen gewerbsmäßiger Unzucht bereits bestraft oder als diesem
Laster fröhnend bekannt und geschlechtskrank befunden worden sein müssen. Es
ist nicht anzunehmen, daß irgendeine Polizeibehörde sich über diese Vorschrift des
Ministers hinwegsetzen sollte; wäre es aber doch der Fall, so würde es nur eines
Aurufens der höhern Instanz bedürfen, um Abhilfe zu schaffen. Wird der Z 361
Satz 6 des Strafgesetzbuches mit dieser Einschränkung angewandt, und wird gleich¬
zeitig sorgfältige Straßenpolizei gegenüber den herumstreifenden Dirnen gehand-
habt, dann ist allen Ansprüchen genügt, welche man billigerweise an die Gesetz¬
gebung und die Verwaltung stellen kann. Abgestellt, wie bemerkt, wird das Laster
nicht; es erhält aber auf diesem Wege nicht die gesetzliche Sanktion und kann in
den Schranken gehalten werden, welche die Gesundheit und die öffentliche Ordnung
und Sitte erheische".

Nun wird freilich noch ein Bedenken gegenüber dem jetzigen Zustande geltend
gemacht, welches scheinbar viel für sich hat, aber doch auch nicht zutrifft. Mau
glaubt, der jetzige Zustand gestatte den Prostituirten überall umherzustreifen und




Oppenlwff, StrafgcsePbnch, 9. Ausgabe, Abschnitt SS. Anmerk. 7.
Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, Jahrgang 1850, S. 33S.
Notizen.

gemeinsam zu bestrafen; es ist dies, so viel bekannt, noch nicht geschehen, würde
aber jeden Augenblick geschehen können/') Soll also in dieser Richtung Wandel
eintreten, so bedarf es keiner Aenderung, sondern mir entsprechender Anwendung
der bestehenden Gesetzgebung, namentlich muß die Rechtsprechung den Fall gewerbs¬
mäßiger Unzucht stets annehmen, wenn sich eine Frauensperson überhaupt gegen
Honorirung hingegeben hat, mag dies auch nur einmal geschehen sein, da sie es
dann zum Erwerbe, also gewerbsmäßig betrieb, während jetzt meist mindestens
zwei solcher Fälle verlangt werden; anch die Frage, was als Honorirung angesehen
werden soll, kann nicht streng genug genommen werden, jedes, auch jedes nach¬
träglich gegebene Geschenk sollte darunter gerechnet werden, dann würde sich ein natür¬
lich erwünschtes strengeres Vorgehen auch gegen das männliche Geschlecht von selbst
mit ergeben. Es steht auch nichts im Wege, eine Weibsperson oder einen Manu,
welche auf unzüchtigen Wege Krankheiten übertragen haben, wegen Körperverletzung
zur Bestrafung zu bringen, also bedarf es anch insoweit keiner Verschärfung unsrer
Gesetzgebung.

Muß mau nun auch zugeben, daß es ohne Anreizung durch das männliche
Geschlecht keine prostituirten Dirnen geben würde, so muß doch anderseits darauf
hingewiesen werden, daß die so besonders abstoßende gewerbsmäßige Unzucht immer
nur von einer Frauensperson betrieben werden und also die zur Beaufsichtigung
dieses Lasters nötige Thätigkeit der Polizeibehörden sich nur gegen Frauenspersonen
richten kaun, und daß die mit der Sittenkontrole verbundene allerdings tiefe Ent¬
würdigung des weiblichen Geschlechts weniger ans Rechnung dieser nötigen Kontrole
als der Entwürdigung kommt, welche diese Frauenspersonen sich selbst durch Ergreifung
des gedachten lasterhaften Berufes bereitet haben. Es wird freilich behauptet, daß
nach dem K 361 Satz 6 des Strafgesetzbuches eine Frauensperson der Bestrafung
für die Ausübung gewerblicher Unzucht dadurch entgehen könne, daß sie nnter
polizeiliche Kontrole gestellt werde. Diese Ansicht beruht aber auf einer Unkenntnis
der einschlagenden Bestimmungen. Die Polizeibehörden sind garnicht berechtigt,
jede beliebige Frauensperson mit ihrem oder gegen ihren Wunsch ohne weiteres
unter Sittenkontrole zu stellen, vielmehr wird dazu uach einer Verfügung des
Ministers des Innern vom. 7. Juni 1850""'°) unbedingt vorausgesetzt, daß die be¬
treffenden Personen wegen gewerbsmäßiger Unzucht bereits bestraft oder als diesem
Laster fröhnend bekannt und geschlechtskrank befunden worden sein müssen. Es
ist nicht anzunehmen, daß irgendeine Polizeibehörde sich über diese Vorschrift des
Ministers hinwegsetzen sollte; wäre es aber doch der Fall, so würde es nur eines
Aurufens der höhern Instanz bedürfen, um Abhilfe zu schaffen. Wird der Z 361
Satz 6 des Strafgesetzbuches mit dieser Einschränkung angewandt, und wird gleich¬
zeitig sorgfältige Straßenpolizei gegenüber den herumstreifenden Dirnen gehand-
habt, dann ist allen Ansprüchen genügt, welche man billigerweise an die Gesetz¬
gebung und die Verwaltung stellen kann. Abgestellt, wie bemerkt, wird das Laster
nicht; es erhält aber auf diesem Wege nicht die gesetzliche Sanktion und kann in
den Schranken gehalten werden, welche die Gesundheit und die öffentliche Ordnung
und Sitte erheische».

Nun wird freilich noch ein Bedenken gegenüber dem jetzigen Zustande geltend
gemacht, welches scheinbar viel für sich hat, aber doch auch nicht zutrifft. Mau
glaubt, der jetzige Zustand gestatte den Prostituirten überall umherzustreifen und




Oppenlwff, StrafgcsePbnch, 9. Ausgabe, Abschnitt SS. Anmerk. 7.
Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, Jahrgang 1850, S. 33S.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_197423/580>, abgerufen am 05.02.2025.