Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal.Das Recht der Polen in Posen. Rechten und Ansprüchen besitzt, welche Se, preußische Majestät vor dem Frieden Noch vor Schluß des Kongresses nahm der König Besitz von seinem Lande, Daß der König zum Behufe der Organisation des neuen Gebietes einen Das Recht der Polen in Posen. Rechten und Ansprüchen besitzt, welche Se, preußische Majestät vor dem Frieden Noch vor Schluß des Kongresses nahm der König Besitz von seinem Lande, Daß der König zum Behufe der Organisation des neuen Gebietes einen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0443" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197867"/> <fw type="header" place="top"> Das Recht der Polen in Posen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1283" prev="#ID_1282"> Rechten und Ansprüchen besitzt, welche Se, preußische Majestät vor dem Frieden<lb/> von Tilsit besessen und ausgeübt und auf welche er niemals durch andre Ver¬<lb/> träge, Akte oder Übereinkünfte verzichtet hat." Wenn Friedrich Wilhelm der<lb/> Dritte sich in der Folge den Titel eines ..Großherzogs von Posen" beilegte,<lb/> so war dies eine Liebhaberei, die mit dem Begriff einer Personalunion nicht<lb/> das mindeste gemein hatte. Die Schlußakte giebt ihm jenen Titel nirgends,<lb/> Währelid sie ihn im fünfundzwanzigsten Artikel doch als „Großherzog von<lb/> Niederrhein" bezeichnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_1284"> Noch vor Schluß des Kongresses nahm der König Besitz von seinem Lande,<lb/> indem er am 15. Mai 1815 ein Patent erließ, das mit Weglcissnng der Ein¬<lb/> gangs- und Schlußworte folgendermaßen lautete: „Vermöge der mit deu am<lb/> Kongreß zu Wien teilnehmenden Mächten geschlossenen Übereinkunft sind mehrere<lb/> Unserer früheren polnischen Besitzungen zu Unseren Staaten zurückgekehrt. Diese<lb/> Besitzungen bestehen in dem zum Hcrzogtume Warschau gekommenen Teile<lb/> der preußischen Erwerbungen vom Jahre 1722, der Stadt Thorn mit einem<lb/> für dieselbe neu bestimmten Gebiet, in dem jetzigen Departement Posen, mit<lb/> Allsnahme eines Teils des Powitzschcn und des Peysernschen Kreises, lind in<lb/> dem bis an den Fluß Prosuci belegnen Teile des Kalischer Departements mit<lb/> Ausschluß der Stadt und des Kreises dieses Namens. Von diesen Landschaften<lb/> kehrt der Kulmer und der Michelaller Kreis in deu Grenzen von 1772. ferner<lb/> die Stadt Thorn nebst ihrem ueubestimmten Gebiete zu Unserer Provinz West¬<lb/> preußen zurück, zu welcher auch, wegen des Strombaues, das linke Weichselufer,<lb/> jedoch bloß nut den unmittelbar an den Strom grenzenden oder in dessen<lb/> Niederungen befindlichen Ortschaften, gelegt wird. Dagegen vereinigen Wir die<lb/> übrigen Landschaften, welchen Wir von Westpreußen den jetzigen Crvneschcn<lb/> und den Kaninschen Kreis als ehemalige Teile des Netzedistrikts hinzufügen,<lb/> zu einer Provinz, und werden dieselben unter dem Namen des Großherzogtums<lb/> Posen besitzen, nehmen auch den Titel eines Groszherzogs von Posen in<lb/> Unsern Königlichen Titel und das Wappen der Provinz in das Wappen<lb/> Unseres Königreichs auf. Indem Wir Unserm Generalleutnant von Thuner<lb/> den Befehl gegeben haben, den an Uns zurückgefallenen Teil Unserer früheren<lb/> Polnischen Provinzen mit Unsern Truppen zu besetzen, haben wir ihm zugleich<lb/> aufgetragen, denselben in Gemeinschaft mit Unserm zum Oberpräsidenten des<lb/> Großherzogtnms ernannten Wirklichen Geheimrat von Zerboni ti Sposetti<lb/> förmlich in Besitz zu nehmen. Da die Zeitumstände nicht gestatten, daß Wir<lb/> die Erbhnldigung persönlich empfange», so haben Wir den zu Unserm Statt¬<lb/> halter im Großherzogtum Posen ernannten Herrn Fürsten Anton Radziwill<lb/> Liebden ausersehen und ihn bevollmächtigt, in Unserm Namen die deshalb<lb/> nötigen Verfügungen zu treffen."</p><lb/> <p xml:id="ID_1285" next="#ID_1286"> Daß der König zum Behufe der Organisation des neuen Gebietes einen<lb/> besondern Statthalter ernennt, hat sein Seitenstück darin, daß auch die alte</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0443]
Das Recht der Polen in Posen.
Rechten und Ansprüchen besitzt, welche Se, preußische Majestät vor dem Frieden
von Tilsit besessen und ausgeübt und auf welche er niemals durch andre Ver¬
träge, Akte oder Übereinkünfte verzichtet hat." Wenn Friedrich Wilhelm der
Dritte sich in der Folge den Titel eines ..Großherzogs von Posen" beilegte,
so war dies eine Liebhaberei, die mit dem Begriff einer Personalunion nicht
das mindeste gemein hatte. Die Schlußakte giebt ihm jenen Titel nirgends,
Währelid sie ihn im fünfundzwanzigsten Artikel doch als „Großherzog von
Niederrhein" bezeichnet.
Noch vor Schluß des Kongresses nahm der König Besitz von seinem Lande,
indem er am 15. Mai 1815 ein Patent erließ, das mit Weglcissnng der Ein¬
gangs- und Schlußworte folgendermaßen lautete: „Vermöge der mit deu am
Kongreß zu Wien teilnehmenden Mächten geschlossenen Übereinkunft sind mehrere
Unserer früheren polnischen Besitzungen zu Unseren Staaten zurückgekehrt. Diese
Besitzungen bestehen in dem zum Hcrzogtume Warschau gekommenen Teile
der preußischen Erwerbungen vom Jahre 1722, der Stadt Thorn mit einem
für dieselbe neu bestimmten Gebiet, in dem jetzigen Departement Posen, mit
Allsnahme eines Teils des Powitzschcn und des Peysernschen Kreises, lind in
dem bis an den Fluß Prosuci belegnen Teile des Kalischer Departements mit
Ausschluß der Stadt und des Kreises dieses Namens. Von diesen Landschaften
kehrt der Kulmer und der Michelaller Kreis in deu Grenzen von 1772. ferner
die Stadt Thorn nebst ihrem ueubestimmten Gebiete zu Unserer Provinz West¬
preußen zurück, zu welcher auch, wegen des Strombaues, das linke Weichselufer,
jedoch bloß nut den unmittelbar an den Strom grenzenden oder in dessen
Niederungen befindlichen Ortschaften, gelegt wird. Dagegen vereinigen Wir die
übrigen Landschaften, welchen Wir von Westpreußen den jetzigen Crvneschcn
und den Kaninschen Kreis als ehemalige Teile des Netzedistrikts hinzufügen,
zu einer Provinz, und werden dieselben unter dem Namen des Großherzogtums
Posen besitzen, nehmen auch den Titel eines Groszherzogs von Posen in
Unsern Königlichen Titel und das Wappen der Provinz in das Wappen
Unseres Königreichs auf. Indem Wir Unserm Generalleutnant von Thuner
den Befehl gegeben haben, den an Uns zurückgefallenen Teil Unserer früheren
Polnischen Provinzen mit Unsern Truppen zu besetzen, haben wir ihm zugleich
aufgetragen, denselben in Gemeinschaft mit Unserm zum Oberpräsidenten des
Großherzogtnms ernannten Wirklichen Geheimrat von Zerboni ti Sposetti
förmlich in Besitz zu nehmen. Da die Zeitumstände nicht gestatten, daß Wir
die Erbhnldigung persönlich empfange», so haben Wir den zu Unserm Statt¬
halter im Großherzogtum Posen ernannten Herrn Fürsten Anton Radziwill
Liebden ausersehen und ihn bevollmächtigt, in Unserm Namen die deshalb
nötigen Verfügungen zu treffen."
Daß der König zum Behufe der Organisation des neuen Gebietes einen
besondern Statthalter ernennt, hat sein Seitenstück darin, daß auch die alte
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