Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal.Nentengüter. Zustimmung durch die Auseinandersctzungsbehörde^) richterlich ergänzt werden. Entschieden zurückzuweisen ist der auch im Landesökonomiekvllegium wieder Der Parzellirungsgefcchr steht sür den Bestand der Nentengüter noch eine Man wird mit der Annahme nicht fehlgehen, daß Regierung und Volks¬ *) Nämlich die preußischen Gmeralkommijsionen. Von andrer Seile sind die Krcis-
anSschiisse sin- dieses Amt empfohlen worden, dn sie mehr mit den lokalen Verhältnissen ver¬ traut seien. Nentengüter. Zustimmung durch die Auseinandersctzungsbehörde^) richterlich ergänzt werden. Entschieden zurückzuweisen ist der auch im Landesökonomiekvllegium wieder Der Parzellirungsgefcchr steht sür den Bestand der Nentengüter noch eine Man wird mit der Annahme nicht fehlgehen, daß Regierung und Volks¬ *) Nämlich die preußischen Gmeralkommijsionen. Von andrer Seile sind die Krcis-
anSschiisse sin- dieses Amt empfohlen worden, dn sie mehr mit den lokalen Verhältnissen ver¬ traut seien. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0402" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197826"/> <fw type="header" place="top"> Nentengüter.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1187" prev="#ID_1186"> Zustimmung durch die Auseinandersctzungsbehörde^) richterlich ergänzt werden.<lb/> Dabei soll der Vorteil des Nentenpflichtigcn allein nicht ausschlaggebend sein.<lb/> Wird die Zustimmung richterlich ergänzt, so kann der Rentenberechtigte, wenn<lb/> im Vertrage nicht etwas andres bestimmt ist, die Ablösung der ganzen Rente<lb/> zum fünfnndzwanzigfachcn Betrage verlangen." Dieses letztere Recht des Renten¬<lb/> berechtigten, dessen Rente durch die Teilung vielleicht garnicht gefährdet wird,<lb/> erscheint nicht ganz begründet. Man könnte hier der Entscheidung der Aus-<lb/> einandersetznngsbchörde wohl weiteren Spielraum gewähren, ohne das Ver¬<lb/> mögensrecht des Rentenberechtigten zu schädigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1188"> Entschieden zurückzuweisen ist der auch im Landesökonomiekvllegium wieder<lb/> erhobene Einwand, daß, wenn man die Teilbarkeit der Nentengüter beschränke,<lb/> man folgerichtig im öffentlichen Interesse diese Beschränkung allen Gütern oder<lb/> wenigstens Bauergütern auferlegen müsse, und daß eine solche Maßregel zu un¬<lb/> haltbaren Zuständen führen würde. Man vergißt aber dabei, daß die Be¬<lb/> schränkung der Teilbarkeit nicht nur im privaten Interesse des Rentenberechtigten<lb/> unentbehrlich ist, sondern auch nur durch Vertrag, nicht durch öffentlich-recht¬<lb/> lichen Zwang festgesetzt wird, man vergißt, daß die Nentengüter ausgesprochener-<lb/> maßen zu dem Zwecke gegründet werden sollen, den Stand mittlerer Grund¬<lb/> besitzer zu stärken und zu erhalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1189"> Der Parzellirungsgefcchr steht sür den Bestand der Nentengüter noch eine<lb/> andre gleich große Gefahr gegenüber: die Auflösung ihrer selbständigen Bewirt¬<lb/> schaftung und das Aufgehen derselben in größern Besitzungen. Die Denkschrift<lb/> bemerkt: Da diese Gefahr nicht das Privatinteresse des Rentenberechtigten,<lb/> sondern nur das öffentliche Interesse bedrohe, da ferner die zur Abwehr etwa<lb/> geeigneten Maßregeln ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile schwer zu treffen<lb/> seien, da endlich vertragsmäßige Beschränkungen, welche die selbständige Bewirt¬<lb/> schaftung eines Reutengutes oder die Einverleibung in den Verband andrer<lb/> Güter ausschließen, dnrch die gegenwärtige Gesetzgebung nicht ausgeschlossen<lb/> seien, so habe die Negierung vorgezogen, darüber keine Vorschriften zu geben.<lb/> Es erscheint fraglich, ob diese Zurückhaltung der großen Gefahr gegenüber an¬<lb/> gebracht ist. Empfehlenswert wäre, daß in der zu erwartenden Gesetzesvorlage<lb/> eine dagegen gerichtete Normativbestimmung, ähnlich der die Teilbarkeit beschränken¬<lb/> den, für die Ncntengüterkvntrakte eingeschaltet würde. Namentlich wäre auch hier in<lb/> streitigen Fällen auf die Auseinandersetzungsbehörde zu verweisen. Wenigstens<lb/> muß dafür gesorgt werdeu, daß Unklarheit über die Berechtigung, derartige<lb/> Bestimmungen in die Rentengütertontralte aufzunehmen, beseitigt wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1190" next="#ID_1191"> Man wird mit der Annahme nicht fehlgehen, daß Regierung und Volks¬<lb/> vertretung über die eben behandelten Bestimmungen, über den Inhalt des neuen</p><lb/> <note xml:id="FID_18" place="foot"> *) Nämlich die preußischen Gmeralkommijsionen. Von andrer Seile sind die Krcis-<lb/> anSschiisse sin- dieses Amt empfohlen worden, dn sie mehr mit den lokalen Verhältnissen ver¬<lb/> traut seien.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0402]
Nentengüter.
Zustimmung durch die Auseinandersctzungsbehörde^) richterlich ergänzt werden.
Dabei soll der Vorteil des Nentenpflichtigcn allein nicht ausschlaggebend sein.
Wird die Zustimmung richterlich ergänzt, so kann der Rentenberechtigte, wenn
im Vertrage nicht etwas andres bestimmt ist, die Ablösung der ganzen Rente
zum fünfnndzwanzigfachcn Betrage verlangen." Dieses letztere Recht des Renten¬
berechtigten, dessen Rente durch die Teilung vielleicht garnicht gefährdet wird,
erscheint nicht ganz begründet. Man könnte hier der Entscheidung der Aus-
einandersetznngsbchörde wohl weiteren Spielraum gewähren, ohne das Ver¬
mögensrecht des Rentenberechtigten zu schädigen.
Entschieden zurückzuweisen ist der auch im Landesökonomiekvllegium wieder
erhobene Einwand, daß, wenn man die Teilbarkeit der Nentengüter beschränke,
man folgerichtig im öffentlichen Interesse diese Beschränkung allen Gütern oder
wenigstens Bauergütern auferlegen müsse, und daß eine solche Maßregel zu un¬
haltbaren Zuständen führen würde. Man vergißt aber dabei, daß die Be¬
schränkung der Teilbarkeit nicht nur im privaten Interesse des Rentenberechtigten
unentbehrlich ist, sondern auch nur durch Vertrag, nicht durch öffentlich-recht¬
lichen Zwang festgesetzt wird, man vergißt, daß die Nentengüter ausgesprochener-
maßen zu dem Zwecke gegründet werden sollen, den Stand mittlerer Grund¬
besitzer zu stärken und zu erhalten.
Der Parzellirungsgefcchr steht sür den Bestand der Nentengüter noch eine
andre gleich große Gefahr gegenüber: die Auflösung ihrer selbständigen Bewirt¬
schaftung und das Aufgehen derselben in größern Besitzungen. Die Denkschrift
bemerkt: Da diese Gefahr nicht das Privatinteresse des Rentenberechtigten,
sondern nur das öffentliche Interesse bedrohe, da ferner die zur Abwehr etwa
geeigneten Maßregeln ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile schwer zu treffen
seien, da endlich vertragsmäßige Beschränkungen, welche die selbständige Bewirt¬
schaftung eines Reutengutes oder die Einverleibung in den Verband andrer
Güter ausschließen, dnrch die gegenwärtige Gesetzgebung nicht ausgeschlossen
seien, so habe die Negierung vorgezogen, darüber keine Vorschriften zu geben.
Es erscheint fraglich, ob diese Zurückhaltung der großen Gefahr gegenüber an¬
gebracht ist. Empfehlenswert wäre, daß in der zu erwartenden Gesetzesvorlage
eine dagegen gerichtete Normativbestimmung, ähnlich der die Teilbarkeit beschränken¬
den, für die Ncntengüterkvntrakte eingeschaltet würde. Namentlich wäre auch hier in
streitigen Fällen auf die Auseinandersetzungsbehörde zu verweisen. Wenigstens
muß dafür gesorgt werdeu, daß Unklarheit über die Berechtigung, derartige
Bestimmungen in die Rentengütertontralte aufzunehmen, beseitigt wird.
Man wird mit der Annahme nicht fehlgehen, daß Regierung und Volks¬
vertretung über die eben behandelten Bestimmungen, über den Inhalt des neuen
*) Nämlich die preußischen Gmeralkommijsionen. Von andrer Seile sind die Krcis-
anSschiisse sin- dieses Amt empfohlen worden, dn sie mehr mit den lokalen Verhältnissen ver¬
traut seien.
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