Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Gladstone redivivus. für das Unterhaus ein epochemachendes Ereignis in der innern Geschichte des Die Methode des Abstimmens an den Urnen wird zunächst insofern eine Gladstone redivivus. für das Unterhaus ein epochemachendes Ereignis in der innern Geschichte des Die Methode des Abstimmens an den Urnen wird zunächst insofern eine <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0071" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/196805"/> <fw type="header" place="top"> Gladstone redivivus.</fw><lb/> <p xml:id="ID_169" prev="#ID_168"> für das Unterhaus ein epochemachendes Ereignis in der innern Geschichte des<lb/> britischen Reiches sein, und gewiß werden sie unter Umständen stattfinden, welche<lb/> von denen, die bis jetzt herrschten, sehr verschieden sind. Zwar wird es nicht<lb/> viel auf sich haben, daß man diesmal 670 Mandate zu vergeben hat, während<lb/> bisher nur 652 Abgeordnete zu wühlen waren. Aber andre Bestimmungen der<lb/> Wahlordnung, nach der sich nunmehr das Haus der Gemeinen zusammenzusetzen<lb/> hat, sind wichtiger. Bei der letzten Auflösung betrug die Zahl der Stimm¬<lb/> berechtigten nur 3 038 766, diesmal wird sie sich um die große Menge der<lb/> Staatsangehörigen mit oder ohne eignen Haushalt vermehren, die jetzt zum<lb/> erstenmale berechtigt sind, Vertreter zu wählen. Dann hat man die Wahlbezirke<lb/> einer sehr weitreichenden und gründlichen Umgestaltung unterzogen. Die kleinern<lb/> Burgflecken sind in Grafschaftsabteilungen für die Wahlen aufgegangen, die<lb/> größern sind anders abgegrenzt und in Unterabteilungen zerschlagen worden.<lb/> In den englischen, schottischen nud irischen Grafschaften waren bisher nnr<lb/> Grundeigentümer, die wenigstens 40 Schillinge, und nur Leute mit eignem<lb/> Haushalte, die wenigstens 10 Pfund Sterling Steuer zahlten, berechtigt, sich in<lb/> die Wählerliste eintragen zu lassen, und in irischen Burgflecken war das Wahl¬<lb/> recht auf Inhaber von Grund und Boden, die 4, und ans Mieter, die 10 Pfund<lb/> Steuer entrichteten, beschränkt. Fortan werden die einfachen Haushalter- und<lb/> Abmietherbefuguisse, die durch Disraelis Akte vom Jahre 1867 für englische<lb/> Burgflecken festgestellt wurden, allgemeine und gleiche Geltung für alle Graf¬<lb/> schaften und Burgflccken in allen drei Königreichen haben. Ferner ist die Un¬<lb/> fähigkeit zum Mitwählen, welche früher allen denen anhaftete, die durch Unglück<lb/> genötigt gewesen waren, ärztlichen Beistand auf Kosten ihrer Steuerrate anzu¬<lb/> nehmen, beseitigt worden, und man hat den Dienstleuten, welche zwar leine<lb/> Steuer entrichten, aber auf Grund ihres Amtes oder Dienstes Wohnhäuser<lb/> einnehmen, das Wahlrecht gewährt. In der großen Mehrheit der Wählerschaften<lb/> hat der Wähler nur die Befugnis, für einen Kandidaten zu stimmen, aber die<lb/> Wähler einer gewissen Anzahl alter Burgflecken, denen eine duale Vertretung<lb/> verblieben ist, werden sich des Rechtes, für zwei Vertreter zugleich zu stimmen,<lb/> weiter erfreuen. Burgflecken mit mehr als zwei Repräsentanten und ebenso alle<lb/> derartigen Grafschaften werden in Abteilungen zerschnitten, die nur ein Parla¬<lb/> mentsglied wählen.</p><lb/> <p xml:id="ID_170" next="#ID_171"> Die Methode des Abstimmens an den Urnen wird zunächst insofern eine<lb/> andre sein, als die Urnen von jetzt an von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends<lb/> geöffnet sein werden, eine Vorkehrung, welche einen größern Teil der Wähler¬<lb/> schaft in den Stand setzen wird, von seinem Stimmrechte Gebrauch zu machen<lb/> als bisher, wo die Frist für die Stimmabgabe kürzer bemessen war. Ferner<lb/> aber muß in den zerteilten Burgflecken und Grafschaften die Stimmabgabe in<lb/> allen Abteilungen gleichzeitig erfolgen, und zu diesem Zwecke darf der betreffende<lb/> Leiter der Wahl die notwendig erscheinende Anzahl von Stellvertretern seiner</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0071]
Gladstone redivivus.
für das Unterhaus ein epochemachendes Ereignis in der innern Geschichte des
britischen Reiches sein, und gewiß werden sie unter Umständen stattfinden, welche
von denen, die bis jetzt herrschten, sehr verschieden sind. Zwar wird es nicht
viel auf sich haben, daß man diesmal 670 Mandate zu vergeben hat, während
bisher nur 652 Abgeordnete zu wühlen waren. Aber andre Bestimmungen der
Wahlordnung, nach der sich nunmehr das Haus der Gemeinen zusammenzusetzen
hat, sind wichtiger. Bei der letzten Auflösung betrug die Zahl der Stimm¬
berechtigten nur 3 038 766, diesmal wird sie sich um die große Menge der
Staatsangehörigen mit oder ohne eignen Haushalt vermehren, die jetzt zum
erstenmale berechtigt sind, Vertreter zu wählen. Dann hat man die Wahlbezirke
einer sehr weitreichenden und gründlichen Umgestaltung unterzogen. Die kleinern
Burgflecken sind in Grafschaftsabteilungen für die Wahlen aufgegangen, die
größern sind anders abgegrenzt und in Unterabteilungen zerschlagen worden.
In den englischen, schottischen nud irischen Grafschaften waren bisher nnr
Grundeigentümer, die wenigstens 40 Schillinge, und nur Leute mit eignem
Haushalte, die wenigstens 10 Pfund Sterling Steuer zahlten, berechtigt, sich in
die Wählerliste eintragen zu lassen, und in irischen Burgflecken war das Wahl¬
recht auf Inhaber von Grund und Boden, die 4, und ans Mieter, die 10 Pfund
Steuer entrichteten, beschränkt. Fortan werden die einfachen Haushalter- und
Abmietherbefuguisse, die durch Disraelis Akte vom Jahre 1867 für englische
Burgflecken festgestellt wurden, allgemeine und gleiche Geltung für alle Graf¬
schaften und Burgflccken in allen drei Königreichen haben. Ferner ist die Un¬
fähigkeit zum Mitwählen, welche früher allen denen anhaftete, die durch Unglück
genötigt gewesen waren, ärztlichen Beistand auf Kosten ihrer Steuerrate anzu¬
nehmen, beseitigt worden, und man hat den Dienstleuten, welche zwar leine
Steuer entrichten, aber auf Grund ihres Amtes oder Dienstes Wohnhäuser
einnehmen, das Wahlrecht gewährt. In der großen Mehrheit der Wählerschaften
hat der Wähler nur die Befugnis, für einen Kandidaten zu stimmen, aber die
Wähler einer gewissen Anzahl alter Burgflecken, denen eine duale Vertretung
verblieben ist, werden sich des Rechtes, für zwei Vertreter zugleich zu stimmen,
weiter erfreuen. Burgflecken mit mehr als zwei Repräsentanten und ebenso alle
derartigen Grafschaften werden in Abteilungen zerschnitten, die nur ein Parla¬
mentsglied wählen.
Die Methode des Abstimmens an den Urnen wird zunächst insofern eine
andre sein, als die Urnen von jetzt an von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends
geöffnet sein werden, eine Vorkehrung, welche einen größern Teil der Wähler¬
schaft in den Stand setzen wird, von seinem Stimmrechte Gebrauch zu machen
als bisher, wo die Frist für die Stimmabgabe kürzer bemessen war. Ferner
aber muß in den zerteilten Burgflecken und Grafschaften die Stimmabgabe in
allen Abteilungen gleichzeitig erfolgen, und zu diesem Zwecke darf der betreffende
Leiter der Wahl die notwendig erscheinende Anzahl von Stellvertretern seiner
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