Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Die Auslieferungsverträge mit Rußland. xrokessours ^Uöinauäs, <zuo.j'in vus vuvoru, und als später, nach Gottscheds Mit Recht sagt Krause in seiner eingangs erwähnten Schrift, es sei ein Die Auslieferungsverträge mit Rußland. in 13. Januar d. I. ist in Se. Petersburg ein Vertrag zwischen Grenzboten IV. 1885, V7
Die Auslieferungsverträge mit Rußland. xrokessours ^Uöinauäs, <zuo.j'in vus vuvoru, und als später, nach Gottscheds Mit Recht sagt Krause in seiner eingangs erwähnten Schrift, es sei ein Die Auslieferungsverträge mit Rußland. in 13. Januar d. I. ist in Se. Petersburg ein Vertrag zwischen Grenzboten IV. 1885, V7
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Die Auslieferungsverträge mit Rußland.
xrokessours ^Uöinauäs, <zuo.j'in vus vuvoru, und als später, nach Gottscheds
und Gellerts Tode, das französische Gedicht an den v^no 8-rxo» in den Werken
Friedrichs des Großen erschien, trug es die Überschrift -—: Lisur Osllert,.
Mit Recht sagt Krause in seiner eingangs erwähnten Schrift, es sei ein
Unglück gewesen, daß gerade Gottsched der Wortführer der deutschen Muse bei
Friedrich habe sein müssen. Das, was er in seiner geliebten französischen Literatur
fand, Kürze, Klarheit und Anmut des Ausdrucks, suchte er bei Gottsched ver¬
gebens, und so war es natürlich, daß seine entschieden vorhcmdne Neigung, sich
um die deutsche Literatur zu kümmern, durch Gottscheds Einfluß nicht vermehrt
wurde. Die ganz zufälligen und vereinzelten Ausblicke aber, die er später aus
dem wohlgepflegten Garten seiner französischen Bildung in die nen erwachenden
Gefilde der deutschen Dichtung that und bei denen ihm so wilde Schößlinge
wie Goethes „Götz" ins Auge fielen — von Lessing hat er nichts gekannt! —,
konnten ihn ebenso wenig verlocken, seinen Standpunkt zu verlassen. So begreift
sich nur zu gut das schiefe Urteil, das er 1780 in seiner Schrift on; In. littv-
ratui'o ltllEMiinclv über die deutsche Dichtung seiner Zeit abgegeben hat.
Die Auslieferungsverträge mit Rußland.
in 13. Januar d. I. ist in Se. Petersburg ein Vertrag zwischen
Preußen und Rußland abgeschlossen worden, welcher die gegen¬
seitige Auslieferung der Verbrecher zum Gegenstände hat und als
diejenigen strafbaren Handlungen, wegen deren die Auslieferung
erfolgen soll, bezeichnet- Totschlag, Thätlichkeit, Körperverletzung,
vorsätzliche Freiheitsberaubung, Beleidigung des Kaisers oder eines Mitgliedes
seiner Familie, sowie Vorbereitung einer dieser Handlungen, weiter Mord, Mord¬
versuch, strafbare Herstellung oder Aufbewahrung von Sprengstoffen. Die Aus¬
lieferung des Verbrechers soll auf Verlangen erfolgen, ohne Unterschied, ob das
betreffende Verbrechen in einer politischen Absicht begangen worden ist oder
nicht; in allen andern Fällen eines Verbrechens oder Vergehens soll die Aus¬
lieferung des betreffenden Unterthanen von der ersuchten Regierung in Erwägung
gezogen werden und, wenn kein Hinderungsgrund vorliegt, stattfinden. Daß es sich
nur um Auslieferung der eignen Unterthanen der ersuchenden Negierung an
diese handelt, daß also nicht ein Deutscher der russischen Regierung und nicht
ein Russe der deutschen Regierung ausgeliefert wird, wenn der betreffende im
fremden Lande ein Verbrechen begangen und sich in sein Heimatland geflüchtet
Grenzboten IV. 1885, V7
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