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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

sedentes ein die zuständige Kommunalverwaltuug die Ausführung des Beschlusses vom
14. April veranlassen. Autwort: Das Vormundschaftsgericht sendet die Akten zurück
und verweist lediglich auf die Raudvcrfügung vom 14. April. nochmaliges Schreiben
des Waisenrats durch die Hemd des Pastors Selnecker nach Krauthain, mit der Bitte,
doch gefälligst angeben zu wollen, welcher Kommuualverbcmd im deutschen Reiche
oder sonstwo zur Ausführung fragliche" Beschlusses verpflichtet sei. Autwort: Mau
wolle die Vermittlung des Lcmdrates über Nippschütz anrufen. Also des Landrath
zu Grahna.

Nun stand aber Pastor Selnecker mit dem Herrn Landrate, oder richtiger aus¬
gedrückt mit dem Herrn Kreissckretär nicht besonders gut, und das ist ja begreiflich.
Denn auf den Landratsämtcrn kann man viel korrespondirende Pastoren, uoch dazu
solche, welche Gesetzesparagraphen zitiren, nicht leiden. Es blieb jedoch nichts
weiter übrig, als das Aktenstück, das schon eine ganz respektable Dickleiblgkcit an¬
genommen hatte, an das Lcmdratsamt zu Grahna abzusenden mit der Bitte, die
Aufnahme des verwahrlosten Knaben Schwamm in eine Erziehungsanstalt vermitteln
und die Kosten von der verpflichteten Gemeinde einfordern "zu wollen." Dieses
Schreiben geht abermals uach Krauthain mit dem ergebenen Ersuchen, die Grunde
des Beschlusses vom 14. April angeben "zu wollen," da eine Beifügung dieser Gründe
..diesseits" erforderlich sei. Hierauf erfolgt die Antwort, daß das Vormundschafts¬
gericht damals lediglich auf Grund des vormundschaftlichen Gutachtens entschieden
hube. Darunter steht die ovvi-wMu-Bemerkung des Landratscnntcs, daß dasselbe
für jetzt nicht in der Lage sei, die Unterbringung des Schwamm einem Armen-
verbande aufzuerlegen, da die erforderlichen Voraussetzungen einer solchen Verfügung
nicht vorhanden seien. Das Landratsamt "stelle anheim," abzuwarten, bis sich der
Schwamm ein neues Vergehen zu Schulden kommen lasse, und denn die Zwangs¬
erziehung bei dem zuständigen Gerichte zu beantragen.

Darauf folgt ein Privatbrief des Diakonus Mehlteucr an den Pastor Sel¬
necker: "Lieber Bruder. Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Ihre Affäre "Schwamm"
ist großartig und sollte zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Den Herrn
Lnndrat kennen Sie ja; der muß doch immer das Gegenteil von dem thun, was
wir beantragen oder für recht halten. Wer thut der Herr Diakonus dem Herrn
Landrat Unrecht, denn dessen Antwort war, wie sich hernach zeigen wird, völlig
korrekt.j Was Ihren Gustav Schwamm anlangt, so kann ich Ihnen die Nachricht
geben, daß er gestern durch den Gendarmen hier eingebracht worden ist. Als ich
mich seinetwegen ins Gefängnis begab, hatte man ihn bereits wieder entlassen, aber
zu spät bemerkt, daß der Schlingel den Ofen demolirt hatte. Schreiben Sie doch
einmal an den Superintendenten, setzen Sie die Sache auseinander; es ist doch
undenkbar, daß ein Gericht auf Grund eines Gesetzes etwas beschließt, und daß der
Beschluß in der Luft hängen bleiben sollte, weil kein ausführendes Organ da ist."

Diesen, Rate entspricht ein schneidiges Schriftstück, in welchem auf die be¬
stimmteste Art und mit den unwiderleglichsten Gründen dargethan wird, daß a) das
Gesetz vom 13. März 1378 im § 1 bestimmt, was folgt, daß v) aus nachfol¬
genden Gründen (", A 7) das Gesetz im vorliegenden Falle anzuwenden sei, daß
e) das Vormundschaftsgericht in Krauthain dem Antrage entsprechend bereits ent¬
schieden habe, daß also ep nach den Gesetzen der einfachsten Logik irgendwo eine
Behörde existiren müsse, die zur Ausführung des rechtskräftigen Urteils verpflichtet
sei. Königliche Superintendent"! wolle das Weitere verfügen.

Die königliche Superintendentur sendet dies Schreiben natürlich wiederum "ach
Krauthaiu und erführe: Die Kosten für Unterbringung des verwahrlosten Knaben


Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

sedentes ein die zuständige Kommunalverwaltuug die Ausführung des Beschlusses vom
14. April veranlassen. Autwort: Das Vormundschaftsgericht sendet die Akten zurück
und verweist lediglich auf die Raudvcrfügung vom 14. April. nochmaliges Schreiben
des Waisenrats durch die Hemd des Pastors Selnecker nach Krauthain, mit der Bitte,
doch gefälligst angeben zu wollen, welcher Kommuualverbcmd im deutschen Reiche
oder sonstwo zur Ausführung fragliche» Beschlusses verpflichtet sei. Autwort: Mau
wolle die Vermittlung des Lcmdrates über Nippschütz anrufen. Also des Landrath
zu Grahna.

Nun stand aber Pastor Selnecker mit dem Herrn Landrate, oder richtiger aus¬
gedrückt mit dem Herrn Kreissckretär nicht besonders gut, und das ist ja begreiflich.
Denn auf den Landratsämtcrn kann man viel korrespondirende Pastoren, uoch dazu
solche, welche Gesetzesparagraphen zitiren, nicht leiden. Es blieb jedoch nichts
weiter übrig, als das Aktenstück, das schon eine ganz respektable Dickleiblgkcit an¬
genommen hatte, an das Lcmdratsamt zu Grahna abzusenden mit der Bitte, die
Aufnahme des verwahrlosten Knaben Schwamm in eine Erziehungsanstalt vermitteln
und die Kosten von der verpflichteten Gemeinde einfordern „zu wollen." Dieses
Schreiben geht abermals uach Krauthain mit dem ergebenen Ersuchen, die Grunde
des Beschlusses vom 14. April angeben „zu wollen," da eine Beifügung dieser Gründe
..diesseits" erforderlich sei. Hierauf erfolgt die Antwort, daß das Vormundschafts¬
gericht damals lediglich auf Grund des vormundschaftlichen Gutachtens entschieden
hube. Darunter steht die ovvi-wMu-Bemerkung des Landratscnntcs, daß dasselbe
für jetzt nicht in der Lage sei, die Unterbringung des Schwamm einem Armen-
verbande aufzuerlegen, da die erforderlichen Voraussetzungen einer solchen Verfügung
nicht vorhanden seien. Das Landratsamt „stelle anheim," abzuwarten, bis sich der
Schwamm ein neues Vergehen zu Schulden kommen lasse, und denn die Zwangs¬
erziehung bei dem zuständigen Gerichte zu beantragen.

Darauf folgt ein Privatbrief des Diakonus Mehlteucr an den Pastor Sel¬
necker: „Lieber Bruder. Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Ihre Affäre »Schwamm«
ist großartig und sollte zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Den Herrn
Lnndrat kennen Sie ja; der muß doch immer das Gegenteil von dem thun, was
wir beantragen oder für recht halten. Wer thut der Herr Diakonus dem Herrn
Landrat Unrecht, denn dessen Antwort war, wie sich hernach zeigen wird, völlig
korrekt.j Was Ihren Gustav Schwamm anlangt, so kann ich Ihnen die Nachricht
geben, daß er gestern durch den Gendarmen hier eingebracht worden ist. Als ich
mich seinetwegen ins Gefängnis begab, hatte man ihn bereits wieder entlassen, aber
zu spät bemerkt, daß der Schlingel den Ofen demolirt hatte. Schreiben Sie doch
einmal an den Superintendenten, setzen Sie die Sache auseinander; es ist doch
undenkbar, daß ein Gericht auf Grund eines Gesetzes etwas beschließt, und daß der
Beschluß in der Luft hängen bleiben sollte, weil kein ausführendes Organ da ist."

Diesen, Rate entspricht ein schneidiges Schriftstück, in welchem auf die be¬
stimmteste Art und mit den unwiderleglichsten Gründen dargethan wird, daß a) das
Gesetz vom 13. März 1378 im § 1 bestimmt, was folgt, daß v) aus nachfol¬
genden Gründen («, A 7) das Gesetz im vorliegenden Falle anzuwenden sei, daß
e) das Vormundschaftsgericht in Krauthain dem Antrage entsprechend bereits ent¬
schieden habe, daß also ep nach den Gesetzen der einfachsten Logik irgendwo eine
Behörde existiren müsse, die zur Ausführung des rechtskräftigen Urteils verpflichtet
sei. Königliche Superintendent»! wolle das Weitere verfügen.

Die königliche Superintendentur sendet dies Schreiben natürlich wiederum «ach
Krauthaiu und erführe: Die Kosten für Unterbringung des verwahrlosten Knaben


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[0391] Skizzen aus unserm heutigen Volksleben. sedentes ein die zuständige Kommunalverwaltuug die Ausführung des Beschlusses vom 14. April veranlassen. Autwort: Das Vormundschaftsgericht sendet die Akten zurück und verweist lediglich auf die Raudvcrfügung vom 14. April. nochmaliges Schreiben des Waisenrats durch die Hemd des Pastors Selnecker nach Krauthain, mit der Bitte, doch gefälligst angeben zu wollen, welcher Kommuualverbcmd im deutschen Reiche oder sonstwo zur Ausführung fragliche» Beschlusses verpflichtet sei. Autwort: Mau wolle die Vermittlung des Lcmdrates über Nippschütz anrufen. Also des Landrath zu Grahna. Nun stand aber Pastor Selnecker mit dem Herrn Landrate, oder richtiger aus¬ gedrückt mit dem Herrn Kreissckretär nicht besonders gut, und das ist ja begreiflich. Denn auf den Landratsämtcrn kann man viel korrespondirende Pastoren, uoch dazu solche, welche Gesetzesparagraphen zitiren, nicht leiden. Es blieb jedoch nichts weiter übrig, als das Aktenstück, das schon eine ganz respektable Dickleiblgkcit an¬ genommen hatte, an das Lcmdratsamt zu Grahna abzusenden mit der Bitte, die Aufnahme des verwahrlosten Knaben Schwamm in eine Erziehungsanstalt vermitteln und die Kosten von der verpflichteten Gemeinde einfordern „zu wollen." Dieses Schreiben geht abermals uach Krauthain mit dem ergebenen Ersuchen, die Grunde des Beschlusses vom 14. April angeben „zu wollen," da eine Beifügung dieser Gründe ..diesseits" erforderlich sei. Hierauf erfolgt die Antwort, daß das Vormundschafts¬ gericht damals lediglich auf Grund des vormundschaftlichen Gutachtens entschieden hube. Darunter steht die ovvi-wMu-Bemerkung des Landratscnntcs, daß dasselbe für jetzt nicht in der Lage sei, die Unterbringung des Schwamm einem Armen- verbande aufzuerlegen, da die erforderlichen Voraussetzungen einer solchen Verfügung nicht vorhanden seien. Das Landratsamt „stelle anheim," abzuwarten, bis sich der Schwamm ein neues Vergehen zu Schulden kommen lasse, und denn die Zwangs¬ erziehung bei dem zuständigen Gerichte zu beantragen. Darauf folgt ein Privatbrief des Diakonus Mehlteucr an den Pastor Sel¬ necker: „Lieber Bruder. Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Ihre Affäre »Schwamm« ist großartig und sollte zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Den Herrn Lnndrat kennen Sie ja; der muß doch immer das Gegenteil von dem thun, was wir beantragen oder für recht halten. Wer thut der Herr Diakonus dem Herrn Landrat Unrecht, denn dessen Antwort war, wie sich hernach zeigen wird, völlig korrekt.j Was Ihren Gustav Schwamm anlangt, so kann ich Ihnen die Nachricht geben, daß er gestern durch den Gendarmen hier eingebracht worden ist. Als ich mich seinetwegen ins Gefängnis begab, hatte man ihn bereits wieder entlassen, aber zu spät bemerkt, daß der Schlingel den Ofen demolirt hatte. Schreiben Sie doch einmal an den Superintendenten, setzen Sie die Sache auseinander; es ist doch undenkbar, daß ein Gericht auf Grund eines Gesetzes etwas beschließt, und daß der Beschluß in der Luft hängen bleiben sollte, weil kein ausführendes Organ da ist." Diesen, Rate entspricht ein schneidiges Schriftstück, in welchem auf die be¬ stimmteste Art und mit den unwiderleglichsten Gründen dargethan wird, daß a) das Gesetz vom 13. März 1378 im § 1 bestimmt, was folgt, daß v) aus nachfol¬ genden Gründen («, A 7) das Gesetz im vorliegenden Falle anzuwenden sei, daß e) das Vormundschaftsgericht in Krauthain dem Antrage entsprechend bereits ent¬ schieden habe, daß also ep nach den Gesetzen der einfachsten Logik irgendwo eine Behörde existiren müsse, die zur Ausführung des rechtskräftigen Urteils verpflichtet sei. Königliche Superintendent»! wolle das Weitere verfügen. Die königliche Superintendentur sendet dies Schreiben natürlich wiederum «ach Krauthaiu und erführe: Die Kosten für Unterbringung des verwahrlosten Knaben

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/391>, abgerufen am 15.01.2025.