Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Notizen. sitäten diesen armen Studenten als die billigeren dürften empfohlen werden, glauben Um noch einmal auf die Billrothsche Schrift zurückzukommen, so knüpft sich Die Nückbillette der Eisenbahnen, Vor einiger Zeit ist, angeregt durch Es ist richtig, daß die Fahrbillette, welche die Eisenbahnen ausgeben, im all¬ Diese Natur ist aber nicht eine dem Billet vom lieben Gott verliehene Eigen¬ Notizen. sitäten diesen armen Studenten als die billigeren dürften empfohlen werden, glauben Um noch einmal auf die Billrothsche Schrift zurückzukommen, so knüpft sich Die Nückbillette der Eisenbahnen, Vor einiger Zeit ist, angeregt durch Es ist richtig, daß die Fahrbillette, welche die Eisenbahnen ausgeben, im all¬ Diese Natur ist aber nicht eine dem Billet vom lieben Gott verliehene Eigen¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0315" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197049"/> <fw type="header" place="top"> Notizen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1017" prev="#ID_1016"> sitäten diesen armen Studenten als die billigeren dürften empfohlen werden, glauben<lb/> wir nicht so im allgemeinen zugeben zu können.</p><lb/> <p xml:id="ID_1018"> Um noch einmal auf die Billrothsche Schrift zurückzukommen, so knüpft sich<lb/> an die Erwähnung der armen jüdischen Mediziner in Wien die bekannte statistische<lb/> Thatsache, daß die Juden überhaupt die höhere Bildung eifriger aufsuchen als<lb/> andre Rassen. Eben dieselben Juden wisse» durch Benutzung des Mitleids ihrer<lb/> Stammesgenossen und durch anderweitige Mittel am besten den Mangel an Mitteln<lb/> zu überwinden, der andre abschreckt. Und so würde die in Rede stehende Ange¬<lb/> legenheit auch an ihrem Teile auf die Judenfrage führen, die freilich von allen<lb/> sozialen Fragen gestreift wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p xml:id="ID_1019"> Die Nückbillette der Eisenbahnen, Vor einiger Zeit ist, angeregt durch<lb/> eine Abhandlung des Professors vou Jhering, in öffentlichen Blattern die Frage<lb/> erörtert worden, ob die Beschränkung, welche die Eisenbahndirektionen an die von<lb/> ihnen ausgegebenen Nückbillette knüpfen, daß diese nämlich nur von derselben<lb/> Person, welche die Hinfahrt gemacht hat, benutzt werden dürfen, zu Recht bestehe.<lb/> Herr von Jhering hatte diese Frage verneint, weil die Eisenbahnbillette Inhaber-<lb/> Papiere seien, und diese Eigenschaft ihnen anch dnrch keine Anordnung der Direktion<lb/> genommen werden könne. Da sofort juristische Stimmen inne wurden, welche dieser<lb/> Ansicht entgegentraten, so erwarteten wir, daß die Gerichte da, wo die Frage<lb/> Praktisch werden sollte, wohl das Richtige treffen würden. Jüngst haben aber<lb/> Zeitungen berichtet, daß in der That ein höherer Gerichtshof, der Strafsenat des<lb/> Oberlandesgerichts zu Celle, sich der Ansicht Iherings angeschlossen und ein Rück-<lb/> billet, trotzdem, daß es den ausdrücklichen Vermerk „Nicht übertragbar" enthielt,<lb/> für frei übertragbar erklärt habe. Dies veranlaßt uns, auch unsrerseits hier diese<lb/> Frage kurz zu bespreche«.</p><lb/> <p xml:id="ID_1020"> Es ist richtig, daß die Fahrbillette, welche die Eisenbahnen ausgeben, im all¬<lb/> gemeinen die Natur der Juhabcrpapiere haben. Zwar steht dies nicht ausdrücklich<lb/> darauf, sondern die Billette Pflegen nur die Worte zu enthalten: „Berlin—Hannover" ?c.<lb/> Aber die rechtliche Natur eines solchen Billets ergänzt sich ans den Reglements<lb/> der Eisenbahnen, welche den ganzen Dienst derselben ordnen. Diese Reglements<lb/> bilden die Grundlage des Vertrages (lex nordi-ALtus), welcher dnrch Ausgabe eines<lb/> Billets eingegangen wird. Und sie lassen erkennen, daß der Regel nach das<lb/> Fahrbillet allerdings jeden Besitzer zur Fahrt berechtigen soll, mithin die Natur<lb/> eines Jnhaberpapieres hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_1021"> Diese Natur ist aber nicht eine dem Billet vom lieben Gott verliehene Eigen¬<lb/> schaft, welche dnrch keine menschliche Satzung wieder geändert werden könnte. Auch<lb/> steht nirgends etwa in unsern Stnntsgesetzeu, daß die Eisenbahndirektionen nnr<lb/> Jnhabcrpapiere als Fahrbillette ausgeben dürfen. Bericht vielmehr die dem Fahr¬<lb/> billet innewohnende Eigenschaft eines Jnhaberpapieres nnr auf der Satzung, welche<lb/> d-e Direktion selbst für die Ausgabe der Billette erteilt hat, so ist nicht abzusehen,<lb/> weshalb diese Eigenschaft dem Billette nicht auch durch eine gleiche Satzung wieder<lb/> genommen werden konnte. Wer sich dieser Bedingung nicht fügen will, braucht<lb/> l« kein Rnckbillet zu lösen. Löst er es aber, so hat er auch in die von der<lb/> Direktion gesetzten Bedingungen der Ausgabe gewilligt. Es fragt sich daher mir,<lb/> Wie diese die Natur des Billets beschränkende Satzung in einer für das Publikum<lb/> erkennbaren und deshalb bindenden Weise ins Leben treten könne.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0315]
Notizen.
sitäten diesen armen Studenten als die billigeren dürften empfohlen werden, glauben
wir nicht so im allgemeinen zugeben zu können.
Um noch einmal auf die Billrothsche Schrift zurückzukommen, so knüpft sich
an die Erwähnung der armen jüdischen Mediziner in Wien die bekannte statistische
Thatsache, daß die Juden überhaupt die höhere Bildung eifriger aufsuchen als
andre Rassen. Eben dieselben Juden wisse» durch Benutzung des Mitleids ihrer
Stammesgenossen und durch anderweitige Mittel am besten den Mangel an Mitteln
zu überwinden, der andre abschreckt. Und so würde die in Rede stehende Ange¬
legenheit auch an ihrem Teile auf die Judenfrage führen, die freilich von allen
sozialen Fragen gestreift wird.
Die Nückbillette der Eisenbahnen, Vor einiger Zeit ist, angeregt durch
eine Abhandlung des Professors vou Jhering, in öffentlichen Blattern die Frage
erörtert worden, ob die Beschränkung, welche die Eisenbahndirektionen an die von
ihnen ausgegebenen Nückbillette knüpfen, daß diese nämlich nur von derselben
Person, welche die Hinfahrt gemacht hat, benutzt werden dürfen, zu Recht bestehe.
Herr von Jhering hatte diese Frage verneint, weil die Eisenbahnbillette Inhaber-
Papiere seien, und diese Eigenschaft ihnen anch dnrch keine Anordnung der Direktion
genommen werden könne. Da sofort juristische Stimmen inne wurden, welche dieser
Ansicht entgegentraten, so erwarteten wir, daß die Gerichte da, wo die Frage
Praktisch werden sollte, wohl das Richtige treffen würden. Jüngst haben aber
Zeitungen berichtet, daß in der That ein höherer Gerichtshof, der Strafsenat des
Oberlandesgerichts zu Celle, sich der Ansicht Iherings angeschlossen und ein Rück-
billet, trotzdem, daß es den ausdrücklichen Vermerk „Nicht übertragbar" enthielt,
für frei übertragbar erklärt habe. Dies veranlaßt uns, auch unsrerseits hier diese
Frage kurz zu bespreche«.
Es ist richtig, daß die Fahrbillette, welche die Eisenbahnen ausgeben, im all¬
gemeinen die Natur der Juhabcrpapiere haben. Zwar steht dies nicht ausdrücklich
darauf, sondern die Billette Pflegen nur die Worte zu enthalten: „Berlin—Hannover" ?c.
Aber die rechtliche Natur eines solchen Billets ergänzt sich ans den Reglements
der Eisenbahnen, welche den ganzen Dienst derselben ordnen. Diese Reglements
bilden die Grundlage des Vertrages (lex nordi-ALtus), welcher dnrch Ausgabe eines
Billets eingegangen wird. Und sie lassen erkennen, daß der Regel nach das
Fahrbillet allerdings jeden Besitzer zur Fahrt berechtigen soll, mithin die Natur
eines Jnhaberpapieres hat.
Diese Natur ist aber nicht eine dem Billet vom lieben Gott verliehene Eigen¬
schaft, welche dnrch keine menschliche Satzung wieder geändert werden könnte. Auch
steht nirgends etwa in unsern Stnntsgesetzeu, daß die Eisenbahndirektionen nnr
Jnhabcrpapiere als Fahrbillette ausgeben dürfen. Bericht vielmehr die dem Fahr¬
billet innewohnende Eigenschaft eines Jnhaberpapieres nnr auf der Satzung, welche
d-e Direktion selbst für die Ausgabe der Billette erteilt hat, so ist nicht abzusehen,
weshalb diese Eigenschaft dem Billette nicht auch durch eine gleiche Satzung wieder
genommen werden konnte. Wer sich dieser Bedingung nicht fügen will, braucht
l« kein Rnckbillet zu lösen. Löst er es aber, so hat er auch in die von der
Direktion gesetzten Bedingungen der Ausgabe gewilligt. Es fragt sich daher mir,
Wie diese die Natur des Billets beschränkende Satzung in einer für das Publikum
erkennbaren und deshalb bindenden Weise ins Leben treten könne.
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