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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Notizen.

4. Oktober zu Hannover im "Hannoverschen Courier"? Sollen wirklich alle national-
gesinnten Elemente zusammengefaßt werden, dann ist es Zeit, daß die konservative
Bewegung in Hannover in ihrer Bedeutung richtig gewürdigt werde, daß die
Nationalliberalen die Konservativen als eine ebenbürtige, auf dem gleichen natio¬
nalen Boden wie sie selbst stehende Partei anerkennen, und daß die Früchte eines
Zusammengehens beiden Parteien auch gleichmäßig zu Teil werden. Gemeinsam
müsse" in gefährdete" Bezirken die Kandidaten aufgestellt werden, nicht aber darf
dies die eine Partei selbständig thun und dadurch die andre in die Zwangslage
setzen, entweder ihre eignen Prinzipien zu verleugnen oder den Reichsfeindcn in
die Httude zu arbeiten. Dies aber haben die Nationalliberalen gegenüber den
Konservativen meist von Anfang an versehen, und daraus erklärt sich mancher
außerhalb der Provinz mißverstandene Schritt der letzteren.




Die Tortur in unsrer Neichsstrafprozeßordnung. A. Wie kommen
Sie zu der Behauptung, daß die Reichsstrafprozeßordnnng die Tortur wieder ein¬
geführt habe? Ich meine doch, daß sie die Lage des Angeklagten mit allen mög¬
lichen Knuteleu ausgestattet habe, sodaß der liberalste Fortschritt seine Freude daran
haben müßte.

B. Verzeihen Sie, ich habe nicht behauptet, daß die Tortur für den An¬
geklagten eingeführt worden sei. Ich erlaubte mir nur die Bemerkung, wie vielleicht
über dem löblichen Streben, den Angeklagten möglichst zu sichern, nicht ausreichend
beachtet worden ist, daß unter Umständen -- in einem nachfolgenden Verfahren -- ein
Zeuge zu einem Angeklagten werden kaun, und daß für einen solchen Zeugen eine
recht hübsche Tortur eingeführt wurden ist.

A. Dn wäre ich denn doch neugierig.

B. Ich werde mich sofort näher erklären. Zuvor aber gestatte ich mir zu
bemerken, daß ich von der Sachlage unter der Geltung der alten preußischen Kriminal-
ordnnng von 1805 ausgehe, deren Bestimmungen bis zur Einführung der Reichs¬
strafprozeßordnung in dem recht großen Gebiete des preußischen Landrechts ge¬
golten haben.

A. Sie vergessen wohl die Verordnungen von 1849 und 1852?

V. Keineswegs, diese Verordnungen enthalten jedoch über den Punkt, auf den
es hier ankommt, die Zengenveruchmuug, keinerlei materielle Abänderung der
entsprechenden Bestimmungen der Kriminalordnung. Nach der letzter" ist der Richter
-- nach Maßgabe gewisser ihm im Gesetze gegebner Anleitungen -- ermächtigt,
den Zeugen nneidlich -- pro lui'oriimliono -- zu vernehmen, und nach dessen Ver¬
nehmung, deren Gegenstand und Leitung lediglich richterlicher Bestimmung unter¬
legt, zu bestimmen, ob er den Eid fordern will oder nicht. Letztenfalls kann er
nicht nur von der Eidesleistung selbst, als auch von jeder Aufforderung um den
Zeugen, sich zur Eidesleistung bereit zu erklären, absehen. Nach der Neichsstraf¬
prozeßordnung hat er aber deu Zeugen, der ihm sogar von den Prvzeßbeteiligten
oktroyirt werden kann und dessen Befragung ihm garnicht einmal ausschließlich
zusteht -- wenige Fälle ausgenommen --, unter allen Umständen zu vereitelt
ob vor oder nach der Vernehmung, ändert hierbei nicht viel --, und es liegt
auf der Hand, daß der so behandelte Zeuge sehr oft hierbei in die Lage gerät,
sich durch seine Aussage selbst empfindlich zu schädige", oder -- wie ja die jetzt
so zahlreiche" Meineidsprozesse zeigen -- einen Meineid zu leisten. Sollte nicht
dies schon die Bezeichnung einer Tortur verdienen?


Notizen.

4. Oktober zu Hannover im „Hannoverschen Courier"? Sollen wirklich alle national-
gesinnten Elemente zusammengefaßt werden, dann ist es Zeit, daß die konservative
Bewegung in Hannover in ihrer Bedeutung richtig gewürdigt werde, daß die
Nationalliberalen die Konservativen als eine ebenbürtige, auf dem gleichen natio¬
nalen Boden wie sie selbst stehende Partei anerkennen, und daß die Früchte eines
Zusammengehens beiden Parteien auch gleichmäßig zu Teil werden. Gemeinsam
müsse» in gefährdete« Bezirken die Kandidaten aufgestellt werden, nicht aber darf
dies die eine Partei selbständig thun und dadurch die andre in die Zwangslage
setzen, entweder ihre eignen Prinzipien zu verleugnen oder den Reichsfeindcn in
die Httude zu arbeiten. Dies aber haben die Nationalliberalen gegenüber den
Konservativen meist von Anfang an versehen, und daraus erklärt sich mancher
außerhalb der Provinz mißverstandene Schritt der letzteren.




Die Tortur in unsrer Neichsstrafprozeßordnung. A. Wie kommen
Sie zu der Behauptung, daß die Reichsstrafprozeßordnnng die Tortur wieder ein¬
geführt habe? Ich meine doch, daß sie die Lage des Angeklagten mit allen mög¬
lichen Knuteleu ausgestattet habe, sodaß der liberalste Fortschritt seine Freude daran
haben müßte.

B. Verzeihen Sie, ich habe nicht behauptet, daß die Tortur für den An¬
geklagten eingeführt worden sei. Ich erlaubte mir nur die Bemerkung, wie vielleicht
über dem löblichen Streben, den Angeklagten möglichst zu sichern, nicht ausreichend
beachtet worden ist, daß unter Umständen — in einem nachfolgenden Verfahren — ein
Zeuge zu einem Angeklagten werden kaun, und daß für einen solchen Zeugen eine
recht hübsche Tortur eingeführt wurden ist.

A. Dn wäre ich denn doch neugierig.

B. Ich werde mich sofort näher erklären. Zuvor aber gestatte ich mir zu
bemerken, daß ich von der Sachlage unter der Geltung der alten preußischen Kriminal-
ordnnng von 1805 ausgehe, deren Bestimmungen bis zur Einführung der Reichs¬
strafprozeßordnung in dem recht großen Gebiete des preußischen Landrechts ge¬
golten haben.

A. Sie vergessen wohl die Verordnungen von 1849 und 1852?

V. Keineswegs, diese Verordnungen enthalten jedoch über den Punkt, auf den
es hier ankommt, die Zengenveruchmuug, keinerlei materielle Abänderung der
entsprechenden Bestimmungen der Kriminalordnung. Nach der letzter» ist der Richter
— nach Maßgabe gewisser ihm im Gesetze gegebner Anleitungen — ermächtigt,
den Zeugen nneidlich — pro lui'oriimliono — zu vernehmen, und nach dessen Ver¬
nehmung, deren Gegenstand und Leitung lediglich richterlicher Bestimmung unter¬
legt, zu bestimmen, ob er den Eid fordern will oder nicht. Letztenfalls kann er
nicht nur von der Eidesleistung selbst, als auch von jeder Aufforderung um den
Zeugen, sich zur Eidesleistung bereit zu erklären, absehen. Nach der Neichsstraf¬
prozeßordnung hat er aber deu Zeugen, der ihm sogar von den Prvzeßbeteiligten
oktroyirt werden kann und dessen Befragung ihm garnicht einmal ausschließlich
zusteht — wenige Fälle ausgenommen —, unter allen Umständen zu vereitelt
ob vor oder nach der Vernehmung, ändert hierbei nicht viel —, und es liegt
auf der Hand, daß der so behandelte Zeuge sehr oft hierbei in die Lage gerät,
sich durch seine Aussage selbst empfindlich zu schädige», oder — wie ja die jetzt
so zahlreiche» Meineidsprozesse zeigen — einen Meineid zu leisten. Sollte nicht
dies schon die Bezeichnung einer Tortur verdienen?


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/311>, abgerufen am 15.01.2025.