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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Notizen.

Zeugnisses ein, denn bei der Zeuge von vornherein erklärt hatte, er werde niemals
die verlangte Aussage machen, so war es allein richtig, nicht etwa zuerst die leichtern
Zwangsmittel, Geldstrafen in steigender Höhe, zu versuchen, sondern sofort mit dein
schärfsten Zwangsmittel zu beginnen. Es lag das schon im Interesse des Zeugen,
der andernfalls eine Reihe von Geldstrafen hätte bezahlen und schließlich bei Fort¬
setzung seiner Weigerung doch hätte in Haft genommen werden müssen.

Ueber diese dem Gesetz vollständig entsprechende und dabei durchaus sacheut-
sprecheude Maßregel ist nun ein großer Teil unsrer Presse ganz außer sich gerate".
Es wird dabei ganz vergessen, daß die Presse, ihre Leiter und Mitarbeiter voll¬
ständig und nach allen Richtungen unter der Herrschaft des gemeinen materiellen
und prozessualer Strafrechtes stehen, daß mit einem Worte ein Zeituugsredakteur
genau dem nämlichen Gesetze nachzuleben hat wie ein ganz gewöhnlicher Deutscher.
Wir haben keine Ausnahmegesetze für die Presse, weder solche, welche die Presse
begünstigen, noch solche, welche sie und ihre Vertreter schlechter als andre Staats¬
bürger stellen. Einzelne formelle Vorschriften erschüttern diesen Grundsatz nicht.
Es ist aber uicht mehr als billig, daß die Presse oder ihre Vertreter in Beziehung
auf die Rechtsordnung vollständig gleich mit jedem andern Staatsangehörigen be¬
handelt werden. Wer giebt deun dem Redakteur der X. Zeitung das Recht, sich
über seine Mitmenschen beliebig zu äußern, oder wie der Ausdruck im Anschluß
an den so vielfach mißbrauchten 8 193 des Strafgesetzbuches lautet, "in Währung
berechtigter Interessen zu handeln" ? Doch Wohl er selbst oder höchstens ein Ver¬
lagsbuchhändler oder Buchdruckereibesitzcr, der den Redakteur anstellt und damit
und mit der Herausgabe einer Zeitung zum Nutzen seines Geldbeutels anfängt,
"berechtigte Interessen zu wahren." Es ist höchste Zeit, daß in dieser Beziehung
Klarheit geschaffen werde. Das Publikum muß sich abgewöhnen, zu glauben, daß
das, was in den Zeitungen gegen das Strafgesetz gesündigt wird, gelinder zu be¬
urteilen sei, als die Handlungen eines sonstigen beliebigen Menschen; es muß endlich
erkennen lernen, daß eine Zeitung, sei sie auch noch so beliebt und deshalb viel
gelesen, doch darum den allgemeinen Gesetzen unterworfen bleibt. Und darum ist
auch die Verhaftung des Redakteurs Boshardt vollständig korrekt. Der Herr Re¬
dakteur, der allein in der Lage ist, dnrch sein Zeugnis den im Disziplinarverfahren
beschuldigten zu überführen, verweigert das Zeugnis. Er beruft sich auf seine
moralische Pflicht, als ob jemand, der sich selbst zum Redakteur ernennt oder von
einem Zeitungsbesitzcr dazu ernannt wird, durch diese Thatsache das Recht bekäme,
sich über allgemein und ausnahmslos giltige Staatsgesetze hinwegzusetzen! Wenn
der Herr Redakteur die Beobachtung des Stillschweigens für seine moralische Pflicht
hält, so mag er das thun, allem er darf es dann auch dem Richter nicht verübeln,
wenn dieser seine höchste Pflicht -- das Gesetz zur Geltung zu bringen -- eben¬
falls uicht verabsäumt und deu das Zeugnis verweigernden einsteckt.

Wir haben gesagt, daß zwischen dem Prozeß Graf und dein Verfahren gegen
den Redakteur Boshardt einige Aehnlichkeit bestehe. Es mag das uoch kurz er¬
läutert werde". In beiden Sachen ist die Presse über die beteiligten staatlichen
Organe, mögen sie Namen habe", welche sie wolle", hergefalle". I" beiden wurde
die Gesetzlichkeit des Verfahrens nicht weiter geprüft, sondern einfach Ach und Weh
über Deutschlands Rechtszustände geschrieen, und dabei ganz besonders hervorgehoben,
mit welcher Leichtfertigkeit deutsche Behörden in solchen Sachen vorgingen. Wir
glauben gezeigt zu haben, daß in der Münchener Angelegenheit der Richter voll¬
ständig dem Gesetze entsprechend und sachlich richtig gehandelt hat, daß von Leicht¬
fertigkeit keine Rede sein kann. Ob das Letztere alle die so entriiflcteu Zeitungen,


Notizen.

Zeugnisses ein, denn bei der Zeuge von vornherein erklärt hatte, er werde niemals
die verlangte Aussage machen, so war es allein richtig, nicht etwa zuerst die leichtern
Zwangsmittel, Geldstrafen in steigender Höhe, zu versuchen, sondern sofort mit dein
schärfsten Zwangsmittel zu beginnen. Es lag das schon im Interesse des Zeugen,
der andernfalls eine Reihe von Geldstrafen hätte bezahlen und schließlich bei Fort¬
setzung seiner Weigerung doch hätte in Haft genommen werden müssen.

Ueber diese dem Gesetz vollständig entsprechende und dabei durchaus sacheut-
sprecheude Maßregel ist nun ein großer Teil unsrer Presse ganz außer sich gerate».
Es wird dabei ganz vergessen, daß die Presse, ihre Leiter und Mitarbeiter voll¬
ständig und nach allen Richtungen unter der Herrschaft des gemeinen materiellen
und prozessualer Strafrechtes stehen, daß mit einem Worte ein Zeituugsredakteur
genau dem nämlichen Gesetze nachzuleben hat wie ein ganz gewöhnlicher Deutscher.
Wir haben keine Ausnahmegesetze für die Presse, weder solche, welche die Presse
begünstigen, noch solche, welche sie und ihre Vertreter schlechter als andre Staats¬
bürger stellen. Einzelne formelle Vorschriften erschüttern diesen Grundsatz nicht.
Es ist aber uicht mehr als billig, daß die Presse oder ihre Vertreter in Beziehung
auf die Rechtsordnung vollständig gleich mit jedem andern Staatsangehörigen be¬
handelt werden. Wer giebt deun dem Redakteur der X. Zeitung das Recht, sich
über seine Mitmenschen beliebig zu äußern, oder wie der Ausdruck im Anschluß
an den so vielfach mißbrauchten 8 193 des Strafgesetzbuches lautet, „in Währung
berechtigter Interessen zu handeln" ? Doch Wohl er selbst oder höchstens ein Ver¬
lagsbuchhändler oder Buchdruckereibesitzcr, der den Redakteur anstellt und damit
und mit der Herausgabe einer Zeitung zum Nutzen seines Geldbeutels anfängt,
„berechtigte Interessen zu wahren." Es ist höchste Zeit, daß in dieser Beziehung
Klarheit geschaffen werde. Das Publikum muß sich abgewöhnen, zu glauben, daß
das, was in den Zeitungen gegen das Strafgesetz gesündigt wird, gelinder zu be¬
urteilen sei, als die Handlungen eines sonstigen beliebigen Menschen; es muß endlich
erkennen lernen, daß eine Zeitung, sei sie auch noch so beliebt und deshalb viel
gelesen, doch darum den allgemeinen Gesetzen unterworfen bleibt. Und darum ist
auch die Verhaftung des Redakteurs Boshardt vollständig korrekt. Der Herr Re¬
dakteur, der allein in der Lage ist, dnrch sein Zeugnis den im Disziplinarverfahren
beschuldigten zu überführen, verweigert das Zeugnis. Er beruft sich auf seine
moralische Pflicht, als ob jemand, der sich selbst zum Redakteur ernennt oder von
einem Zeitungsbesitzcr dazu ernannt wird, durch diese Thatsache das Recht bekäme,
sich über allgemein und ausnahmslos giltige Staatsgesetze hinwegzusetzen! Wenn
der Herr Redakteur die Beobachtung des Stillschweigens für seine moralische Pflicht
hält, so mag er das thun, allem er darf es dann auch dem Richter nicht verübeln,
wenn dieser seine höchste Pflicht — das Gesetz zur Geltung zu bringen — eben¬
falls uicht verabsäumt und deu das Zeugnis verweigernden einsteckt.

Wir haben gesagt, daß zwischen dem Prozeß Graf und dein Verfahren gegen
den Redakteur Boshardt einige Aehnlichkeit bestehe. Es mag das uoch kurz er¬
läutert werde». In beiden Sachen ist die Presse über die beteiligten staatlichen
Organe, mögen sie Namen habe», welche sie wolle», hergefalle». I» beiden wurde
die Gesetzlichkeit des Verfahrens nicht weiter geprüft, sondern einfach Ach und Weh
über Deutschlands Rechtszustände geschrieen, und dabei ganz besonders hervorgehoben,
mit welcher Leichtfertigkeit deutsche Behörden in solchen Sachen vorgingen. Wir
glauben gezeigt zu haben, daß in der Münchener Angelegenheit der Richter voll¬
ständig dem Gesetze entsprechend und sachlich richtig gehandelt hat, daß von Leicht¬
fertigkeit keine Rede sein kann. Ob das Letztere alle die so entriiflcteu Zeitungen,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/216>, abgerufen am 15.01.2025.