Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. eigen vermochte. Er konnte von schnell gefaßten Beschlüssen plötzlich zu ent¬ Hiernach stehen sich also im Menschen zwei Thätigkeiten gegenüber, melche A. Uranß. Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. i. eit kurzem ist vom Schriftführeramte des deutschen Auwaltsvereins Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. eigen vermochte. Er konnte von schnell gefaßten Beschlüssen plötzlich zu ent¬ Hiernach stehen sich also im Menschen zwei Thätigkeiten gegenüber, melche A. Uranß. Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. i. eit kurzem ist vom Schriftführeramte des deutschen Auwaltsvereins <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0188" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/196922"/> <fw type="header" place="top"> Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.</fw><lb/> <p xml:id="ID_599" prev="#ID_598"> eigen vermochte. Er konnte von schnell gefaßten Beschlüssen plötzlich zu ent¬<lb/> gegengesetzten überspringen, und obgleich seine Studien Tiefsinn und Geist ver¬<lb/> rieten, so schien es doch, als wenn die lebendige, bei allem äußern schaarten<lb/> unveränderliche Quelle, ans welcher alle Bestrebungen fließen, versiegt Märe."</p><lb/> <p xml:id="ID_600"> Hiernach stehen sich also im Menschen zwei Thätigkeiten gegenüber, melche<lb/> in ihrer höchsten Ausbildung unvereinbar sind, sich gegenseitig ausschließen:<lb/> 1. eine sich nicht bewußt werdende Scelenthätigleit, welche weder der Erfahrung<lb/> noch der Überlegung bedürftig in allem Thun sich durch unmittelbare Anschauung<lb/> leiten läßt und nie durch ein sich eindrängendes fremdes Element gestört die<lb/> Muskelfaser in sichere, behende Thätigkeit versetzt; 2. eine zum Selbstbewußtsein<lb/> gelangte Seclcnthätigkeit, die der Erfahrung und Abwägung der Gründe höchst<lb/> bedürftig, des unmittelbar auf die Muskelfaser wirkenden, in sich mächtigen<lb/> Impulses ermangelt nud zwar im übersinnlichen Gebiete, soweit das Kausalitäts¬<lb/> gesetz sie nicht im Stiche läßt, mit Sicherheit, umso unbehilflicher und un¬<lb/> sicherer aber im Sinuenreich sich bewegt. Den erstgenannten Zustand vertritt<lb/> der Wildling und der Somnambule, den zweiten der an der Hand der Sprache<lb/> zum Selbstbewußtsein erwachte Mensch. Den ersten nennt man schlechtweg<lb/> Seele, den andern Geist. Jener bedarf der Erziehung nicht, dieser aber einer<lb/> folgerichtigen umsichtigen Erziehung und Bildung. Letztere wird jederzeit wie<lb/> alles Menschliche nur allmählich zu immer größerer Vollkommenheit, lehrend<lb/> und lernend, fortschreiten. Die Mängel, die ihr heutzutage anhängen und zu<lb/> mancherlei Gebrechen führten, einigermaßen zu korrigiren, sind die pädagogischen<lb/> Vorschläge des Verfassers unsrer Schrift sicher geeignet. Wir wollen wünschen,<lb/> daß sie nicht auch wie die früheren Anstrengungen unbeachtet bleiben mögen.</p><lb/> <note type="byline"> A. Uranß.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.<lb/> i. </head><lb/> <p xml:id="ID_601" next="#ID_602"> eit kurzem ist vom Schriftführeramte des deutschen Auwaltsvereins<lb/> eine Sammlung der Entscheidungen veröffentlicht, welche der<lb/> Ehrcugerichtshof für Rechtsanwälte zu Leipzig während der Jahre<lb/> 1880 bis 1884 erlassen hat. Dieselbe giebt ein ergänzendes Stück<lb/> des Bildes unsers heutigen Rechtszustandes. Die Einrichtungen,<lb/> auf welche» jene Entscheidungen beruhen, sind durch die deutsche Rechtsauwalts-<lb/> ordnung vom 1. Juli 1878 getroffen worden. Ein Rechtsanwalt kann „ehren-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0188]
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
eigen vermochte. Er konnte von schnell gefaßten Beschlüssen plötzlich zu ent¬
gegengesetzten überspringen, und obgleich seine Studien Tiefsinn und Geist ver¬
rieten, so schien es doch, als wenn die lebendige, bei allem äußern schaarten
unveränderliche Quelle, ans welcher alle Bestrebungen fließen, versiegt Märe."
Hiernach stehen sich also im Menschen zwei Thätigkeiten gegenüber, melche
in ihrer höchsten Ausbildung unvereinbar sind, sich gegenseitig ausschließen:
1. eine sich nicht bewußt werdende Scelenthätigleit, welche weder der Erfahrung
noch der Überlegung bedürftig in allem Thun sich durch unmittelbare Anschauung
leiten läßt und nie durch ein sich eindrängendes fremdes Element gestört die
Muskelfaser in sichere, behende Thätigkeit versetzt; 2. eine zum Selbstbewußtsein
gelangte Seclcnthätigkeit, die der Erfahrung und Abwägung der Gründe höchst
bedürftig, des unmittelbar auf die Muskelfaser wirkenden, in sich mächtigen
Impulses ermangelt nud zwar im übersinnlichen Gebiete, soweit das Kausalitäts¬
gesetz sie nicht im Stiche läßt, mit Sicherheit, umso unbehilflicher und un¬
sicherer aber im Sinuenreich sich bewegt. Den erstgenannten Zustand vertritt
der Wildling und der Somnambule, den zweiten der an der Hand der Sprache
zum Selbstbewußtsein erwachte Mensch. Den ersten nennt man schlechtweg
Seele, den andern Geist. Jener bedarf der Erziehung nicht, dieser aber einer
folgerichtigen umsichtigen Erziehung und Bildung. Letztere wird jederzeit wie
alles Menschliche nur allmählich zu immer größerer Vollkommenheit, lehrend
und lernend, fortschreiten. Die Mängel, die ihr heutzutage anhängen und zu
mancherlei Gebrechen führten, einigermaßen zu korrigiren, sind die pädagogischen
Vorschläge des Verfassers unsrer Schrift sicher geeignet. Wir wollen wünschen,
daß sie nicht auch wie die früheren Anstrengungen unbeachtet bleiben mögen.
A. Uranß.
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
i.
eit kurzem ist vom Schriftführeramte des deutschen Auwaltsvereins
eine Sammlung der Entscheidungen veröffentlicht, welche der
Ehrcugerichtshof für Rechtsanwälte zu Leipzig während der Jahre
1880 bis 1884 erlassen hat. Dieselbe giebt ein ergänzendes Stück
des Bildes unsers heutigen Rechtszustandes. Die Einrichtungen,
auf welche» jene Entscheidungen beruhen, sind durch die deutsche Rechtsauwalts-
ordnung vom 1. Juli 1878 getroffen worden. Ein Rechtsanwalt kann „ehren-
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