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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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Literatur.

Würdigung unsrer größten und schwierigsten, dabei anscheinend konkretester Tages¬
fragen keine wichtigere Geistesfnnktio" giebt als -- die Phantasie!




Literatur.
Geschichte des preußischen Verwaltungsrechtes. Von Conrad Bornhak. Erster
Band. Bis zum Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I. Berlin, Julius Springer, 1884.

Es ist eine eigentümliche Erscheinung, daß der Einfluß von Gneist sich bisher
mehr auf die legislative Praxis als auf die Theorie erstreckt hat. Keinem Zweifel
kann es unterliegen, daß Greises große Arbeiten über die englische Verwaltung
und seine hieraus geschöpften Ideen für deren analoge Anwendung auf Grundlage
des deutschen Rechtes, sowie seine anregende" Vortrage den erheblichsten Einfluß
auf die preußische Verwaltungsgesetzgcbung geübt haben. Jetzt liegt ein Buch vor,
welches schon auf den ersten Anblick den Schüler des großen Meisters verrät. Es
war eine glückliche Idee -- und wie beim El des Kolumbus erscheint sie bei ihrer
Verwirklichung geradezu selbstverständlich --, eine Geschichte des preußischen Ver-
waltungsrechtes zu schreiben. Denn nicht einem Zufalle ist es zuzuschreiben, daß
die beiden entlegenen Marken des Deutschtums, die Ostmark und die Nordmark, sich
zu den mächtigsten Staaten deutscher Kultur (Oesterreich und Preußen) erhoben
haben und daß sich aus der Nordmark durch die kraftvolle und hingebende Leitung
des hohenzollernschen Herrschergeschlechtes der führende deutsche Staat entwickelt hat.
Diese Entwicklung wird am anschaulichsten in der Durchforschung der Rechtssätze,
welche den hvheuzolleruschen Staat seit dem Beginn in allen Zweigen der Ver¬
waltung beherrscht haben, denn -- wie durch das Verdienst von Gneist jetzt als
unbestritten gelten kann -- ist nicht die geschriebene Verfassung, sondern die lebendige
Verwaltung der Schwerpunkt des öffentlichen Rechts. (?) Dieses bildete sich in der
Mark Brandenburg auf den Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts; während
aber in den reindeutschen Teilen die fürstliche Gewalt an dein Besitze der Großen
zerschellte und sich selbst zersplitterte, blieb das Herrschertmn in der Mark vermöge
der bedrohlichen Lage derselben nach außen und innen ein kraftvolles. Daher kommt
es denn, daß Brandenburg und Preußen bis zu dem Großen Kurfürste" in seinem
öffentlichen Recht durchaus von den übrigen deutschen Territorien hinsichtlich der
Grundlagen uicht unterschieden war, daß für alle Zeiten der grundlegende Charakter
gesichert blieb, der Preußen seinem deutschen Beruf nicht mir nicht entfremdete,
sondern dereinst befähigte, die politische Führerschaft in dem ganzen Reiche zu über¬
nehmen Als dann das eigentliche deutsche Reich nur ein Zerrbild seiner ursprüng¬
lichen Verfassung war, bildete sich in dem preußischen Partikularstaate der Keim
zu dem neuen deutsche" Reiche aus. Die Kämpfe, welche der Große Kurfürst und
Friedrich der Große zu bestehe" hatten, sind nicht bloß für Preußen, sondern für
Deutschland qekämpft worden. Trotz dieser jetzt sicherlich unbestrittenen Erscheinung
liegt die Vergangenheit des preußischen öffentlichen Rechtes wie el" Buch mit sieben
Siegeln geschlossen vor uus. Was Rönne und Schulze in ihren Handbüchern des
preußische" Staatsrcchtes geben, ist nur eine gedrängte Skizze der Geschichte. Andre
Autoren haben u"r einzelne Seite" berührt. Von dem verdienstvollen Werke Jsacck-
sohns über die Geschichte des preußischen Beamtentums ist in diese" Blättern schon
die Rede gewesen. Bon der Geschichte des Berliner Kammergerichts, welche -- wie
uns bekannt -- schon seit Jahren im Manuskript von Baron. Schayer, Strempff u. a.
vollendet vorliegt, hört man seit dein Tode des letzten Präsidenten nichts mehr ver-


Grenzboten III. 138S. 7"
Literatur.

Würdigung unsrer größten und schwierigsten, dabei anscheinend konkretester Tages¬
fragen keine wichtigere Geistesfnnktio» giebt als — die Phantasie!




Literatur.
Geschichte des preußischen Verwaltungsrechtes. Von Conrad Bornhak. Erster
Band. Bis zum Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I. Berlin, Julius Springer, 1884.

Es ist eine eigentümliche Erscheinung, daß der Einfluß von Gneist sich bisher
mehr auf die legislative Praxis als auf die Theorie erstreckt hat. Keinem Zweifel
kann es unterliegen, daß Greises große Arbeiten über die englische Verwaltung
und seine hieraus geschöpften Ideen für deren analoge Anwendung auf Grundlage
des deutschen Rechtes, sowie seine anregende» Vortrage den erheblichsten Einfluß
auf die preußische Verwaltungsgesetzgcbung geübt haben. Jetzt liegt ein Buch vor,
welches schon auf den ersten Anblick den Schüler des großen Meisters verrät. Es
war eine glückliche Idee — und wie beim El des Kolumbus erscheint sie bei ihrer
Verwirklichung geradezu selbstverständlich —, eine Geschichte des preußischen Ver-
waltungsrechtes zu schreiben. Denn nicht einem Zufalle ist es zuzuschreiben, daß
die beiden entlegenen Marken des Deutschtums, die Ostmark und die Nordmark, sich
zu den mächtigsten Staaten deutscher Kultur (Oesterreich und Preußen) erhoben
haben und daß sich aus der Nordmark durch die kraftvolle und hingebende Leitung
des hohenzollernschen Herrschergeschlechtes der führende deutsche Staat entwickelt hat.
Diese Entwicklung wird am anschaulichsten in der Durchforschung der Rechtssätze,
welche den hvheuzolleruschen Staat seit dem Beginn in allen Zweigen der Ver¬
waltung beherrscht haben, denn — wie durch das Verdienst von Gneist jetzt als
unbestritten gelten kann — ist nicht die geschriebene Verfassung, sondern die lebendige
Verwaltung der Schwerpunkt des öffentlichen Rechts. (?) Dieses bildete sich in der
Mark Brandenburg auf den Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts; während
aber in den reindeutschen Teilen die fürstliche Gewalt an dein Besitze der Großen
zerschellte und sich selbst zersplitterte, blieb das Herrschertmn in der Mark vermöge
der bedrohlichen Lage derselben nach außen und innen ein kraftvolles. Daher kommt
es denn, daß Brandenburg und Preußen bis zu dem Großen Kurfürste» in seinem
öffentlichen Recht durchaus von den übrigen deutschen Territorien hinsichtlich der
Grundlagen uicht unterschieden war, daß für alle Zeiten der grundlegende Charakter
gesichert blieb, der Preußen seinem deutschen Beruf nicht mir nicht entfremdete,
sondern dereinst befähigte, die politische Führerschaft in dem ganzen Reiche zu über¬
nehmen Als dann das eigentliche deutsche Reich nur ein Zerrbild seiner ursprüng¬
lichen Verfassung war, bildete sich in dem preußischen Partikularstaate der Keim
zu dem neuen deutsche» Reiche aus. Die Kämpfe, welche der Große Kurfürst und
Friedrich der Große zu bestehe» hatten, sind nicht bloß für Preußen, sondern für
Deutschland qekämpft worden. Trotz dieser jetzt sicherlich unbestrittenen Erscheinung
liegt die Vergangenheit des preußischen öffentlichen Rechtes wie el» Buch mit sieben
Siegeln geschlossen vor uus. Was Rönne und Schulze in ihren Handbüchern des
preußische» Staatsrcchtes geben, ist nur eine gedrängte Skizze der Geschichte. Andre
Autoren haben u»r einzelne Seite» berührt. Von dem verdienstvollen Werke Jsacck-
sohns über die Geschichte des preußischen Beamtentums ist in diese» Blättern schon
die Rede gewesen. Bon der Geschichte des Berliner Kammergerichts, welche — wie
uns bekannt — schon seit Jahren im Manuskript von Baron. Schayer, Strempff u. a.
vollendet vorliegt, hört man seit dein Tode des letzten Präsidenten nichts mehr ver-


Grenzboten III. 138S. 7«
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[0625] Literatur. Würdigung unsrer größten und schwierigsten, dabei anscheinend konkretester Tages¬ fragen keine wichtigere Geistesfnnktio» giebt als — die Phantasie! Literatur. Geschichte des preußischen Verwaltungsrechtes. Von Conrad Bornhak. Erster Band. Bis zum Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I. Berlin, Julius Springer, 1884. Es ist eine eigentümliche Erscheinung, daß der Einfluß von Gneist sich bisher mehr auf die legislative Praxis als auf die Theorie erstreckt hat. Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß Greises große Arbeiten über die englische Verwaltung und seine hieraus geschöpften Ideen für deren analoge Anwendung auf Grundlage des deutschen Rechtes, sowie seine anregende» Vortrage den erheblichsten Einfluß auf die preußische Verwaltungsgesetzgcbung geübt haben. Jetzt liegt ein Buch vor, welches schon auf den ersten Anblick den Schüler des großen Meisters verrät. Es war eine glückliche Idee — und wie beim El des Kolumbus erscheint sie bei ihrer Verwirklichung geradezu selbstverständlich —, eine Geschichte des preußischen Ver- waltungsrechtes zu schreiben. Denn nicht einem Zufalle ist es zuzuschreiben, daß die beiden entlegenen Marken des Deutschtums, die Ostmark und die Nordmark, sich zu den mächtigsten Staaten deutscher Kultur (Oesterreich und Preußen) erhoben haben und daß sich aus der Nordmark durch die kraftvolle und hingebende Leitung des hohenzollernschen Herrschergeschlechtes der führende deutsche Staat entwickelt hat. Diese Entwicklung wird am anschaulichsten in der Durchforschung der Rechtssätze, welche den hvheuzolleruschen Staat seit dem Beginn in allen Zweigen der Ver¬ waltung beherrscht haben, denn — wie durch das Verdienst von Gneist jetzt als unbestritten gelten kann — ist nicht die geschriebene Verfassung, sondern die lebendige Verwaltung der Schwerpunkt des öffentlichen Rechts. (?) Dieses bildete sich in der Mark Brandenburg auf den Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts; während aber in den reindeutschen Teilen die fürstliche Gewalt an dein Besitze der Großen zerschellte und sich selbst zersplitterte, blieb das Herrschertmn in der Mark vermöge der bedrohlichen Lage derselben nach außen und innen ein kraftvolles. Daher kommt es denn, daß Brandenburg und Preußen bis zu dem Großen Kurfürste» in seinem öffentlichen Recht durchaus von den übrigen deutschen Territorien hinsichtlich der Grundlagen uicht unterschieden war, daß für alle Zeiten der grundlegende Charakter gesichert blieb, der Preußen seinem deutschen Beruf nicht mir nicht entfremdete, sondern dereinst befähigte, die politische Führerschaft in dem ganzen Reiche zu über¬ nehmen Als dann das eigentliche deutsche Reich nur ein Zerrbild seiner ursprüng¬ lichen Verfassung war, bildete sich in dem preußischen Partikularstaate der Keim zu dem neuen deutsche» Reiche aus. Die Kämpfe, welche der Große Kurfürst und Friedrich der Große zu bestehe» hatten, sind nicht bloß für Preußen, sondern für Deutschland qekämpft worden. Trotz dieser jetzt sicherlich unbestrittenen Erscheinung liegt die Vergangenheit des preußischen öffentlichen Rechtes wie el» Buch mit sieben Siegeln geschlossen vor uus. Was Rönne und Schulze in ihren Handbüchern des preußische» Staatsrcchtes geben, ist nur eine gedrängte Skizze der Geschichte. Andre Autoren haben u»r einzelne Seite» berührt. Von dem verdienstvollen Werke Jsacck- sohns über die Geschichte des preußischen Beamtentums ist in diese» Blättern schon die Rede gewesen. Bon der Geschichte des Berliner Kammergerichts, welche — wie uns bekannt — schon seit Jahren im Manuskript von Baron. Schayer, Strempff u. a. vollendet vorliegt, hört man seit dein Tode des letzten Präsidenten nichts mehr ver- Grenzboten III. 138S. 7«

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/625>, abgerufen am 22.11.2024.