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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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Die Aufgabe der Ztaatsanivaltschast im Strafverfahren.

tretnng der Staatsanwaltschaft in dem betreffenden Falle selbst übernommen
und für die Freisprechung des Angeklagten platirt hatte.

Herr Generalstaatsanwalt Held hat nach den Berichten der öffentlichen
Blätter in der fraglichen Verhandlung die Notwendigkeit betont, bessere gesetzliche
Garantien für die Entscheidung der Thatfrage zu schaffen, da aus den ver¬
schiedensten Gegenden Deutschlands Mitteilungen über ungerecht erhobene An¬
klagen und unbegründet erfolgte Verurteilungen zusammenfließen, welche geeignet
erscheinen, Bedenken zu erregen. "Für einen Unschuldigen, heißt es in einem
solchen Berichte, ist es schon ein Übel, vor das öffentliche Gericht als Angeklagter
gestellt zu werden. Das Übel wird zu einer eminenten Gefahr, wenn das Gericht
in Verkennung des wahren Wesens der freien Beweiswürdigung die durch Logik
und Erfahrung gebotenen, von der Wissenschaft verarbeiteten und festgestellten
Grundsätze des Beweises zurücktreten läßt hinter Gefühlseindrücken, welche mehr
oder weniger unzuverlässig sind." Seines Amtes, hatte der Herr Generalstaats¬
anwalt erklärt, sei es, darüber zu wachen, daß die Staatsanwaltschaften ihrer
Aufgabe sich bewußt bleiben. Mit allgemeinen Instruktionen sei wenig gethan-
Aber in der Praxis werde er jede Gelegenheit wahrnehmen, um für eine richtige
Handhabung der Gerechtigkeit einzutreten. Im Laufe der weitern Verhandlung soll
sodann der Herr Geueralstaatscmwalt nach diesen Berichten wörtlich gesagt haben:
"Die deutsche Strafprozeßordnung spricht nicht wie die frühere sächsische den
Grundsatz aus, es solle die Staatsanwaltschaft darüber wachen, daß kein Un¬
schuldiger gestraft werde. Der Grundsatz ist aber selbstverständlich. Die Staats¬
anwaltschaft, die ihn verleugnen wollte, würde ihren wahren Beruf verkennen,
ihr Ausehen uuterminiren, den Staat direkt schädigen. Jede Verurteilung eines
Unschuldigen, ja jede Verurteilung eines der Schuld uicht genügend Überwiesenm
ist ein Angriff gegen die Rechtssicherheit, ein Angriff gegen den Zweck und die
Existenz des Staates. Ich sage absichtlich "eines der Schuld nicht genügend
Überwiesenen"; denn so will ich jenen Satz verstanden wissen. Der Staats¬
anwalt soll nicht eine Verurteilung betreiben, wo es an ausreichenden Beweisen
fehlt. Das Justizministerium erachtet ihn, wie es wiederholt ausgesprochen, für
dienstlich verantwortlich, wenn er ohne genügende Beweise eine Anklage erhebt
und eine Verurteilung beantragt, und läßt es nicht als Rechtfertigung gelten,
daß dann die Verurteilung wirklich erfolgt ist." Die Berichte fügen dann noch
einige Sätze an, welche der Herr Generalstaatsanwalt aus dem reichen Schatze seiner
Erfahrungen angeführt habe; er soll davor gewarnt haben, sich durch ungünstige
Eindrücke beeinflussen zu lassen; Befangenheit zeuge keineswegs von schlechtem
Gewissen; Lüge und Heuchelei verstünden es vortrefflich, sich mit Unbefangenheit
und Sicherheit zu schmücken; im täglichen Leben nehme der vorsichtige Mnun
Anstand, nach flüchtiger gesellschaftlicher Begegnung über den Charakter eiues
Fremden zu urteilen, um wie viel mehr müsse man sich hüten, im gerichtlichen
Verfahren aus dem flüchtige" Eindrucke schwere Konsequenzen zu ziehen; dem


Die Aufgabe der Ztaatsanivaltschast im Strafverfahren.

tretnng der Staatsanwaltschaft in dem betreffenden Falle selbst übernommen
und für die Freisprechung des Angeklagten platirt hatte.

Herr Generalstaatsanwalt Held hat nach den Berichten der öffentlichen
Blätter in der fraglichen Verhandlung die Notwendigkeit betont, bessere gesetzliche
Garantien für die Entscheidung der Thatfrage zu schaffen, da aus den ver¬
schiedensten Gegenden Deutschlands Mitteilungen über ungerecht erhobene An¬
klagen und unbegründet erfolgte Verurteilungen zusammenfließen, welche geeignet
erscheinen, Bedenken zu erregen. „Für einen Unschuldigen, heißt es in einem
solchen Berichte, ist es schon ein Übel, vor das öffentliche Gericht als Angeklagter
gestellt zu werden. Das Übel wird zu einer eminenten Gefahr, wenn das Gericht
in Verkennung des wahren Wesens der freien Beweiswürdigung die durch Logik
und Erfahrung gebotenen, von der Wissenschaft verarbeiteten und festgestellten
Grundsätze des Beweises zurücktreten läßt hinter Gefühlseindrücken, welche mehr
oder weniger unzuverlässig sind." Seines Amtes, hatte der Herr Generalstaats¬
anwalt erklärt, sei es, darüber zu wachen, daß die Staatsanwaltschaften ihrer
Aufgabe sich bewußt bleiben. Mit allgemeinen Instruktionen sei wenig gethan-
Aber in der Praxis werde er jede Gelegenheit wahrnehmen, um für eine richtige
Handhabung der Gerechtigkeit einzutreten. Im Laufe der weitern Verhandlung soll
sodann der Herr Geueralstaatscmwalt nach diesen Berichten wörtlich gesagt haben:
„Die deutsche Strafprozeßordnung spricht nicht wie die frühere sächsische den
Grundsatz aus, es solle die Staatsanwaltschaft darüber wachen, daß kein Un¬
schuldiger gestraft werde. Der Grundsatz ist aber selbstverständlich. Die Staats¬
anwaltschaft, die ihn verleugnen wollte, würde ihren wahren Beruf verkennen,
ihr Ausehen uuterminiren, den Staat direkt schädigen. Jede Verurteilung eines
Unschuldigen, ja jede Verurteilung eines der Schuld uicht genügend Überwiesenm
ist ein Angriff gegen die Rechtssicherheit, ein Angriff gegen den Zweck und die
Existenz des Staates. Ich sage absichtlich »eines der Schuld nicht genügend
Überwiesenen«; denn so will ich jenen Satz verstanden wissen. Der Staats¬
anwalt soll nicht eine Verurteilung betreiben, wo es an ausreichenden Beweisen
fehlt. Das Justizministerium erachtet ihn, wie es wiederholt ausgesprochen, für
dienstlich verantwortlich, wenn er ohne genügende Beweise eine Anklage erhebt
und eine Verurteilung beantragt, und läßt es nicht als Rechtfertigung gelten,
daß dann die Verurteilung wirklich erfolgt ist." Die Berichte fügen dann noch
einige Sätze an, welche der Herr Generalstaatsanwalt aus dem reichen Schatze seiner
Erfahrungen angeführt habe; er soll davor gewarnt haben, sich durch ungünstige
Eindrücke beeinflussen zu lassen; Befangenheit zeuge keineswegs von schlechtem
Gewissen; Lüge und Heuchelei verstünden es vortrefflich, sich mit Unbefangenheit
und Sicherheit zu schmücken; im täglichen Leben nehme der vorsichtige Mnun
Anstand, nach flüchtiger gesellschaftlicher Begegnung über den Charakter eiues
Fremden zu urteilen, um wie viel mehr müsse man sich hüten, im gerichtlichen
Verfahren aus dem flüchtige« Eindrucke schwere Konsequenzen zu ziehen; dem


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[0453] Die Aufgabe der Ztaatsanivaltschast im Strafverfahren. tretnng der Staatsanwaltschaft in dem betreffenden Falle selbst übernommen und für die Freisprechung des Angeklagten platirt hatte. Herr Generalstaatsanwalt Held hat nach den Berichten der öffentlichen Blätter in der fraglichen Verhandlung die Notwendigkeit betont, bessere gesetzliche Garantien für die Entscheidung der Thatfrage zu schaffen, da aus den ver¬ schiedensten Gegenden Deutschlands Mitteilungen über ungerecht erhobene An¬ klagen und unbegründet erfolgte Verurteilungen zusammenfließen, welche geeignet erscheinen, Bedenken zu erregen. „Für einen Unschuldigen, heißt es in einem solchen Berichte, ist es schon ein Übel, vor das öffentliche Gericht als Angeklagter gestellt zu werden. Das Übel wird zu einer eminenten Gefahr, wenn das Gericht in Verkennung des wahren Wesens der freien Beweiswürdigung die durch Logik und Erfahrung gebotenen, von der Wissenschaft verarbeiteten und festgestellten Grundsätze des Beweises zurücktreten läßt hinter Gefühlseindrücken, welche mehr oder weniger unzuverlässig sind." Seines Amtes, hatte der Herr Generalstaats¬ anwalt erklärt, sei es, darüber zu wachen, daß die Staatsanwaltschaften ihrer Aufgabe sich bewußt bleiben. Mit allgemeinen Instruktionen sei wenig gethan- Aber in der Praxis werde er jede Gelegenheit wahrnehmen, um für eine richtige Handhabung der Gerechtigkeit einzutreten. Im Laufe der weitern Verhandlung soll sodann der Herr Geueralstaatscmwalt nach diesen Berichten wörtlich gesagt haben: „Die deutsche Strafprozeßordnung spricht nicht wie die frühere sächsische den Grundsatz aus, es solle die Staatsanwaltschaft darüber wachen, daß kein Un¬ schuldiger gestraft werde. Der Grundsatz ist aber selbstverständlich. Die Staats¬ anwaltschaft, die ihn verleugnen wollte, würde ihren wahren Beruf verkennen, ihr Ausehen uuterminiren, den Staat direkt schädigen. Jede Verurteilung eines Unschuldigen, ja jede Verurteilung eines der Schuld uicht genügend Überwiesenm ist ein Angriff gegen die Rechtssicherheit, ein Angriff gegen den Zweck und die Existenz des Staates. Ich sage absichtlich »eines der Schuld nicht genügend Überwiesenen«; denn so will ich jenen Satz verstanden wissen. Der Staats¬ anwalt soll nicht eine Verurteilung betreiben, wo es an ausreichenden Beweisen fehlt. Das Justizministerium erachtet ihn, wie es wiederholt ausgesprochen, für dienstlich verantwortlich, wenn er ohne genügende Beweise eine Anklage erhebt und eine Verurteilung beantragt, und läßt es nicht als Rechtfertigung gelten, daß dann die Verurteilung wirklich erfolgt ist." Die Berichte fügen dann noch einige Sätze an, welche der Herr Generalstaatsanwalt aus dem reichen Schatze seiner Erfahrungen angeführt habe; er soll davor gewarnt haben, sich durch ungünstige Eindrücke beeinflussen zu lassen; Befangenheit zeuge keineswegs von schlechtem Gewissen; Lüge und Heuchelei verstünden es vortrefflich, sich mit Unbefangenheit und Sicherheit zu schmücken; im täglichen Leben nehme der vorsichtige Mnun Anstand, nach flüchtiger gesellschaftlicher Begegnung über den Charakter eiues Fremden zu urteilen, um wie viel mehr müsse man sich hüten, im gerichtlichen Verfahren aus dem flüchtige« Eindrucke schwere Konsequenzen zu ziehen; dem

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/453>, abgerufen am 25.11.2024.