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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen,

und bis in die neuere Zeit alle andern Völker überflügelnden Technik der fran¬
zösischen Industrie in das Ausland thunlichst zu verhindern, und damit dem Aus¬
lande uicht die Möglichkeit erfolgreicher Konkurrenz mit der französischen Arbeit zu
geben. Bei dem heutigen Stande des Welthandels und des Weltverkehrs würde
eine derartig beschränkte Bestimmung keinen Sinn mehr haben, allein sie zeigt doch
den Weg zu eiuer Regelung der Sache, wie sie jetzt erforderlich ist. Auch in
Deutschland hatte der Gedanke bereits in einem Strafgesetz Ausdruck gefunden.
Das Thüringische Strafgesetzbuch bedrohte "Staatsdiener und andre öffentlich an¬
gestellte Personen, ingleichen Privatdiener und Personen, welche in Fabriken oder
andern gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind" mit Gefängnis bis zu vier
Monaten oder mit verhältnismäßiger Geldstrafe, "wenn sie dasjenige, was ihnen
vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder anvertraut
ist und sie geheim zu halten verpflichtet sind, an andre mitteilen." Das Reichs¬
strafgesetzbuch hat freilich diese Bestimmung außer Kraft und keine ähnliche an ihre
Stelle gesetzt. Indessen verwirft es den Gedanken einer Bestrafung der Verletzung
fremder Geheimnisse durchaus nicht, hat ihn aber so beschränken zu müssen geglaubt,
daß für den hier in Rede stehenden Zweck die von ihm aufgenommene Bestimmung
völlig versagt. Der hier in Betracht kommende Z 300 des'Strafgesetzbuches lautet
nämlich: "Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte,
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Personen werden, wenn
sie unbefugte Privatgeheimuissc offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Ge¬
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein."
An diese Bestimmung dürfte sich anknüpfen lassen, um den Verrat von Geschäfts¬
geheimnissen ganz allgemein nnter Strafe zu stellen. Und zwar müßte diese Strafe
hoch sein, anch unter Umständen von entehrenden Folgen begleitet werden können,
wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen soll. Derjenige Geschäftsgehilfe, der seinein
Geschäftsherrn 100 oder 1000 Mark stiehlt, wird mit der entehrenden Strafe des
Diebstahls belegt; derjenige also, der ihm die Früchte seiner Geistesarbeit wegnimmt,
sie ihm entzieht und dadurch vielleicht noch größern Schaden zufügt, als er es durch
eiuen Diebstahl vermöchte, muß, zumal da der Vertrauensbruch nicht geringer ist,
in ähnlicher Weise mit Strafe bedroht sein. Auch würde eine geringe Straf¬
androhung bei der Größe der durch den Verrat zu erreichenden Vorteile oft ihren
Zweck verfehlen. Endlich wird bei der Festsetzung der strafrechtlichen Norm nicht
zu vergessen sein, daß in den allerwenigsten Fällen der Verräter von Geschäfts¬
geheimnissen aus eignen Antrieb handelt. Fast immer ist ein Anstifter da, der ein
Interesse an der Kenntnis fremden Geschäftsbetriebes und seiner Geheimnisse hat,
ein Konkurrent oder Spekulant. Gegen diesen wird die Strafandrohung besonders
streng sein müssen.

Es ist klar, daß die vorstehenden Ausführungen den Gegenstand nicht er¬
schöpfen. Sie wollen das aber auch uicht; sie sind nur in der Absicht geschrieben,
den jetzigen Stand der brennend gewordenen Frage kurz darzulegen und anzudeuten,
wie Abhilfe versucht werden kann.


Karl Meisel.

Das Aufnahmeverfahren an den Gymnasien. Es ist nichts natür¬
licher, als daß ein Knabe, der auf einem Gymnasium aufgenommen sein will, sich
nicht uur über sein Alter und seine Persönlichkeit, sondern auch über seine Vor¬
bildung ausweist, und nicht minder natürlich scheint es, daß dieser Nachweis der


Notizen,

und bis in die neuere Zeit alle andern Völker überflügelnden Technik der fran¬
zösischen Industrie in das Ausland thunlichst zu verhindern, und damit dem Aus¬
lande uicht die Möglichkeit erfolgreicher Konkurrenz mit der französischen Arbeit zu
geben. Bei dem heutigen Stande des Welthandels und des Weltverkehrs würde
eine derartig beschränkte Bestimmung keinen Sinn mehr haben, allein sie zeigt doch
den Weg zu eiuer Regelung der Sache, wie sie jetzt erforderlich ist. Auch in
Deutschland hatte der Gedanke bereits in einem Strafgesetz Ausdruck gefunden.
Das Thüringische Strafgesetzbuch bedrohte „Staatsdiener und andre öffentlich an¬
gestellte Personen, ingleichen Privatdiener und Personen, welche in Fabriken oder
andern gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind" mit Gefängnis bis zu vier
Monaten oder mit verhältnismäßiger Geldstrafe, „wenn sie dasjenige, was ihnen
vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder anvertraut
ist und sie geheim zu halten verpflichtet sind, an andre mitteilen." Das Reichs¬
strafgesetzbuch hat freilich diese Bestimmung außer Kraft und keine ähnliche an ihre
Stelle gesetzt. Indessen verwirft es den Gedanken einer Bestrafung der Verletzung
fremder Geheimnisse durchaus nicht, hat ihn aber so beschränken zu müssen geglaubt,
daß für den hier in Rede stehenden Zweck die von ihm aufgenommene Bestimmung
völlig versagt. Der hier in Betracht kommende Z 300 des'Strafgesetzbuches lautet
nämlich: „Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte,
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Personen werden, wenn
sie unbefugte Privatgeheimuissc offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Ge¬
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein."
An diese Bestimmung dürfte sich anknüpfen lassen, um den Verrat von Geschäfts¬
geheimnissen ganz allgemein nnter Strafe zu stellen. Und zwar müßte diese Strafe
hoch sein, anch unter Umständen von entehrenden Folgen begleitet werden können,
wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen soll. Derjenige Geschäftsgehilfe, der seinein
Geschäftsherrn 100 oder 1000 Mark stiehlt, wird mit der entehrenden Strafe des
Diebstahls belegt; derjenige also, der ihm die Früchte seiner Geistesarbeit wegnimmt,
sie ihm entzieht und dadurch vielleicht noch größern Schaden zufügt, als er es durch
eiuen Diebstahl vermöchte, muß, zumal da der Vertrauensbruch nicht geringer ist,
in ähnlicher Weise mit Strafe bedroht sein. Auch würde eine geringe Straf¬
androhung bei der Größe der durch den Verrat zu erreichenden Vorteile oft ihren
Zweck verfehlen. Endlich wird bei der Festsetzung der strafrechtlichen Norm nicht
zu vergessen sein, daß in den allerwenigsten Fällen der Verräter von Geschäfts¬
geheimnissen aus eignen Antrieb handelt. Fast immer ist ein Anstifter da, der ein
Interesse an der Kenntnis fremden Geschäftsbetriebes und seiner Geheimnisse hat,
ein Konkurrent oder Spekulant. Gegen diesen wird die Strafandrohung besonders
streng sein müssen.

Es ist klar, daß die vorstehenden Ausführungen den Gegenstand nicht er¬
schöpfen. Sie wollen das aber auch uicht; sie sind nur in der Absicht geschrieben,
den jetzigen Stand der brennend gewordenen Frage kurz darzulegen und anzudeuten,
wie Abhilfe versucht werden kann.


Karl Meisel.

Das Aufnahmeverfahren an den Gymnasien. Es ist nichts natür¬
licher, als daß ein Knabe, der auf einem Gymnasium aufgenommen sein will, sich
nicht uur über sein Alter und seine Persönlichkeit, sondern auch über seine Vor¬
bildung ausweist, und nicht minder natürlich scheint es, daß dieser Nachweis der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/546>, abgerufen am 25.08.2024.