Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite
Notizen.

wenn vom 56. Lebensjahre ab etwa nur die Hälfte oder zwei Drittel der Rente,
die volle Reute aber erst vom 60. Lebensjahre ab gezahlt würde, weil der Ar¬
beiter mit 56 Jahren recht Wohl noch einen Arbeitsverdienst haben kann und
meistens auch hat, den er mit 6V Jahren nicht mehr hat. Vielleicht könnte man
auch, wenn man dem 56jährigen Arbeiter etwa nur 80 Mark zahlt, dem 60jäh-
rigen statt 103 Mark 120 Mark zahlen.

2. Es kommt nicht selten vor, daß ein Arbeiter in der Zeit vom 13. bis zum
56. Lebensjahre zum Arbeitgeber wird, daß z. B. ein Dienstknccht oder Tagelöhner
Grundbesitz erwirbt, ans dem er selbst Arbeiter beschäftigt, daß der Fabrikarbeiter
Werkmeister oder selbständiger Gewerbe-Unternehmer wird. Es empfiehlt sich, für
diesen Fall eine Anordnung zu treffen, durch welche dem neuen Arbeitgeber, der
doch nicht Mitglied einer Alterskasse bleiben kann, die zum großen Teile aus öffent¬
lichen Mitteln dotirt wird, ein angemessener Ersatz für die Beiträge gegeben werde,
die er vielleicht jahrelang zur Kasse gezahlt hat.

3. So wohlthätig die projektirte Einrichtung der Alterskasse auch sein mag,
so wird sie doch niemals die Armenpflege überflüssig machen, auch uicht in bezug
auf den Arbeiterstand, der zunächst die Wohlthat der Altersversorgung genießen
soll. In deu meisten Füllen wird der Arbeiter, der mit 56 Jahren eine Reute
vou 103 Mark erhält, von dieser und dem Ertrage seiner Arbeit sehr Wohl leben
können, aber nicht in allen Fällen. In reichen Gegenden, z. B. im Großherzvg-
tum Baden, in Städten ferner wie Hamburg, Bremen sind 103 Mark nicht soviel,
wie etwa in Oberschlesien oder Ostpreußen; außerdem ist es ein Unterschied, ob
ein Arbeiter allein steht oder ob er Familie hat. Es würde daher zweckmäßig
sei", im Gesetze vorzuschreiben, daß die Erlangung der Altersrente den Anspruch
auf Armenunterstützung, falls er sonst begründet ist, nicht ausschließt.

4. Auch hiervon abgesehen, läßt sich gute Armenpflege dnrch Altersversorgung
allein nicht ersetzen. Denken wir an den Fall, daß ein Arbeiter mit 40 Jahren
stirbt und unmündige hilfsbedürftige Kinder hinterläßt. Durch die projektirte Al¬
tersversorgung wird daher keinesfalls die Reform der Armengesetzgebung, soweit
solche sonst erforderlich ist, überflüssig. Wir sind der Ansicht, die wir bereits
anderweit öffentlich vertreten haben, daß namentlich im Preußischen Staate das
Gesetz über Armenpflege dringend eiuer gründlichen Reform bedürfe. Denn unser
jetziges Gesetz schreibt zwar vor, daß die Gemeinden oder Gutsbezirke die Pflicht
zur Armenpflege haben, und daß im Falle ihres Unvermögens der Landarmen¬
verband sie unterstützen soll. Es fehlt aber an jeder Bestimmung darüber, wann
eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk als unvermögend zu betrachten sei. Sehr oft
unterlassen daher die Gemeinden die ausreichende Unterstützung ihrer Armen, weil
sie sich für unvermögend erklären, während der Landarnienverband das Unvermögen
nicht als vorhanden anerkennt und daher gleichfalls keine Unterstützung gewährt.
Es fehlt ferner jetzt an einer ausreichenden Beaufsichtigung unsers Armenwesens;
wir hoben in dieser Beziehung uicht einmal mehr die Kontrolle, welche zur Zeit
König Friedrich Wilhelms I. bestand.

Die dringend nötige Reform unsrer Armenpflege wird aber durch Annahme
des Altersversorguugsgesetzes der Arbeiter für Deutschland gewiß nicht aufgehalten,
sondern beschleunigt werden.

Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, welche der Einführung eines solchen
Gesetzes, wie es Dr. ^von Steinberg-Skirbs empfohlen hat, entgegenstehen, jedenfalls
würde aber ein solches Gesetz von der größten Bedeutung und von höchst Wohl-
thäliger Wirkung für unsern ganze" Arbeiterstand sein. Wir glauben daher


Notizen.

wenn vom 56. Lebensjahre ab etwa nur die Hälfte oder zwei Drittel der Rente,
die volle Reute aber erst vom 60. Lebensjahre ab gezahlt würde, weil der Ar¬
beiter mit 56 Jahren recht Wohl noch einen Arbeitsverdienst haben kann und
meistens auch hat, den er mit 6V Jahren nicht mehr hat. Vielleicht könnte man
auch, wenn man dem 56jährigen Arbeiter etwa nur 80 Mark zahlt, dem 60jäh-
rigen statt 103 Mark 120 Mark zahlen.

2. Es kommt nicht selten vor, daß ein Arbeiter in der Zeit vom 13. bis zum
56. Lebensjahre zum Arbeitgeber wird, daß z. B. ein Dienstknccht oder Tagelöhner
Grundbesitz erwirbt, ans dem er selbst Arbeiter beschäftigt, daß der Fabrikarbeiter
Werkmeister oder selbständiger Gewerbe-Unternehmer wird. Es empfiehlt sich, für
diesen Fall eine Anordnung zu treffen, durch welche dem neuen Arbeitgeber, der
doch nicht Mitglied einer Alterskasse bleiben kann, die zum großen Teile aus öffent¬
lichen Mitteln dotirt wird, ein angemessener Ersatz für die Beiträge gegeben werde,
die er vielleicht jahrelang zur Kasse gezahlt hat.

3. So wohlthätig die projektirte Einrichtung der Alterskasse auch sein mag,
so wird sie doch niemals die Armenpflege überflüssig machen, auch uicht in bezug
auf den Arbeiterstand, der zunächst die Wohlthat der Altersversorgung genießen
soll. In deu meisten Füllen wird der Arbeiter, der mit 56 Jahren eine Reute
vou 103 Mark erhält, von dieser und dem Ertrage seiner Arbeit sehr Wohl leben
können, aber nicht in allen Fällen. In reichen Gegenden, z. B. im Großherzvg-
tum Baden, in Städten ferner wie Hamburg, Bremen sind 103 Mark nicht soviel,
wie etwa in Oberschlesien oder Ostpreußen; außerdem ist es ein Unterschied, ob
ein Arbeiter allein steht oder ob er Familie hat. Es würde daher zweckmäßig
sei», im Gesetze vorzuschreiben, daß die Erlangung der Altersrente den Anspruch
auf Armenunterstützung, falls er sonst begründet ist, nicht ausschließt.

4. Auch hiervon abgesehen, läßt sich gute Armenpflege dnrch Altersversorgung
allein nicht ersetzen. Denken wir an den Fall, daß ein Arbeiter mit 40 Jahren
stirbt und unmündige hilfsbedürftige Kinder hinterläßt. Durch die projektirte Al¬
tersversorgung wird daher keinesfalls die Reform der Armengesetzgebung, soweit
solche sonst erforderlich ist, überflüssig. Wir sind der Ansicht, die wir bereits
anderweit öffentlich vertreten haben, daß namentlich im Preußischen Staate das
Gesetz über Armenpflege dringend eiuer gründlichen Reform bedürfe. Denn unser
jetziges Gesetz schreibt zwar vor, daß die Gemeinden oder Gutsbezirke die Pflicht
zur Armenpflege haben, und daß im Falle ihres Unvermögens der Landarmen¬
verband sie unterstützen soll. Es fehlt aber an jeder Bestimmung darüber, wann
eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk als unvermögend zu betrachten sei. Sehr oft
unterlassen daher die Gemeinden die ausreichende Unterstützung ihrer Armen, weil
sie sich für unvermögend erklären, während der Landarnienverband das Unvermögen
nicht als vorhanden anerkennt und daher gleichfalls keine Unterstützung gewährt.
Es fehlt ferner jetzt an einer ausreichenden Beaufsichtigung unsers Armenwesens;
wir hoben in dieser Beziehung uicht einmal mehr die Kontrolle, welche zur Zeit
König Friedrich Wilhelms I. bestand.

Die dringend nötige Reform unsrer Armenpflege wird aber durch Annahme
des Altersversorguugsgesetzes der Arbeiter für Deutschland gewiß nicht aufgehalten,
sondern beschleunigt werden.

Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, welche der Einführung eines solchen
Gesetzes, wie es Dr. ^von Steinberg-Skirbs empfohlen hat, entgegenstehen, jedenfalls
würde aber ein solches Gesetz von der größten Bedeutung und von höchst Wohl-
thäliger Wirkung für unsern ganze» Arbeiterstand sein. Wir glauben daher


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0161" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/195550"/>
            <fw type="header" place="top"> Notizen.</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_566" prev="#ID_565"> wenn vom 56. Lebensjahre ab etwa nur die Hälfte oder zwei Drittel der Rente,<lb/>
die volle Reute aber erst vom 60. Lebensjahre ab gezahlt würde, weil der Ar¬<lb/>
beiter mit 56 Jahren recht Wohl noch einen Arbeitsverdienst haben kann und<lb/>
meistens auch hat, den er mit 6V Jahren nicht mehr hat. Vielleicht könnte man<lb/>
auch, wenn man dem 56jährigen Arbeiter etwa nur 80 Mark zahlt, dem 60jäh-<lb/>
rigen statt 103 Mark 120 Mark zahlen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_567"> 2. Es kommt nicht selten vor, daß ein Arbeiter in der Zeit vom 13. bis zum<lb/>
56. Lebensjahre zum Arbeitgeber wird, daß z. B. ein Dienstknccht oder Tagelöhner<lb/>
Grundbesitz erwirbt, ans dem er selbst Arbeiter beschäftigt, daß der Fabrikarbeiter<lb/>
Werkmeister oder selbständiger Gewerbe-Unternehmer wird. Es empfiehlt sich, für<lb/>
diesen Fall eine Anordnung zu treffen, durch welche dem neuen Arbeitgeber, der<lb/>
doch nicht Mitglied einer Alterskasse bleiben kann, die zum großen Teile aus öffent¬<lb/>
lichen Mitteln dotirt wird, ein angemessener Ersatz für die Beiträge gegeben werde,<lb/>
die er vielleicht jahrelang zur Kasse gezahlt hat.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_568"> 3. So wohlthätig die projektirte Einrichtung der Alterskasse auch sein mag,<lb/>
so wird sie doch niemals die Armenpflege überflüssig machen, auch uicht in bezug<lb/>
auf den Arbeiterstand, der zunächst die Wohlthat der Altersversorgung genießen<lb/>
soll. In deu meisten Füllen wird der Arbeiter, der mit 56 Jahren eine Reute<lb/>
vou 103 Mark erhält, von dieser und dem Ertrage seiner Arbeit sehr Wohl leben<lb/>
können, aber nicht in allen Fällen. In reichen Gegenden, z. B. im Großherzvg-<lb/>
tum Baden, in Städten ferner wie Hamburg, Bremen sind 103 Mark nicht soviel,<lb/>
wie etwa in Oberschlesien oder Ostpreußen; außerdem ist es ein Unterschied, ob<lb/>
ein Arbeiter allein steht oder ob er Familie hat. Es würde daher zweckmäßig<lb/>
sei», im Gesetze vorzuschreiben, daß die Erlangung der Altersrente den Anspruch<lb/>
auf Armenunterstützung, falls er sonst begründet ist, nicht ausschließt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_569"> 4. Auch hiervon abgesehen, läßt sich gute Armenpflege dnrch Altersversorgung<lb/>
allein nicht ersetzen. Denken wir an den Fall, daß ein Arbeiter mit 40 Jahren<lb/>
stirbt und unmündige hilfsbedürftige Kinder hinterläßt. Durch die projektirte Al¬<lb/>
tersversorgung wird daher keinesfalls die Reform der Armengesetzgebung, soweit<lb/>
solche sonst erforderlich ist, überflüssig. Wir sind der Ansicht, die wir bereits<lb/>
anderweit öffentlich vertreten haben, daß namentlich im Preußischen Staate das<lb/>
Gesetz über Armenpflege dringend eiuer gründlichen Reform bedürfe. Denn unser<lb/>
jetziges Gesetz schreibt zwar vor, daß die Gemeinden oder Gutsbezirke die Pflicht<lb/>
zur Armenpflege haben, und daß im Falle ihres Unvermögens der Landarmen¬<lb/>
verband sie unterstützen soll. Es fehlt aber an jeder Bestimmung darüber, wann<lb/>
eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk als unvermögend zu betrachten sei. Sehr oft<lb/>
unterlassen daher die Gemeinden die ausreichende Unterstützung ihrer Armen, weil<lb/>
sie sich für unvermögend erklären, während der Landarnienverband das Unvermögen<lb/>
nicht als vorhanden anerkennt und daher gleichfalls keine Unterstützung gewährt.<lb/>
Es fehlt ferner jetzt an einer ausreichenden Beaufsichtigung unsers Armenwesens;<lb/>
wir hoben in dieser Beziehung uicht einmal mehr die Kontrolle, welche zur Zeit<lb/>
König Friedrich Wilhelms I. bestand.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_570"> Die dringend nötige Reform unsrer Armenpflege wird aber durch Annahme<lb/>
des Altersversorguugsgesetzes der Arbeiter für Deutschland gewiß nicht aufgehalten,<lb/>
sondern beschleunigt werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_571" next="#ID_572"> Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, welche der Einführung eines solchen<lb/>
Gesetzes, wie es Dr. ^von Steinberg-Skirbs empfohlen hat, entgegenstehen, jedenfalls<lb/>
würde aber ein solches Gesetz von der größten Bedeutung und von höchst Wohl-<lb/>
thäliger Wirkung für unsern ganze» Arbeiterstand sein.  Wir glauben daher</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0161] Notizen. wenn vom 56. Lebensjahre ab etwa nur die Hälfte oder zwei Drittel der Rente, die volle Reute aber erst vom 60. Lebensjahre ab gezahlt würde, weil der Ar¬ beiter mit 56 Jahren recht Wohl noch einen Arbeitsverdienst haben kann und meistens auch hat, den er mit 6V Jahren nicht mehr hat. Vielleicht könnte man auch, wenn man dem 56jährigen Arbeiter etwa nur 80 Mark zahlt, dem 60jäh- rigen statt 103 Mark 120 Mark zahlen. 2. Es kommt nicht selten vor, daß ein Arbeiter in der Zeit vom 13. bis zum 56. Lebensjahre zum Arbeitgeber wird, daß z. B. ein Dienstknccht oder Tagelöhner Grundbesitz erwirbt, ans dem er selbst Arbeiter beschäftigt, daß der Fabrikarbeiter Werkmeister oder selbständiger Gewerbe-Unternehmer wird. Es empfiehlt sich, für diesen Fall eine Anordnung zu treffen, durch welche dem neuen Arbeitgeber, der doch nicht Mitglied einer Alterskasse bleiben kann, die zum großen Teile aus öffent¬ lichen Mitteln dotirt wird, ein angemessener Ersatz für die Beiträge gegeben werde, die er vielleicht jahrelang zur Kasse gezahlt hat. 3. So wohlthätig die projektirte Einrichtung der Alterskasse auch sein mag, so wird sie doch niemals die Armenpflege überflüssig machen, auch uicht in bezug auf den Arbeiterstand, der zunächst die Wohlthat der Altersversorgung genießen soll. In deu meisten Füllen wird der Arbeiter, der mit 56 Jahren eine Reute vou 103 Mark erhält, von dieser und dem Ertrage seiner Arbeit sehr Wohl leben können, aber nicht in allen Fällen. In reichen Gegenden, z. B. im Großherzvg- tum Baden, in Städten ferner wie Hamburg, Bremen sind 103 Mark nicht soviel, wie etwa in Oberschlesien oder Ostpreußen; außerdem ist es ein Unterschied, ob ein Arbeiter allein steht oder ob er Familie hat. Es würde daher zweckmäßig sei», im Gesetze vorzuschreiben, daß die Erlangung der Altersrente den Anspruch auf Armenunterstützung, falls er sonst begründet ist, nicht ausschließt. 4. Auch hiervon abgesehen, läßt sich gute Armenpflege dnrch Altersversorgung allein nicht ersetzen. Denken wir an den Fall, daß ein Arbeiter mit 40 Jahren stirbt und unmündige hilfsbedürftige Kinder hinterläßt. Durch die projektirte Al¬ tersversorgung wird daher keinesfalls die Reform der Armengesetzgebung, soweit solche sonst erforderlich ist, überflüssig. Wir sind der Ansicht, die wir bereits anderweit öffentlich vertreten haben, daß namentlich im Preußischen Staate das Gesetz über Armenpflege dringend eiuer gründlichen Reform bedürfe. Denn unser jetziges Gesetz schreibt zwar vor, daß die Gemeinden oder Gutsbezirke die Pflicht zur Armenpflege haben, und daß im Falle ihres Unvermögens der Landarmen¬ verband sie unterstützen soll. Es fehlt aber an jeder Bestimmung darüber, wann eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk als unvermögend zu betrachten sei. Sehr oft unterlassen daher die Gemeinden die ausreichende Unterstützung ihrer Armen, weil sie sich für unvermögend erklären, während der Landarnienverband das Unvermögen nicht als vorhanden anerkennt und daher gleichfalls keine Unterstützung gewährt. Es fehlt ferner jetzt an einer ausreichenden Beaufsichtigung unsers Armenwesens; wir hoben in dieser Beziehung uicht einmal mehr die Kontrolle, welche zur Zeit König Friedrich Wilhelms I. bestand. Die dringend nötige Reform unsrer Armenpflege wird aber durch Annahme des Altersversorguugsgesetzes der Arbeiter für Deutschland gewiß nicht aufgehalten, sondern beschleunigt werden. Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, welche der Einführung eines solchen Gesetzes, wie es Dr. ^von Steinberg-Skirbs empfohlen hat, entgegenstehen, jedenfalls würde aber ein solches Gesetz von der größten Bedeutung und von höchst Wohl- thäliger Wirkung für unsern ganze» Arbeiterstand sein. Wir glauben daher

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/161
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/161>, abgerufen am 22.07.2024.