Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal.Notizen. stand, welche heute nicht mehr zutreffen. Die Städte, an welche Luthers Mahnruf Wenn das Kommunalprinzip hinsichtlich der Unterhaltung der öffentlichen Volks¬ Hätte der Staat das gesamte Schnleinrichtnngswesen in der Hand, könnte er Mit der in diesem Sinne durchgeführten Verstaatlichung der Schule würde Durchaus unzulässig erscheint es, zwischen dem Kommunalprinzip und dem Notizen. stand, welche heute nicht mehr zutreffen. Die Städte, an welche Luthers Mahnruf Wenn das Kommunalprinzip hinsichtlich der Unterhaltung der öffentlichen Volks¬ Hätte der Staat das gesamte Schnleinrichtnngswesen in der Hand, könnte er Mit der in diesem Sinne durchgeführten Verstaatlichung der Schule würde Durchaus unzulässig erscheint es, zwischen dem Kommunalprinzip und dem <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0684" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/155567"/> <fw type="header" place="top"> Notizen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_2636" prev="#ID_2635"> stand, welche heute nicht mehr zutreffen. Die Städte, an welche Luthers Mahnruf<lb/> erging, waren selbst in der überwiegenden Mehrzahl kleine, mit der ausgedehntesten<lb/> Autonomie und Selbstverwaltung ausgestattete Staaten, welche sich in dem Be¬<lb/> wußtsein ihrer Selbständigkeit viel lieber von dem volkstümlichen Reformator<lb/> Vorschriften machen ließen, als von den Territvrialfürsten oder wohl gar von<lb/> dem katholischen Kaiser. Hiernach war das lutherische Kommunalprinzip hinsichtlich<lb/> der öffentlichen Volksschulen im Grunde genommen auch nichts weiter, als das<lb/> jetzt von der Verfassung in den Vordergrund gestellte Staatsprinzip.</p><lb/> <p xml:id="ID_2637"> Wenn das Kommunalprinzip hinsichtlich der Unterhaltung der öffentlichen Volks¬<lb/> schule auch nach dem Untergange der städtischen Selbständigkeit aufrechterhalten wurde,<lb/> so liegt deshalb kein zwingender Grund zu der Annahme vor, daß die Landesherren<lb/> von der Vortrefflichkeit dieser Einrichtung oder von der Unentbehrlichkeit derselben<lb/> überzeugt gewesen wären, vielmehr dürfte hier wohl die Scheu vor dem Übernehmen<lb/> von Lasten, welche von den Gemeinden ohne Widerspruch getragen wurden, ans die<lb/> Kasse des Staates, welche damals mit der des Landesfürsten identisch war, als der<lb/> eigentliche Beweggrund zum Festhalten an dem Bestehenden anzusehen sein. Heute<lb/> liegeu diese Verhältnisse, staatsrechtlich betrachtet, ganz anders, denn dem Lehrer muß<lb/> es lieber sein, wenn er sein auskömmliches Gehalt prompt und ohne Rücksicht auf die jetzigen<lb/> Verpflichteten aus der Staatskasse erhalt, als wenn er bei der Normirung seines Ein¬<lb/> kommens von dem Wohlwollen der Kommunalbehörden abhängig gemacht ist. Andrerseits<lb/> würden aber auch die Schulbänken, wenn sie von Staatsbeamten und auf Staats¬<lb/> kosten ausgeführt würden, im Interesse der Schule schneller, besser und im Ver¬<lb/> hältnis billiger ausgeführt werden als jetzt. Man muß nur in der Praxis gesehen<lb/> haben, mit wievielen Umständen es in den meisten Fällen verbunden ist, wenn<lb/> es sich darum handelt, an einem Schulhause einige unbedeutende Reparaturen, Ver¬<lb/> besserungen oder Erweiterungen vorzunehmen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2638"> Hätte der Staat das gesamte Schnleinrichtnngswesen in der Hand, könnte er<lb/> bei der jetzt bereits gesetzlich bestehenden Befugnis, die geeigneten Schulbezirke (auf<lb/> dem Lande) zu bilden, vorgehen, ohne durch die Einsprüche der Schulunterhaltungs-<lb/> pflichtigen eingeschränkt zu werden, so würde das für die Schule zu verwendende<lb/> Geld viel nützlicher angelegt werden, und die Schule würde dabei zum Besten des<lb/> Allgemeinen viel kräftiger gedeihen als jetzt. Dies wäre im Interesse der Volks¬<lb/> erziehung wohl zu wünschen und würde den Anfang der Mittel bilden, um den<lb/> immer mehr umsichgreifenden destruktiven Tendenzen entgegentreten zu können.</p><lb/> <p xml:id="ID_2639"> Mit der in diesem Sinne durchgeführten Verstaatlichung der Schule würde<lb/> mit einemmale gewissen verrotteten Zuständen ein Ende gemacht werden, namentlich<lb/> der ganz unwirtschaftlichen Verpflichtung der Gutsherren zur Hergabe von Bau¬<lb/> materialien und zur Unterstützung ihrer sogenannten „Unterthanen" (A. L.-R.<lb/> Teil it, Tit. 12, Z 33); alle Zweifel über die oft garnicht festzustellende oder nur<lb/> zu Willkürlichkeiten führende Leistungsfähigkeit der Schulbezirke würden aufhören,<lb/> der für den Laien durchaus unbegreifliche Unterschied zwischen Gemeinde und So¬<lb/> zietät würde entbehrlich werden. Den widerwärtigen, kulturkämpferischen Streitig¬<lb/> keiten über die Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse bei der Einrichtung<lb/> der öffentlichen Volksschulen (Art. 24 der Verfassung), der intoleranten Unterdrückung<lb/> der Minoritäten würde mit einem Schlage ein Ende gemacht und es würde damit<lb/> eine — Fundgrube — für unfruchtbare juristische oder administrative Difteleien<lb/> für immer geschlossen werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2640" next="#ID_2641"> Durchaus unzulässig erscheint es, zwischen dem Kommunalprinzip und dem<lb/> Staatsprinzip ein schwächliches Msts-wilisu hinstellen zu wollen, etwa in der Art,</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0684]
Notizen.
stand, welche heute nicht mehr zutreffen. Die Städte, an welche Luthers Mahnruf
erging, waren selbst in der überwiegenden Mehrzahl kleine, mit der ausgedehntesten
Autonomie und Selbstverwaltung ausgestattete Staaten, welche sich in dem Be¬
wußtsein ihrer Selbständigkeit viel lieber von dem volkstümlichen Reformator
Vorschriften machen ließen, als von den Territvrialfürsten oder wohl gar von
dem katholischen Kaiser. Hiernach war das lutherische Kommunalprinzip hinsichtlich
der öffentlichen Volksschulen im Grunde genommen auch nichts weiter, als das
jetzt von der Verfassung in den Vordergrund gestellte Staatsprinzip.
Wenn das Kommunalprinzip hinsichtlich der Unterhaltung der öffentlichen Volks¬
schule auch nach dem Untergange der städtischen Selbständigkeit aufrechterhalten wurde,
so liegt deshalb kein zwingender Grund zu der Annahme vor, daß die Landesherren
von der Vortrefflichkeit dieser Einrichtung oder von der Unentbehrlichkeit derselben
überzeugt gewesen wären, vielmehr dürfte hier wohl die Scheu vor dem Übernehmen
von Lasten, welche von den Gemeinden ohne Widerspruch getragen wurden, ans die
Kasse des Staates, welche damals mit der des Landesfürsten identisch war, als der
eigentliche Beweggrund zum Festhalten an dem Bestehenden anzusehen sein. Heute
liegeu diese Verhältnisse, staatsrechtlich betrachtet, ganz anders, denn dem Lehrer muß
es lieber sein, wenn er sein auskömmliches Gehalt prompt und ohne Rücksicht auf die jetzigen
Verpflichteten aus der Staatskasse erhalt, als wenn er bei der Normirung seines Ein¬
kommens von dem Wohlwollen der Kommunalbehörden abhängig gemacht ist. Andrerseits
würden aber auch die Schulbänken, wenn sie von Staatsbeamten und auf Staats¬
kosten ausgeführt würden, im Interesse der Schule schneller, besser und im Ver¬
hältnis billiger ausgeführt werden als jetzt. Man muß nur in der Praxis gesehen
haben, mit wievielen Umständen es in den meisten Fällen verbunden ist, wenn
es sich darum handelt, an einem Schulhause einige unbedeutende Reparaturen, Ver¬
besserungen oder Erweiterungen vorzunehmen.
Hätte der Staat das gesamte Schnleinrichtnngswesen in der Hand, könnte er
bei der jetzt bereits gesetzlich bestehenden Befugnis, die geeigneten Schulbezirke (auf
dem Lande) zu bilden, vorgehen, ohne durch die Einsprüche der Schulunterhaltungs-
pflichtigen eingeschränkt zu werden, so würde das für die Schule zu verwendende
Geld viel nützlicher angelegt werden, und die Schule würde dabei zum Besten des
Allgemeinen viel kräftiger gedeihen als jetzt. Dies wäre im Interesse der Volks¬
erziehung wohl zu wünschen und würde den Anfang der Mittel bilden, um den
immer mehr umsichgreifenden destruktiven Tendenzen entgegentreten zu können.
Mit der in diesem Sinne durchgeführten Verstaatlichung der Schule würde
mit einemmale gewissen verrotteten Zuständen ein Ende gemacht werden, namentlich
der ganz unwirtschaftlichen Verpflichtung der Gutsherren zur Hergabe von Bau¬
materialien und zur Unterstützung ihrer sogenannten „Unterthanen" (A. L.-R.
Teil it, Tit. 12, Z 33); alle Zweifel über die oft garnicht festzustellende oder nur
zu Willkürlichkeiten führende Leistungsfähigkeit der Schulbezirke würden aufhören,
der für den Laien durchaus unbegreifliche Unterschied zwischen Gemeinde und So¬
zietät würde entbehrlich werden. Den widerwärtigen, kulturkämpferischen Streitig¬
keiten über die Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse bei der Einrichtung
der öffentlichen Volksschulen (Art. 24 der Verfassung), der intoleranten Unterdrückung
der Minoritäten würde mit einem Schlage ein Ende gemacht und es würde damit
eine — Fundgrube — für unfruchtbare juristische oder administrative Difteleien
für immer geschlossen werden.
Durchaus unzulässig erscheint es, zwischen dem Kommunalprinzip und dem
Staatsprinzip ein schwächliches Msts-wilisu hinstellen zu wollen, etwa in der Art,
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