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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal.

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Notizen.

der Wahrheit die Ehre geben und die Dinge zeichnen, wie sie wirklich sind. Einem
solchen verdanken wir auch das vorstehende klassische Zeugnis über den sittlichen
Wert des Kolportagehandels -- die beste Kritik des neugestellten Antrages.


Zu einem preußischen Schuldotationsgesetz.

Das Allgemeine Landrecht
(Teil II, Tit. 12) bezeichnet die Schulen als Veranstaltungen des Staates. Den
Unterhalt der gemeinen Schulen (d. h. der Volksschulen, welche der Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht dienen) überträgt das Landrecht, soweit es sich um die
eigentlichen Schulbeiträge handelt, den "Hausvätern" (in Neuvorpommern hat man
dafür den bezeichnender" Ausdruck "Familienvorstände" gewählt), soweit Schul¬
bänken in Betracht kommen, den zu der betreffenden Schule gewiesenen "Ein¬
wohnern" ohne jeden Unterschied, auch des Religionsbekenntnisses. Im allgemeinen
kann man sagen, daß die Unterhaltung der landrechtlichen Schule auf dem
Kommunalpriuzip beruht, jedoch ist auch die Zusammenlegung mehrerer Gemeinden
zu einem Schulsystem vorgesehen, woraus sich dann das Schulsozictätsprinzip ent¬
wickelt hat. Diesen Vorschriften gegenüber hat die preußische Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 in den Artikeln 21--26 ein Programm für ein zu er¬
lassendes Unterrichtsgesctz aufgestellt. Dies Programm ist bis heute nur teilweise
ausgeführt, und soweit dies noch nicht geschehen ist, bewertet es vorläufig bei
den, in den Rahmen des jetzigen Staatsrechts vielfach nicht mehr Passenden, land-
rechtlichcn Vorschriften (Art. 112 der Verfassung).

Die Verfassung wollte alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungs¬
anstalten der Aussicht des Staates unterstellen, und es ist dieser Teil des Programms
in dem Gesetze betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens
vom 11. März 1372 (Gesetzsammlung S. 133) bereits in Erfüllung gegangen.
Im übrigen wollte die Verfassung die öffentliche Schule (wie dies auch das einzig
richtige ist) verstaatlichen. Demgemäß sollten die öffentlichen Lehrer die Rechte
und Pflichte" der Staatsdiener haben, dem Staate sollte nnter gesetzlich geordneter
Mitwirkung der Gemeinden das Recht der Anstellung der Lehrer an den öffent¬
lichen Volksschulen zustehen, der Staat gewährleistete den Volksschullehrern ein festes,
den Lokalverhältnisscn angemessenes Einkommen.

Die richtige Konsequenz dieses Vcrstaatlichungsgcdankens wäre nnn wohl die
gewesen, daß der Staat gegen Übernahme des vorhandnen Schulvermögens und
der Schuleinkünfte (z. B. der Schulversäumnisstrafen) die Hergabe der Mittel zur
Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule in Aussicht
gestellt hätte; das ist aber nicht geschehen, vielmehr hat die Verfassung Prinzipiell
an dein Kommunalprinzip festgehalten und nur eine subsidiäre Verpflichtung des
Staates im Falle des nachgewiesenen Unvermögens anerkannt.

Nun ist es ja richtig, daß die öffentliche Volksschule, soweit dieselbe der Er¬
füllung der allgemeinen Schulpflicht dient, von jeher als Gemeindeanstalt angesehen
worden ist. Denn als mit der Einführung der Reformation die damals allein
bestehenden Kloster- und Kirchschulen in dem Protestantischen Deutschland aufhörten,
fand die öffentliche Volksschule zunächst eine Zuflucht in den großen Städten. Die
Anregung hierzu hatte Luther gegeben in seiner epochemachenden Schrift: "An
die Ratsherren aller Städte Deutschlands: daß sie christliche Schulen aufrichten
und halten sollen (1524)." Die in dieser Schrift enthaltenen, wertvollen Grund¬
sätze gelten im großen und ganzen noch heute und sind später auch auf dem
Lande und unbewußt selbst in katholischen Teilen Deutschlands zur Geltung
gelangt. Allein es ist zu erwägen, daß Luther staatlichen Verhältnissen gegenüber-


Notizen.

der Wahrheit die Ehre geben und die Dinge zeichnen, wie sie wirklich sind. Einem
solchen verdanken wir auch das vorstehende klassische Zeugnis über den sittlichen
Wert des Kolportagehandels — die beste Kritik des neugestellten Antrages.


Zu einem preußischen Schuldotationsgesetz.

Das Allgemeine Landrecht
(Teil II, Tit. 12) bezeichnet die Schulen als Veranstaltungen des Staates. Den
Unterhalt der gemeinen Schulen (d. h. der Volksschulen, welche der Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht dienen) überträgt das Landrecht, soweit es sich um die
eigentlichen Schulbeiträge handelt, den „Hausvätern" (in Neuvorpommern hat man
dafür den bezeichnender» Ausdruck „Familienvorstände" gewählt), soweit Schul¬
bänken in Betracht kommen, den zu der betreffenden Schule gewiesenen „Ein¬
wohnern" ohne jeden Unterschied, auch des Religionsbekenntnisses. Im allgemeinen
kann man sagen, daß die Unterhaltung der landrechtlichen Schule auf dem
Kommunalpriuzip beruht, jedoch ist auch die Zusammenlegung mehrerer Gemeinden
zu einem Schulsystem vorgesehen, woraus sich dann das Schulsozictätsprinzip ent¬
wickelt hat. Diesen Vorschriften gegenüber hat die preußische Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 in den Artikeln 21—26 ein Programm für ein zu er¬
lassendes Unterrichtsgesctz aufgestellt. Dies Programm ist bis heute nur teilweise
ausgeführt, und soweit dies noch nicht geschehen ist, bewertet es vorläufig bei
den, in den Rahmen des jetzigen Staatsrechts vielfach nicht mehr Passenden, land-
rechtlichcn Vorschriften (Art. 112 der Verfassung).

Die Verfassung wollte alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungs¬
anstalten der Aussicht des Staates unterstellen, und es ist dieser Teil des Programms
in dem Gesetze betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens
vom 11. März 1372 (Gesetzsammlung S. 133) bereits in Erfüllung gegangen.
Im übrigen wollte die Verfassung die öffentliche Schule (wie dies auch das einzig
richtige ist) verstaatlichen. Demgemäß sollten die öffentlichen Lehrer die Rechte
und Pflichte» der Staatsdiener haben, dem Staate sollte nnter gesetzlich geordneter
Mitwirkung der Gemeinden das Recht der Anstellung der Lehrer an den öffent¬
lichen Volksschulen zustehen, der Staat gewährleistete den Volksschullehrern ein festes,
den Lokalverhältnisscn angemessenes Einkommen.

Die richtige Konsequenz dieses Vcrstaatlichungsgcdankens wäre nnn wohl die
gewesen, daß der Staat gegen Übernahme des vorhandnen Schulvermögens und
der Schuleinkünfte (z. B. der Schulversäumnisstrafen) die Hergabe der Mittel zur
Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule in Aussicht
gestellt hätte; das ist aber nicht geschehen, vielmehr hat die Verfassung Prinzipiell
an dein Kommunalprinzip festgehalten und nur eine subsidiäre Verpflichtung des
Staates im Falle des nachgewiesenen Unvermögens anerkannt.

Nun ist es ja richtig, daß die öffentliche Volksschule, soweit dieselbe der Er¬
füllung der allgemeinen Schulpflicht dient, von jeher als Gemeindeanstalt angesehen
worden ist. Denn als mit der Einführung der Reformation die damals allein
bestehenden Kloster- und Kirchschulen in dem Protestantischen Deutschland aufhörten,
fand die öffentliche Volksschule zunächst eine Zuflucht in den großen Städten. Die
Anregung hierzu hatte Luther gegeben in seiner epochemachenden Schrift: „An
die Ratsherren aller Städte Deutschlands: daß sie christliche Schulen aufrichten
und halten sollen (1524)." Die in dieser Schrift enthaltenen, wertvollen Grund¬
sätze gelten im großen und ganzen noch heute und sind später auch auf dem
Lande und unbewußt selbst in katholischen Teilen Deutschlands zur Geltung
gelangt. Allein es ist zu erwägen, daß Luther staatlichen Verhältnissen gegenüber-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_158199/683>, abgerufen am 03.07.2024.