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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal.

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Notizen.

Tarifs nach andern, dem preußischen Tarife nachgebildeten Wertklassen, die der
jetzigen Währung besser angepaßt werden könnten, als es der für die Thalerwährung
bestimmte preußische Tarif war, ist zu verlangen, wenn wirklich geholfen wer¬
den soll.

Eine Herabsetzung der Gebühren ist für Bagatellsachen, für die wertvolleren
Streitgegenstände, für die Strafsachen und namentlich für die Erteilung eines Rates
zu verlangen; auch mir ist kein Anwalt bekannt geworden, der -- abgesehen von
den geringsten Sätzen -- für einen Rat die volle Gebühr erhoben hätte. In deu
mittlern Wertklassen ist dagegen bei einer Revision sehr vorsichtig zu verfahren,
da dieselben in vielen Fällen den preußischen fast gleich kommen, wenn der Prozeß
glatt verläuft. Allerdings hat die Reichsgebührenordnung eine Menge von Voraus¬
setzungen geschaffen, unter welchen neben den regelmäßigen Gebühren (für Proze߬
führung, mündliche Verhandlung und Bcweisvcrfcihren) besondre Gebühren erhoben
werden können (wiederholte mündliche Verhandlung u. s. w.). Dies verteuert den
Prozeß unendlich, und gerade auch in dieser Richtung ist eine strenge Revision
und sehr bestimmte Definition dessen, was als besonders zu vergütende Anwalts¬
thätigkeit anzusehen sei, erforderlich.

Nicht zu vergessen sind ferner die Nebenkosten. Da sind zunächst die Schreib¬
gebühren, welche nach der Seite bemessen werden und für die Seite 10 Pfg. be¬
tragen, während in Preußen der Bogen mit 25 Pf., also 15 Pf. billiger
als jetzt, bezahlt wurde. Es wird behauptet, man könne die Seite nicht nnter
10 Pf. herstellen, allein das trifft nicht immer zu, zumal wenn Formulare oder
mit der Kopirpresse hergestellte Abzüge verwandt werden. Auch läuft jetzt erweislich
manches Blatt Abschrift mit nnter, welches früher nie das Dasein erblickt hätte,
ohne daß damit etwas verloren gewesen wäre; aber da es ja bezahlt wird, so hat
ein vorsichtiger Anwalt keinen Grund, solche Schriftstücke zurückzuhalten, z. B. eine
für den Gegner vollständig gleichgiltige Abschrift seiner Vollmacht und dergleichen.
Man kann es auch dem Bürecmpersonal nicht verdenken, wenn es im Interesse
seiner Prinzipale nicht allzu eng schreibt, verschiedne Anlagen nicht zu einer ge¬
meinsamen Abschrift vereinigt. Ist es nicht möglich, diese Schreibgebühr ganz zu
beseitigen, so setze man sie wenigstens herab und schließe ausdrücklich alle über¬
flüssigen Abschriften von der Honorirung aus.

Weitere bedenkliche Nebenkosten verursacht der Gerichtsvollzieher, dessen Zu¬
stellungsgebühren, wenn man mehrere Miterben, mehrere Mitbesitzer oder bei einer
Wechselklage mehrere Verpflichtete gleichzeitig in Anspruch nimmt, leicht zu bedenk¬
lichen Höhen anwachsen. Ich habe einen Wechsel einer Vorschußkasse über etwa
20 M. ausklagen müssen, wobei der Gerichtsvollzieher allein 3,60 M. Zustellungs¬
gebühr (einschließlich seiner Schreibgebühren) nur für die Zustellung der Klage
erhielt. Geradezu exorbitant sind die Gebühren der Gerichtsvollzieher für die
Exekution. Nun weiß ich sehr wohl, daß man gegen eine Ermäßigung der Ge¬
bühren der Gerichtsvollzieher einwenden wird, daß diese eine solche Herabsetzung
nicht vertragen könnten, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu werden. Darauf er¬
wiedere ich: Wie die Gerichtsdiener bis zum 1. Oktober 1379 die Zustellungen
und Exekutionen besorgt haben und jetzt als Hilfsgerichtsvollzieher in manchen
Fällen besorgen müssen, können sie es Wohl auch jetzt noch. Wo sich also in einem
Gerichtsbezirke ein Gerichtsvollzieher nicht halten kann, stelle man statt dessen einen
neuen Gerichtsdiener an, lasse diesen als Hilfsgerichtsvollzieher die Geschäfte des
Vollziehers besorgen und erhebe die (ermäßigten) Gebühren für die Staatskasse;
Fiskus und Parteien werden dabei ein gutes Geschäft machen. Auf diese Weise
wird an der jetzigen Prozeßgesetzgebung nichts geändert.


Notizen.

Tarifs nach andern, dem preußischen Tarife nachgebildeten Wertklassen, die der
jetzigen Währung besser angepaßt werden könnten, als es der für die Thalerwährung
bestimmte preußische Tarif war, ist zu verlangen, wenn wirklich geholfen wer¬
den soll.

Eine Herabsetzung der Gebühren ist für Bagatellsachen, für die wertvolleren
Streitgegenstände, für die Strafsachen und namentlich für die Erteilung eines Rates
zu verlangen; auch mir ist kein Anwalt bekannt geworden, der — abgesehen von
den geringsten Sätzen — für einen Rat die volle Gebühr erhoben hätte. In deu
mittlern Wertklassen ist dagegen bei einer Revision sehr vorsichtig zu verfahren,
da dieselben in vielen Fällen den preußischen fast gleich kommen, wenn der Prozeß
glatt verläuft. Allerdings hat die Reichsgebührenordnung eine Menge von Voraus¬
setzungen geschaffen, unter welchen neben den regelmäßigen Gebühren (für Proze߬
führung, mündliche Verhandlung und Bcweisvcrfcihren) besondre Gebühren erhoben
werden können (wiederholte mündliche Verhandlung u. s. w.). Dies verteuert den
Prozeß unendlich, und gerade auch in dieser Richtung ist eine strenge Revision
und sehr bestimmte Definition dessen, was als besonders zu vergütende Anwalts¬
thätigkeit anzusehen sei, erforderlich.

Nicht zu vergessen sind ferner die Nebenkosten. Da sind zunächst die Schreib¬
gebühren, welche nach der Seite bemessen werden und für die Seite 10 Pfg. be¬
tragen, während in Preußen der Bogen mit 25 Pf., also 15 Pf. billiger
als jetzt, bezahlt wurde. Es wird behauptet, man könne die Seite nicht nnter
10 Pf. herstellen, allein das trifft nicht immer zu, zumal wenn Formulare oder
mit der Kopirpresse hergestellte Abzüge verwandt werden. Auch läuft jetzt erweislich
manches Blatt Abschrift mit nnter, welches früher nie das Dasein erblickt hätte,
ohne daß damit etwas verloren gewesen wäre; aber da es ja bezahlt wird, so hat
ein vorsichtiger Anwalt keinen Grund, solche Schriftstücke zurückzuhalten, z. B. eine
für den Gegner vollständig gleichgiltige Abschrift seiner Vollmacht und dergleichen.
Man kann es auch dem Bürecmpersonal nicht verdenken, wenn es im Interesse
seiner Prinzipale nicht allzu eng schreibt, verschiedne Anlagen nicht zu einer ge¬
meinsamen Abschrift vereinigt. Ist es nicht möglich, diese Schreibgebühr ganz zu
beseitigen, so setze man sie wenigstens herab und schließe ausdrücklich alle über¬
flüssigen Abschriften von der Honorirung aus.

Weitere bedenkliche Nebenkosten verursacht der Gerichtsvollzieher, dessen Zu¬
stellungsgebühren, wenn man mehrere Miterben, mehrere Mitbesitzer oder bei einer
Wechselklage mehrere Verpflichtete gleichzeitig in Anspruch nimmt, leicht zu bedenk¬
lichen Höhen anwachsen. Ich habe einen Wechsel einer Vorschußkasse über etwa
20 M. ausklagen müssen, wobei der Gerichtsvollzieher allein 3,60 M. Zustellungs¬
gebühr (einschließlich seiner Schreibgebühren) nur für die Zustellung der Klage
erhielt. Geradezu exorbitant sind die Gebühren der Gerichtsvollzieher für die
Exekution. Nun weiß ich sehr wohl, daß man gegen eine Ermäßigung der Ge¬
bühren der Gerichtsvollzieher einwenden wird, daß diese eine solche Herabsetzung
nicht vertragen könnten, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu werden. Darauf er¬
wiedere ich: Wie die Gerichtsdiener bis zum 1. Oktober 1379 die Zustellungen
und Exekutionen besorgt haben und jetzt als Hilfsgerichtsvollzieher in manchen
Fällen besorgen müssen, können sie es Wohl auch jetzt noch. Wo sich also in einem
Gerichtsbezirke ein Gerichtsvollzieher nicht halten kann, stelle man statt dessen einen
neuen Gerichtsdiener an, lasse diesen als Hilfsgerichtsvollzieher die Geschäfte des
Vollziehers besorgen und erhebe die (ermäßigten) Gebühren für die Staatskasse;
Fiskus und Parteien werden dabei ein gutes Geschäft machen. Auf diese Weise
wird an der jetzigen Prozeßgesetzgebung nichts geändert.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_158199/641>, abgerufen am 04.07.2024.