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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Notizen.

doppelten Zweck haben, den Richter vorher zu informiren und die Parteien zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung geschickt zu machen Dem
bei der Beratung der Entwürfe von verschiednen Seiten geäußerten Bedenken, es
werde durch diese Bestimmung das schriftliche Verfahren durch eine Hinterthür
wieder Eingang finden, glaubte der Gesetzgeber dadurch entgegentreten zu können,
daß er in den Motiven als Aufgabe der Schriftsätze nur eine Angabe der wesent¬
lichen Thatsachen in gedrängter Kürze unter Ausschluß von Rechtserörtcruugen be¬
zeichnete. Demnach sollen die Schriftsätze im Sinne des Gesetzgebers gewissermaßen
Dispositionen für den mündlichen Vortrag sein.

Nach Lage der Verhältnisse ist aber leicht zu erkennen, daß es, zumal für
einen vielbeschäftigten Rechtsanwalt, bequem ist, sobald er einmal die Bearbeitung
einer Sache in die Hand genommen hat, alles das, was er als für seinen Man¬
danten sprechend ansieht, gleich dergestalt zu fixiren, daß er die geistige Anstrengung
der Vorbereitung zur mündlichen Verhcindluug uur einmal durchzumachen, im un¬
günstigsten Falle also kurz vor dem Termine seine Aufzeichnungen noch einmal zu
überlesen hat. Mit andern Worten: in demselben Maße, wie die Praxis eines
Urwalds wächst, steigert sich bei ihm das Bedürfnis, zur Unterstützung seines Ge¬
dächtnisses die Schriftsätze möglichst detaillirt auszuarbeiten. So ist es denn ganz
natürlich nud selbst bei noch so energischer Prozeßleitung durch den Vorsitzenden
Wohl kaum zu vermeiden, daß un Stelle des freien Vertrages in der mündlichen
Verhandlung trotz des ausdrücklichen Verbots der Zivilprozeßordnung ein Verlesen
der Schriftsätze tritt. Auf gut Deutsch heißt das aber: Mündlichkeit herrscht nur
scheinbar, in Wirklichkeit haben wir ein schriftliches Verfahren, und dieses wird
dadurch noch besonders schwerfällig, daß der dem Gerichte sowohl wie den Anwälten
bereits bekannte Prozeßstosf nochmals in geradezu ermüdender Weise vorgetragen
werden muß. Würde hierdurch wenigstens der Zweck erfüllt, dem Richter alle
erheblichen Punkte nochmals ins Gedächtnis zurückzurufen, so wäre am Ende gegen
das Verfahren nicht viel zu sagen; thatsächlich aber geschieht das Verlesen der
Schriftsätze derart, daß sowohl bei Richtern wie bei Anwälten nnr allzudeutlich
der Wunsch zutage tritt, eine lästige Vorschrift des Gesetzes möglichst rasch und in
möglichst geschäftsmäßiger Weise zu erledigen.
"

Der Zweck der "mündlichen Verhandlung reduzirt sich demnach in der Praxis
darauf, daß das Gericht über etwa unklar gebliebene Punkte Aufklärung erlangen
kann. Der Vortrag des gesamten Materials, wie er vom Gesetzgeber vorgeschrieben
ist, erscheint jedoch mindestens überflüssig.

Wie sich aber zeigt, daß in der einen der obenbezeichneten Richtungen von
einer Unmittelbarkeit des Verfahrens gar keine und von einer Mündlichkeit desselben
nur in höchst beschränktem Sinne die Rede sein kann, so wird sich auch bei der
andern kein günstigeres Resultat ergeben.

Die Erkenntnisquellen, sagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, sollen dem
Richter unmittelbar fließen. Wie aber, wenn bei einem in Metz spielenden Prozesse
ein in Königsberg wohnender Zeuge vernommen werden soll? Es würde die
Prozeßkvsten geradezu ins Unerschwingliche steigern, wollte man verlangen, daß
derselbe auf Kosten der einen oder der andern Partei eine Reise durch Alldeutsch¬
land mache. Hier tritt das Institut der "ersuchten" Richter helfend ein, d. h. das
Gericht in Metz ersucht das Amtsgericht in Königsberg, den Zeugen zu vernehmen.
Würde die Vernehmung vor dem Prozeßgerichte erfolgen, so könnte dieses aus der
Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussagen macht, sich ein Urteil über den
Wert derselben bilden -- und das ist der Sinn des Grundsatzes der Arundel-


Notizen.

doppelten Zweck haben, den Richter vorher zu informiren und die Parteien zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung geschickt zu machen Dem
bei der Beratung der Entwürfe von verschiednen Seiten geäußerten Bedenken, es
werde durch diese Bestimmung das schriftliche Verfahren durch eine Hinterthür
wieder Eingang finden, glaubte der Gesetzgeber dadurch entgegentreten zu können,
daß er in den Motiven als Aufgabe der Schriftsätze nur eine Angabe der wesent¬
lichen Thatsachen in gedrängter Kürze unter Ausschluß von Rechtserörtcruugen be¬
zeichnete. Demnach sollen die Schriftsätze im Sinne des Gesetzgebers gewissermaßen
Dispositionen für den mündlichen Vortrag sein.

Nach Lage der Verhältnisse ist aber leicht zu erkennen, daß es, zumal für
einen vielbeschäftigten Rechtsanwalt, bequem ist, sobald er einmal die Bearbeitung
einer Sache in die Hand genommen hat, alles das, was er als für seinen Man¬
danten sprechend ansieht, gleich dergestalt zu fixiren, daß er die geistige Anstrengung
der Vorbereitung zur mündlichen Verhcindluug uur einmal durchzumachen, im un¬
günstigsten Falle also kurz vor dem Termine seine Aufzeichnungen noch einmal zu
überlesen hat. Mit andern Worten: in demselben Maße, wie die Praxis eines
Urwalds wächst, steigert sich bei ihm das Bedürfnis, zur Unterstützung seines Ge¬
dächtnisses die Schriftsätze möglichst detaillirt auszuarbeiten. So ist es denn ganz
natürlich nud selbst bei noch so energischer Prozeßleitung durch den Vorsitzenden
Wohl kaum zu vermeiden, daß un Stelle des freien Vertrages in der mündlichen
Verhandlung trotz des ausdrücklichen Verbots der Zivilprozeßordnung ein Verlesen
der Schriftsätze tritt. Auf gut Deutsch heißt das aber: Mündlichkeit herrscht nur
scheinbar, in Wirklichkeit haben wir ein schriftliches Verfahren, und dieses wird
dadurch noch besonders schwerfällig, daß der dem Gerichte sowohl wie den Anwälten
bereits bekannte Prozeßstosf nochmals in geradezu ermüdender Weise vorgetragen
werden muß. Würde hierdurch wenigstens der Zweck erfüllt, dem Richter alle
erheblichen Punkte nochmals ins Gedächtnis zurückzurufen, so wäre am Ende gegen
das Verfahren nicht viel zu sagen; thatsächlich aber geschieht das Verlesen der
Schriftsätze derart, daß sowohl bei Richtern wie bei Anwälten nnr allzudeutlich
der Wunsch zutage tritt, eine lästige Vorschrift des Gesetzes möglichst rasch und in
möglichst geschäftsmäßiger Weise zu erledigen.
"

Der Zweck der „mündlichen Verhandlung reduzirt sich demnach in der Praxis
darauf, daß das Gericht über etwa unklar gebliebene Punkte Aufklärung erlangen
kann. Der Vortrag des gesamten Materials, wie er vom Gesetzgeber vorgeschrieben
ist, erscheint jedoch mindestens überflüssig.

Wie sich aber zeigt, daß in der einen der obenbezeichneten Richtungen von
einer Unmittelbarkeit des Verfahrens gar keine und von einer Mündlichkeit desselben
nur in höchst beschränktem Sinne die Rede sein kann, so wird sich auch bei der
andern kein günstigeres Resultat ergeben.

Die Erkenntnisquellen, sagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, sollen dem
Richter unmittelbar fließen. Wie aber, wenn bei einem in Metz spielenden Prozesse
ein in Königsberg wohnender Zeuge vernommen werden soll? Es würde die
Prozeßkvsten geradezu ins Unerschwingliche steigern, wollte man verlangen, daß
derselbe auf Kosten der einen oder der andern Partei eine Reise durch Alldeutsch¬
land mache. Hier tritt das Institut der „ersuchten" Richter helfend ein, d. h. das
Gericht in Metz ersucht das Amtsgericht in Königsberg, den Zeugen zu vernehmen.
Würde die Vernehmung vor dem Prozeßgerichte erfolgen, so könnte dieses aus der
Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussagen macht, sich ein Urteil über den
Wert derselben bilden — und das ist der Sinn des Grundsatzes der Arundel-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/299>, abgerufen am 29.12.2024.