Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.Der Prozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite. besteht, wie oben gezeigt, darin, daß die Besorgung der Zustellungen, die An¬ Zu den die Betretung des Rechtsweges erleichternden Maßnahmen gehört, Der Prozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite. besteht, wie oben gezeigt, darin, daß die Besorgung der Zustellungen, die An¬ Zu den die Betretung des Rechtsweges erleichternden Maßnahmen gehört, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0125" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/157050"/> <fw type="header" place="top"> Der Prozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite.</fw><lb/> <p xml:id="ID_396" prev="#ID_395"> besteht, wie oben gezeigt, darin, daß die Besorgung der Zustellungen, die An¬<lb/> fertigung der Ladungsnachweise und die zur Vollstreckung der Urteile erforder¬<lb/> lichen Maßnahmen — der letztern, wie gesagt, nur in sehr beschränktem Um¬<lb/> fange — den Gerichten abgenommen und den Gerichtsvollziehern übertragen<lb/> sind. Zieht man in Betracht, daß den Gerichten die Anberaumung sämtlicher<lb/> Termine zu den mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen u> s. w. doch<lb/> obliegt, ihnen also nur der eigentliche Akt der Zustellung der Schriftstücke an<lb/> die Parteien abgenommen ist, und daß diesen letztern auch im Offizialbetriebe<lb/> nicht die Gerichte selbst, sondern deren untergebene Organe besorgten, so wird<lb/> man einräumen müssen, daß durch Abnahme dieses Geschäftes eine nennens¬<lb/> werte Entlastung der Gerichte nicht geschaffen worden ist. Ganz dieselbe Be-<lb/> wandnis hat es mit der Anfertigung der Ladnngsnachweise. Auch diese haben<lb/> im Offizialbetriebe die untergeordneten Beamten der Gerichte zu besorgen, und<lb/> das hierdurch erwachsende Geschäft ist durchaus nicht von einer Bedeutung oder<lb/> einem Umfange, daß es hierzu besondrer Organe bedürfte. Kann also in diesen<lb/> beiden Richtungen die Entlastung der Gerichte keinen genügenden Grund für<lb/> die Beseitigung des Offizialbetricbes abgeben, so fragt es sich, ob andre Gründe<lb/> diese Maßregel rechtfertigen. Diese Frage ist durchaus zu verneinen. Die Par¬<lb/> teien wünschen, wenn sie das Gericht anrufen, möglichst rasch und billig zu<lb/> ihrem Rechte zu kommen, und dieser Wunsch ist ein völlig berechtigter. Diesem<lb/> Wunsche wird in weit sachdienlicherer Weise entsprochen, wenn der Richter sich<lb/> um die an ihn gebrachte Sache wirklich kümmert und demgemäß die Maßregeln<lb/> ergreift, welche notwendig sind, um auch für nicht rechtskundige Parteien die<lb/> Sache in Gang zu setzen, als wenn er „nur antwortet, sich um alles weitere<lb/> nicht kümmert und seine Antworten wiederholt, so oft man ihn darum begrüßt,<lb/> nie mehr, nie weniger thut." Wer in der Praxis steht, weiß, daß ohne viel¬<lb/> fache Belehrung und Beratung von feiten des Gerichts die Parteien sich nicht<lb/> zu helfen wissen und, wenn ihnen diese dem vMls olllowni ^'uäivis entspringende<lb/> Hilfe nicht zuteil wird, verlassen sind, soweit sie nicht über genügende Mittel<lb/> verfügen, um sich den Beistand eines Anwaltes zu verschaffen.</p><lb/> <p xml:id="ID_397" next="#ID_398"> Zu den die Betretung des Rechtsweges erleichternden Maßnahmen gehört,<lb/> daß Parteien und Zeugen in einer für sie verständlichen, mit keinen Kosten<lb/> verknüpften Weise zu den Terminen geladen werden, und dies geschieht im<lb/> Offizialbetriebe, wo ihnen kostenlos durch den Gerichtsdiener, Bürgermeister ze.<lb/> die Ladung eröffnet und nötigenfalls mündlich erläutert wird, während sie jetzt<lb/> durch den Gerichtsvollzieher eine Anzahl von Schriftstücken erhalten, deren<lb/> Inhalt für sie bei ihrer durchschnittlichen Ungewandtheit in Entzifferung ge¬<lb/> schriebener und gedruckter Sachen oft unverständlich bleibt, sie demgemäß zur<lb/> Einholung rechtsverständigen Rates nötigt, was mit ganz überflüssigen Kosten<lb/> verbunden ist. Empfiehlt sich die Übertragung des Zustellungsgeschästes samt<lb/> der Besorgung der Ladungsnachweise an den Gerichtsvollzieher im Interesse der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0125]
Der Prozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite.
besteht, wie oben gezeigt, darin, daß die Besorgung der Zustellungen, die An¬
fertigung der Ladungsnachweise und die zur Vollstreckung der Urteile erforder¬
lichen Maßnahmen — der letztern, wie gesagt, nur in sehr beschränktem Um¬
fange — den Gerichten abgenommen und den Gerichtsvollziehern übertragen
sind. Zieht man in Betracht, daß den Gerichten die Anberaumung sämtlicher
Termine zu den mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen u> s. w. doch
obliegt, ihnen also nur der eigentliche Akt der Zustellung der Schriftstücke an
die Parteien abgenommen ist, und daß diesen letztern auch im Offizialbetriebe
nicht die Gerichte selbst, sondern deren untergebene Organe besorgten, so wird
man einräumen müssen, daß durch Abnahme dieses Geschäftes eine nennens¬
werte Entlastung der Gerichte nicht geschaffen worden ist. Ganz dieselbe Be-
wandnis hat es mit der Anfertigung der Ladnngsnachweise. Auch diese haben
im Offizialbetriebe die untergeordneten Beamten der Gerichte zu besorgen, und
das hierdurch erwachsende Geschäft ist durchaus nicht von einer Bedeutung oder
einem Umfange, daß es hierzu besondrer Organe bedürfte. Kann also in diesen
beiden Richtungen die Entlastung der Gerichte keinen genügenden Grund für
die Beseitigung des Offizialbetricbes abgeben, so fragt es sich, ob andre Gründe
diese Maßregel rechtfertigen. Diese Frage ist durchaus zu verneinen. Die Par¬
teien wünschen, wenn sie das Gericht anrufen, möglichst rasch und billig zu
ihrem Rechte zu kommen, und dieser Wunsch ist ein völlig berechtigter. Diesem
Wunsche wird in weit sachdienlicherer Weise entsprochen, wenn der Richter sich
um die an ihn gebrachte Sache wirklich kümmert und demgemäß die Maßregeln
ergreift, welche notwendig sind, um auch für nicht rechtskundige Parteien die
Sache in Gang zu setzen, als wenn er „nur antwortet, sich um alles weitere
nicht kümmert und seine Antworten wiederholt, so oft man ihn darum begrüßt,
nie mehr, nie weniger thut." Wer in der Praxis steht, weiß, daß ohne viel¬
fache Belehrung und Beratung von feiten des Gerichts die Parteien sich nicht
zu helfen wissen und, wenn ihnen diese dem vMls olllowni ^'uäivis entspringende
Hilfe nicht zuteil wird, verlassen sind, soweit sie nicht über genügende Mittel
verfügen, um sich den Beistand eines Anwaltes zu verschaffen.
Zu den die Betretung des Rechtsweges erleichternden Maßnahmen gehört,
daß Parteien und Zeugen in einer für sie verständlichen, mit keinen Kosten
verknüpften Weise zu den Terminen geladen werden, und dies geschieht im
Offizialbetriebe, wo ihnen kostenlos durch den Gerichtsdiener, Bürgermeister ze.
die Ladung eröffnet und nötigenfalls mündlich erläutert wird, während sie jetzt
durch den Gerichtsvollzieher eine Anzahl von Schriftstücken erhalten, deren
Inhalt für sie bei ihrer durchschnittlichen Ungewandtheit in Entzifferung ge¬
schriebener und gedruckter Sachen oft unverständlich bleibt, sie demgemäß zur
Einholung rechtsverständigen Rates nötigt, was mit ganz überflüssigen Kosten
verbunden ist. Empfiehlt sich die Übertragung des Zustellungsgeschästes samt
der Besorgung der Ladungsnachweise an den Gerichtsvollzieher im Interesse der
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