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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Der jprozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite.

Zustellungen im Auslande, an Exterritoriale und mittelst öffentlicher Bekannt¬
machung geschieht nach erfolgter Beantragung von feiten der Partei von
Amtswegen ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers. Nicht verkündete Be¬
schlüsse und Verfügungen des Gerichts werden auch ohne Antrag der Parteien
diesen von Amtswegen zugestellt. 3. In der Zwangsvollstreckungsinstanz tritt
eine Mitwirkung des Gerichts in erheblichem Umfange ein. -- Zur Besorgung
der durch den Parteiprozeßbetrieb erwachsenden Geschäfte, soweit dieselben nicht,
wie eben gezeigt, doch den Gerichten zugewiesen sind, ist das Institut der, zwar
unter richterlicher Aufsicht stehenden, im einzelnen Falle aber nach eigner
Prüfung und unter eigner Verantwortlichkeit handelnden Gerichtsvollzieher ge¬
schaffen, deren Wirkungskreis also die Vornahme von Zustellungen, die An¬
fertigung von Ladungsurkunden und die Zwangsvollstreckung umfaßt.

Was nun die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers in diesen drei Richtungen
und die durch dieselbe erzielten Vorteile anlangt, so ist in dieser Beziehung
folgendes anzuführen. Die Kostspieligkeit des Prozeßbetriebes unter Beihilfe des
Gerichtsvollziehers hat schon im EntWurfe der Prozeßordnung dazu geführt,
Wege aufzusuchen, auf welchen eine Ermäßigung der Kosten ermöglicht werden
könnte, und aus diesem Grunde wurde auch in das Gesetz die Zustellung durch
die Post und diejenige von Anwalt zu Anwalt gegen einfaches schriftliches
Empfangsbekcnntnis zugelassen. Während die letztere ohne jede Beteiligung des
Gerichtsvollziehers erfolgt, erfordert die erstere immer noch eine Mitwirkung
desselben insofern, als das betreffende Schriftstück von der Partei zunächst dem
Gerichtsvollzieher übergeben werden muß, welcher es durch die Post der Gegen¬
partei zustellen läßt und die über die erfolgte Zustellung von der Post an¬
gefertigte Bescheinigungsurkunde wieder von dieser zurückerhält, um sie dann
seinerseits seinem Auftraggeber einzuhändigen.

Von der praktischen Zustellung von Anwalt zu Anwalt abgesehen, ist hiernach
der Weg, den ein zuzustellendes Schriftstück zu durchlaufen hat, in der Regel
folgender: von der Partei an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher zur
Post, von der Post an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher an die Partei.
Handelt es sich um eine Ladung, so geht noch voran die Einreichung an das Gericht
zum Zwecke der Terminsbestimmung und die Rücksendung vom Gericht an die
Partei. Das zweite Feld der Thätigkeit des Gerichtsvollziehers ist die An¬
fertigung der Ladungsurkunden und deren Übergabe an seinen Auftraggeber zum
Zwecke des Nachweises der rechtzeitig erfolgten Ladung der Gegenpartei zu
einem Termine. Das hierdurch dem Gerichtsvollzieher zugewiesene, an sich sehr
einfache Geschäft, welches beim Offizialbetriebe des Prozesses von den Gerichts¬
dienern, beziehungsweise^ andern Untergebenen der Gerichte auf deren Befehl
erledigt wird, bedarf ebensowenig wie die Zustellung selbst einer besondern
Geschäftskenntnis oder Befähigung. Was die den Gerichtsvollziehern in dritter
Linie übertragene Ausführung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung betrifft,


Der jprozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite.

Zustellungen im Auslande, an Exterritoriale und mittelst öffentlicher Bekannt¬
machung geschieht nach erfolgter Beantragung von feiten der Partei von
Amtswegen ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers. Nicht verkündete Be¬
schlüsse und Verfügungen des Gerichts werden auch ohne Antrag der Parteien
diesen von Amtswegen zugestellt. 3. In der Zwangsvollstreckungsinstanz tritt
eine Mitwirkung des Gerichts in erheblichem Umfange ein. — Zur Besorgung
der durch den Parteiprozeßbetrieb erwachsenden Geschäfte, soweit dieselben nicht,
wie eben gezeigt, doch den Gerichten zugewiesen sind, ist das Institut der, zwar
unter richterlicher Aufsicht stehenden, im einzelnen Falle aber nach eigner
Prüfung und unter eigner Verantwortlichkeit handelnden Gerichtsvollzieher ge¬
schaffen, deren Wirkungskreis also die Vornahme von Zustellungen, die An¬
fertigung von Ladungsurkunden und die Zwangsvollstreckung umfaßt.

Was nun die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers in diesen drei Richtungen
und die durch dieselbe erzielten Vorteile anlangt, so ist in dieser Beziehung
folgendes anzuführen. Die Kostspieligkeit des Prozeßbetriebes unter Beihilfe des
Gerichtsvollziehers hat schon im EntWurfe der Prozeßordnung dazu geführt,
Wege aufzusuchen, auf welchen eine Ermäßigung der Kosten ermöglicht werden
könnte, und aus diesem Grunde wurde auch in das Gesetz die Zustellung durch
die Post und diejenige von Anwalt zu Anwalt gegen einfaches schriftliches
Empfangsbekcnntnis zugelassen. Während die letztere ohne jede Beteiligung des
Gerichtsvollziehers erfolgt, erfordert die erstere immer noch eine Mitwirkung
desselben insofern, als das betreffende Schriftstück von der Partei zunächst dem
Gerichtsvollzieher übergeben werden muß, welcher es durch die Post der Gegen¬
partei zustellen läßt und die über die erfolgte Zustellung von der Post an¬
gefertigte Bescheinigungsurkunde wieder von dieser zurückerhält, um sie dann
seinerseits seinem Auftraggeber einzuhändigen.

Von der praktischen Zustellung von Anwalt zu Anwalt abgesehen, ist hiernach
der Weg, den ein zuzustellendes Schriftstück zu durchlaufen hat, in der Regel
folgender: von der Partei an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher zur
Post, von der Post an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher an die Partei.
Handelt es sich um eine Ladung, so geht noch voran die Einreichung an das Gericht
zum Zwecke der Terminsbestimmung und die Rücksendung vom Gericht an die
Partei. Das zweite Feld der Thätigkeit des Gerichtsvollziehers ist die An¬
fertigung der Ladungsurkunden und deren Übergabe an seinen Auftraggeber zum
Zwecke des Nachweises der rechtzeitig erfolgten Ladung der Gegenpartei zu
einem Termine. Das hierdurch dem Gerichtsvollzieher zugewiesene, an sich sehr
einfache Geschäft, welches beim Offizialbetriebe des Prozesses von den Gerichts¬
dienern, beziehungsweise^ andern Untergebenen der Gerichte auf deren Befehl
erledigt wird, bedarf ebensowenig wie die Zustellung selbst einer besondern
Geschäftskenntnis oder Befähigung. Was die den Gerichtsvollziehern in dritter
Linie übertragene Ausführung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung betrifft,


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[0122] Der jprozeßbetrieb durch die Parteien im Zivilrechtsstreite. Zustellungen im Auslande, an Exterritoriale und mittelst öffentlicher Bekannt¬ machung geschieht nach erfolgter Beantragung von feiten der Partei von Amtswegen ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers. Nicht verkündete Be¬ schlüsse und Verfügungen des Gerichts werden auch ohne Antrag der Parteien diesen von Amtswegen zugestellt. 3. In der Zwangsvollstreckungsinstanz tritt eine Mitwirkung des Gerichts in erheblichem Umfange ein. — Zur Besorgung der durch den Parteiprozeßbetrieb erwachsenden Geschäfte, soweit dieselben nicht, wie eben gezeigt, doch den Gerichten zugewiesen sind, ist das Institut der, zwar unter richterlicher Aufsicht stehenden, im einzelnen Falle aber nach eigner Prüfung und unter eigner Verantwortlichkeit handelnden Gerichtsvollzieher ge¬ schaffen, deren Wirkungskreis also die Vornahme von Zustellungen, die An¬ fertigung von Ladungsurkunden und die Zwangsvollstreckung umfaßt. Was nun die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers in diesen drei Richtungen und die durch dieselbe erzielten Vorteile anlangt, so ist in dieser Beziehung folgendes anzuführen. Die Kostspieligkeit des Prozeßbetriebes unter Beihilfe des Gerichtsvollziehers hat schon im EntWurfe der Prozeßordnung dazu geführt, Wege aufzusuchen, auf welchen eine Ermäßigung der Kosten ermöglicht werden könnte, und aus diesem Grunde wurde auch in das Gesetz die Zustellung durch die Post und diejenige von Anwalt zu Anwalt gegen einfaches schriftliches Empfangsbekcnntnis zugelassen. Während die letztere ohne jede Beteiligung des Gerichtsvollziehers erfolgt, erfordert die erstere immer noch eine Mitwirkung desselben insofern, als das betreffende Schriftstück von der Partei zunächst dem Gerichtsvollzieher übergeben werden muß, welcher es durch die Post der Gegen¬ partei zustellen läßt und die über die erfolgte Zustellung von der Post an¬ gefertigte Bescheinigungsurkunde wieder von dieser zurückerhält, um sie dann seinerseits seinem Auftraggeber einzuhändigen. Von der praktischen Zustellung von Anwalt zu Anwalt abgesehen, ist hiernach der Weg, den ein zuzustellendes Schriftstück zu durchlaufen hat, in der Regel folgender: von der Partei an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher zur Post, von der Post an den Gerichtsvollzieher, vom Gerichtsvollzieher an die Partei. Handelt es sich um eine Ladung, so geht noch voran die Einreichung an das Gericht zum Zwecke der Terminsbestimmung und die Rücksendung vom Gericht an die Partei. Das zweite Feld der Thätigkeit des Gerichtsvollziehers ist die An¬ fertigung der Ladungsurkunden und deren Übergabe an seinen Auftraggeber zum Zwecke des Nachweises der rechtzeitig erfolgten Ladung der Gegenpartei zu einem Termine. Das hierdurch dem Gerichtsvollzieher zugewiesene, an sich sehr einfache Geschäft, welches beim Offizialbetriebe des Prozesses von den Gerichts¬ dienern, beziehungsweise^ andern Untergebenen der Gerichte auf deren Befehl erledigt wird, bedarf ebensowenig wie die Zustellung selbst einer besondern Geschäftskenntnis oder Befähigung. Was die den Gerichtsvollziehern in dritter Linie übertragene Ausführung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung betrifft,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/122>, abgerufen am 29.12.2024.