Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.Die Börsensteuerdebcitte. Von Zürich weder irgendwie erschüttert worden, noch haben sie sich in Erwerb Obgleich nun das Züricher Gesetz -- auch in Basel ist ein Börsengesetz Gleich Paragraph 1 des Züricher Börsengesetzes läßt nicht den mindesten Der zweite Paragraph des Züricher Gesetzes bestimmt zur Ergänzung des Die Börsensteuerdebcitte. Von Zürich weder irgendwie erschüttert worden, noch haben sie sich in Erwerb Obgleich nun das Züricher Gesetz — auch in Basel ist ein Börsengesetz Gleich Paragraph 1 des Züricher Börsengesetzes läßt nicht den mindesten Der zweite Paragraph des Züricher Gesetzes bestimmt zur Ergänzung des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0310" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/156581"/> <fw type="header" place="top"> Die Börsensteuerdebcitte.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1369" prev="#ID_1368"> Von Zürich weder irgendwie erschüttert worden, noch haben sie sich in Erwerb<lb/> und Vergnügen irremachen lassen; nur die Börse und die Agiotage sielen zu<lb/> Boden, und drei Monate genügten, die trotzigen Jobber, die mittels einer Winkel¬<lb/> börse das Gesetz gern umgangen hätten, dabei aber die Rechnung ohne die<lb/> Behörden gemacht hatten, zu Parm zu treiben und zur Einsicht zu bringen;<lb/> seit dem 1. April haben sie die Börse nnter den Bestimmungen des Gesetzes<lb/> wieder eröffnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_1370"> Obgleich nun das Züricher Gesetz — auch in Basel ist ein Börsengesetz<lb/> ähnlicher Art in Vorberatung —, wie wir bemerkt haben, nur ein schwacher<lb/> erster Schritt ist und der Börse noch vielen Spielraum läßt, sucht dasselbe doch<lb/> hauptsächlich da einen Damm gegen die Jobberei zu errichten, wo diese in ihren Wir¬<lb/> kungen auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am unmittelbarsten erkannt<lb/> werden kann, und es spricht sehr zu gunsten des Urteilsvermögens des Züricher<lb/> Volkes (das Gesetz wurde am 2. Dezember 1883 mit nicht weniger als 34656 gegen<lb/> 10934 Stimmen in Volksabstimmung angenommen, sodann auf Einspruch der<lb/> Börse sowohl vom schweizerischen Bundesrat als vom Bundesgericht als voll¬<lb/> kommen im Rahmen der Verfassung stehend anerkannt), daß es die schlimmsten<lb/> Seiten der Jvbberei so gut erkannte. Nicht nur die nach dieser Seite hin<lb/> treffenden Bestimmungen des Gesetzes, sondern die Tendenz des Gesetzes an<lb/> sich, die hinsichtlich der Regelung der Börsenverhältnisse für die Zukunft ma߬<lb/> gebend werden dürfte, rechtfertigen es, den Inhalt desselben, das zwanzig Para¬<lb/> graphen umfaßt, kurz darzustellen; umsomehr, als die unter dem Börseneinfluß<lb/> stehende Presse sich wohl hütet, davon Notiz zu nehmen. Ihre Behauptung,<lb/> daß außerhalb Deutschlands die Börse vollkommen frei sei, wird dadurch in<lb/> entschiedenster Weise Lügen gestraft.</p><lb/> <p xml:id="ID_1371"> Gleich Paragraph 1 des Züricher Börsengesetzes läßt nicht den mindesten<lb/> Zweifel über die Tendenz des Ganzen, denn er lautet kurz und klar: „Der<lb/> Börsenverkehr mit Wertpapieren (mit Ausschluß des Wechselverkehrs) wird der<lb/> staatlichen Aufsicht unterstellt." Daran läßt sich nicht deuteln; für unsre<lb/> Anschauung hat diese Bestimmung nur den einen Fehler, daß sie nicht auch<lb/> den Waren- und Produktenverkehr einschließt. Wir selbst haben freilich in<lb/> unsrer Darstellung diesen auch kaum erwähut; aber wir bemerken ausdrücklich,<lb/> daß wir jeden Punkt des Gesagten auch auf den Waren- und Produktenverkehr<lb/> beziehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1372" next="#ID_1373"> Der zweite Paragraph des Züricher Gesetzes bestimmt zur Ergänzung des<lb/> ersten, daß das Gewerbe eines Effektensensals oder Börsenagenten (Bankiers)<lb/> ohne staatliche Genehmigung nicht ausgeübt werden darf. Auch ist den Sensalen<lb/> (Maklern) verboten, Geschäfte auf eigne Rechnung zu machen. Die Genehmigung<lb/> zu derartigen Geschäftsbetrieben darf nur erteilt werden an Personen, „welche <<lb/> sich darüber ausweisen, daß sie im Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren<lb/> stehen, eines guten Rufes genießen und mit den erforderlichen kaufmännischen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0310]
Die Börsensteuerdebcitte.
Von Zürich weder irgendwie erschüttert worden, noch haben sie sich in Erwerb
und Vergnügen irremachen lassen; nur die Börse und die Agiotage sielen zu
Boden, und drei Monate genügten, die trotzigen Jobber, die mittels einer Winkel¬
börse das Gesetz gern umgangen hätten, dabei aber die Rechnung ohne die
Behörden gemacht hatten, zu Parm zu treiben und zur Einsicht zu bringen;
seit dem 1. April haben sie die Börse nnter den Bestimmungen des Gesetzes
wieder eröffnet.
Obgleich nun das Züricher Gesetz — auch in Basel ist ein Börsengesetz
ähnlicher Art in Vorberatung —, wie wir bemerkt haben, nur ein schwacher
erster Schritt ist und der Börse noch vielen Spielraum läßt, sucht dasselbe doch
hauptsächlich da einen Damm gegen die Jobberei zu errichten, wo diese in ihren Wir¬
kungen auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse am unmittelbarsten erkannt
werden kann, und es spricht sehr zu gunsten des Urteilsvermögens des Züricher
Volkes (das Gesetz wurde am 2. Dezember 1883 mit nicht weniger als 34656 gegen
10934 Stimmen in Volksabstimmung angenommen, sodann auf Einspruch der
Börse sowohl vom schweizerischen Bundesrat als vom Bundesgericht als voll¬
kommen im Rahmen der Verfassung stehend anerkannt), daß es die schlimmsten
Seiten der Jvbberei so gut erkannte. Nicht nur die nach dieser Seite hin
treffenden Bestimmungen des Gesetzes, sondern die Tendenz des Gesetzes an
sich, die hinsichtlich der Regelung der Börsenverhältnisse für die Zukunft ma߬
gebend werden dürfte, rechtfertigen es, den Inhalt desselben, das zwanzig Para¬
graphen umfaßt, kurz darzustellen; umsomehr, als die unter dem Börseneinfluß
stehende Presse sich wohl hütet, davon Notiz zu nehmen. Ihre Behauptung,
daß außerhalb Deutschlands die Börse vollkommen frei sei, wird dadurch in
entschiedenster Weise Lügen gestraft.
Gleich Paragraph 1 des Züricher Börsengesetzes läßt nicht den mindesten
Zweifel über die Tendenz des Ganzen, denn er lautet kurz und klar: „Der
Börsenverkehr mit Wertpapieren (mit Ausschluß des Wechselverkehrs) wird der
staatlichen Aufsicht unterstellt." Daran läßt sich nicht deuteln; für unsre
Anschauung hat diese Bestimmung nur den einen Fehler, daß sie nicht auch
den Waren- und Produktenverkehr einschließt. Wir selbst haben freilich in
unsrer Darstellung diesen auch kaum erwähut; aber wir bemerken ausdrücklich,
daß wir jeden Punkt des Gesagten auch auf den Waren- und Produktenverkehr
beziehen.
Der zweite Paragraph des Züricher Gesetzes bestimmt zur Ergänzung des
ersten, daß das Gewerbe eines Effektensensals oder Börsenagenten (Bankiers)
ohne staatliche Genehmigung nicht ausgeübt werden darf. Auch ist den Sensalen
(Maklern) verboten, Geschäfte auf eigne Rechnung zu machen. Die Genehmigung
zu derartigen Geschäftsbetrieben darf nur erteilt werden an Personen, „welche <
sich darüber ausweisen, daß sie im Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren
stehen, eines guten Rufes genießen und mit den erforderlichen kaufmännischen
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