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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Stcmtslmwalt und Fortschritt.

pflege die allgemeine Stellung der Staatsanwaltschaft bezeichnet wird,
welche zu einer Reihe von Bestimmungen geführt habe, die den ersten Grund¬
sätzen des natürlichen Rechts und der natürlichen Billigkeit zuwiderlaufen, und
der Anklage unmittelbar eine günstigere Lage als der Verteidigung einräumen.
Als solche Bestimmungen werden bezeichnet: 1. Die Befugnis der Staatsan¬
waltschaft, jederzeit und in jedem Stadium des Prozesses, ohne daß jedoch das
Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Vorunter¬
suchung durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen und die ihr geeignet
scheinenden Anträge zu stellen (H 194 der Strafprozeßordnung), während dieses
Recht der Verteidigung nur in beschränkterem Maße Anstedt (Z 147 der Se,-P,-O,),
wodurch einem vielleicht unschuldig Angeklagten eine wesentliche Minderung der
Aussicht auf Freisprechung erwachsen könne. 2. Die Aufgabe der Staatsanwalt¬
schaft, die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung
der als Beweismittel dienenden Gegenstände zu bewirken (Z 213 der Se.-P.-O),
wodurch dieselbe in die Lage gesetzt sei, über alle für ihre Zwecke erforderlichen
Zeugen und Beweismittel frei zu verfügen, während der vnbcmittelte Angeklagte
in diesem Punkte mit seinen Anträgen von dem Ermessen des Vorsitzenden ab¬
hängig sei, und es infolge dessen durchaus nicht ausgeschlossen sei, daß einmal
ein wirklich wichtiger Zeuge, dessen Wichtigkeit nicht erkannt worden sei, nicht
geladen werde und deshalb die Verhandlung zu einem andern Ergebnisse führe als
dem, welches nach Vernehmung dieses Zeugen eingetreten wäre, 3. Die Befugnis
des Gerichts, den Angeklagten aus dem Sitzuugssaalc abtreten zu lassen, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die
Wahrheit nicht sagen werde (§ 246 der Se.-P,-O>), während dem Gerichte eine gleiche
Befugnis zu Gunsten des Angeklagten, also wenn zu befürchten sei, daß, was recht
gut denkbar sei und gewiß zeitweise vorkomme, ein Entlastungszeuge in Gegenwart
des Staatsanwalts sich frei auszusprechen scheue (!), nicht gegeben sei, 4. Die An-
ordnung, daß, wenn mehrere Angeklagte bei einer Hauptverhandlung beteiligt sind,
das Recht der Gcschworenenablehnung gemeinschaftlich von ihnen auszuüben ist
284 der Se.-P.-O.), während dem Staatsanwalt dieses Recht ungeteilt zustehe,
5. Die Bestimmung, daß eine Verhinderung des Verteidigers im allgemeinen
dem Angeklagten kein Recht gebe, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen
(§ 227 der Se.-P.-O.), was stets einer wesentlichen Schwüchuug, je nachdem aber
einer vollständigen Aufhebung der Verteidigung des an dieser Verhinderung
völlig unschuldig Angeklagten gleichkomme. 6. Der eigentliche Kern des unge-
sunden und einer völlig unbefangenen und unparteiischen Rechtsprechung sehr hinder¬
lichen Übergewichts der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten und der
Verteidigung: die grundsätzlich übergeordnete Stellung derselben über die
letztere und ihre Nebenberechtignng gegenüber dem Gerichte. Dieses schon
äußerlich durch den erhöhten, neben dem Gerichte befindlichen Sitz des Staats¬
anwalts und durch seine Exemtion vou der Ordnungsgewalt des Borsitzenden


Stcmtslmwalt und Fortschritt.

pflege die allgemeine Stellung der Staatsanwaltschaft bezeichnet wird,
welche zu einer Reihe von Bestimmungen geführt habe, die den ersten Grund¬
sätzen des natürlichen Rechts und der natürlichen Billigkeit zuwiderlaufen, und
der Anklage unmittelbar eine günstigere Lage als der Verteidigung einräumen.
Als solche Bestimmungen werden bezeichnet: 1. Die Befugnis der Staatsan¬
waltschaft, jederzeit und in jedem Stadium des Prozesses, ohne daß jedoch das
Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Vorunter¬
suchung durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen und die ihr geeignet
scheinenden Anträge zu stellen (H 194 der Strafprozeßordnung), während dieses
Recht der Verteidigung nur in beschränkterem Maße Anstedt (Z 147 der Se,-P,-O,),
wodurch einem vielleicht unschuldig Angeklagten eine wesentliche Minderung der
Aussicht auf Freisprechung erwachsen könne. 2. Die Aufgabe der Staatsanwalt¬
schaft, die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung
der als Beweismittel dienenden Gegenstände zu bewirken (Z 213 der Se.-P.-O),
wodurch dieselbe in die Lage gesetzt sei, über alle für ihre Zwecke erforderlichen
Zeugen und Beweismittel frei zu verfügen, während der vnbcmittelte Angeklagte
in diesem Punkte mit seinen Anträgen von dem Ermessen des Vorsitzenden ab¬
hängig sei, und es infolge dessen durchaus nicht ausgeschlossen sei, daß einmal
ein wirklich wichtiger Zeuge, dessen Wichtigkeit nicht erkannt worden sei, nicht
geladen werde und deshalb die Verhandlung zu einem andern Ergebnisse führe als
dem, welches nach Vernehmung dieses Zeugen eingetreten wäre, 3. Die Befugnis
des Gerichts, den Angeklagten aus dem Sitzuugssaalc abtreten zu lassen, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die
Wahrheit nicht sagen werde (§ 246 der Se.-P,-O>), während dem Gerichte eine gleiche
Befugnis zu Gunsten des Angeklagten, also wenn zu befürchten sei, daß, was recht
gut denkbar sei und gewiß zeitweise vorkomme, ein Entlastungszeuge in Gegenwart
des Staatsanwalts sich frei auszusprechen scheue (!), nicht gegeben sei, 4. Die An-
ordnung, daß, wenn mehrere Angeklagte bei einer Hauptverhandlung beteiligt sind,
das Recht der Gcschworenenablehnung gemeinschaftlich von ihnen auszuüben ist
284 der Se.-P.-O.), während dem Staatsanwalt dieses Recht ungeteilt zustehe,
5. Die Bestimmung, daß eine Verhinderung des Verteidigers im allgemeinen
dem Angeklagten kein Recht gebe, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen
(§ 227 der Se.-P.-O.), was stets einer wesentlichen Schwüchuug, je nachdem aber
einer vollständigen Aufhebung der Verteidigung des an dieser Verhinderung
völlig unschuldig Angeklagten gleichkomme. 6. Der eigentliche Kern des unge-
sunden und einer völlig unbefangenen und unparteiischen Rechtsprechung sehr hinder¬
lichen Übergewichts der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten und der
Verteidigung: die grundsätzlich übergeordnete Stellung derselben über die
letztere und ihre Nebenberechtignng gegenüber dem Gerichte. Dieses schon
äußerlich durch den erhöhten, neben dem Gerichte befindlichen Sitz des Staats¬
anwalts und durch seine Exemtion vou der Ordnungsgewalt des Borsitzenden


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[0654] Stcmtslmwalt und Fortschritt. pflege die allgemeine Stellung der Staatsanwaltschaft bezeichnet wird, welche zu einer Reihe von Bestimmungen geführt habe, die den ersten Grund¬ sätzen des natürlichen Rechts und der natürlichen Billigkeit zuwiderlaufen, und der Anklage unmittelbar eine günstigere Lage als der Verteidigung einräumen. Als solche Bestimmungen werden bezeichnet: 1. Die Befugnis der Staatsan¬ waltschaft, jederzeit und in jedem Stadium des Prozesses, ohne daß jedoch das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Vorunter¬ suchung durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen und die ihr geeignet scheinenden Anträge zu stellen (H 194 der Strafprozeßordnung), während dieses Recht der Verteidigung nur in beschränkterem Maße Anstedt (Z 147 der Se,-P,-O,), wodurch einem vielleicht unschuldig Angeklagten eine wesentliche Minderung der Aussicht auf Freisprechung erwachsen könne. 2. Die Aufgabe der Staatsanwalt¬ schaft, die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände zu bewirken (Z 213 der Se.-P.-O), wodurch dieselbe in die Lage gesetzt sei, über alle für ihre Zwecke erforderlichen Zeugen und Beweismittel frei zu verfügen, während der vnbcmittelte Angeklagte in diesem Punkte mit seinen Anträgen von dem Ermessen des Vorsitzenden ab¬ hängig sei, und es infolge dessen durchaus nicht ausgeschlossen sei, daß einmal ein wirklich wichtiger Zeuge, dessen Wichtigkeit nicht erkannt worden sei, nicht geladen werde und deshalb die Verhandlung zu einem andern Ergebnisse führe als dem, welches nach Vernehmung dieses Zeugen eingetreten wäre, 3. Die Befugnis des Gerichts, den Angeklagten aus dem Sitzuugssaalc abtreten zu lassen, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde (§ 246 der Se.-P,-O>), während dem Gerichte eine gleiche Befugnis zu Gunsten des Angeklagten, also wenn zu befürchten sei, daß, was recht gut denkbar sei und gewiß zeitweise vorkomme, ein Entlastungszeuge in Gegenwart des Staatsanwalts sich frei auszusprechen scheue (!), nicht gegeben sei, 4. Die An- ordnung, daß, wenn mehrere Angeklagte bei einer Hauptverhandlung beteiligt sind, das Recht der Gcschworenenablehnung gemeinschaftlich von ihnen auszuüben ist 284 der Se.-P.-O.), während dem Staatsanwalt dieses Recht ungeteilt zustehe, 5. Die Bestimmung, daß eine Verhinderung des Verteidigers im allgemeinen dem Angeklagten kein Recht gebe, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 227 der Se.-P.-O.), was stets einer wesentlichen Schwüchuug, je nachdem aber einer vollständigen Aufhebung der Verteidigung des an dieser Verhinderung völlig unschuldig Angeklagten gleichkomme. 6. Der eigentliche Kern des unge- sunden und einer völlig unbefangenen und unparteiischen Rechtsprechung sehr hinder¬ lichen Übergewichts der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten und der Verteidigung: die grundsätzlich übergeordnete Stellung derselben über die letztere und ihre Nebenberechtignng gegenüber dem Gerichte. Dieses schon äußerlich durch den erhöhten, neben dem Gerichte befindlichen Sitz des Staats¬ anwalts und durch seine Exemtion vou der Ordnungsgewalt des Borsitzenden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/654>, abgerufen am 28.07.2024.