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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Notizen.

das junge Königreich hat einen ebenso beredten wie geistreichen Anwalt in Professor
v, Holtzendorff gefunden, der soeben sein von der rumänischen Regierung erfordertes
Gutachten veröffentlicht hat."°) Holtzendorff giebt zunächst eine Übersicht über die Ent¬
wicklung des europäischen Flußschifffahrtsrechtes seit 1815, wobei namentlich die Ver¬
hältnisse an der Donau seit dem Pariser Frieden einer genauen Prüfung unterworfen
werden, Sodann beantwortet er nenn von ihm aufgestellte Dvuaufragen, wobei er
davon ausgeht, daß die Ausführung des Schifffahrtsreglements und die Ausübung
der Flußpolizei auch auf internationalen Strömen jedem Uferstnat kraft seiner Terri-
torialhoheit zusteht; er erachtet es auch vom Standpunkte der Billigkeit für unzu¬
lässig, daß Rumänien unter Mißachtung der Reziprozität dem mächtigen Österreich
gegenüber zurückgesetzt wurde; er findet in der geschichtlichen Entwicklung des Doncm-
schifffahrtsrechtes, daß stets die Einwilligung des Uferstaates die Rechtsbasis selbst
für die europäische Kommission gebildet habe; er erachtet die Gleichheit der Ufer¬
staaten bei der Aufsichts- und Überwachungskonimission auf internationalen Strömen
als eine Konsequenz der vollkommenen Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten
der Uferstaaten und gelangt demgemäß dahin, Österreich-Ungarn für den Teil unter¬
halb des Eisernen Thors keinen andern Rechtstitel zuzuerkennen, als wie es ihn
lediglich von der europäischen Kommission ableiten könnte. Das Gutachten sieht
in dein Londoner Traktat vom 10. März d. I. eine Verletzung der von der Wiener
Kongreßakte aufgestellten Grundsätze und eine Rückkehr zu den alten Zuständen,
wonach die Flußschifffahrt von der Lage und Macht der Uferstaaten abhängig war,
demgemäß vindizirt der Verfasser Rumänien das Recht, in seiner Stellung als
Uferstaat, als Mitglied der europäische" Kommission und als Mitunterzeichner der
Akte vou 1881 an allen die Donauschifffahrt betreffenden Konferenzen Teil zu
nehmen, und bestreitet den Londoner Signatarmächten das Recht, unter Ausschluß
Rumäniens Änderungen an dieser Konvention vorzunehmen. Das Gutachten berührt
zwar auch die Frage, ob die Legitimation der gedachten Mächte nicht in dem
Berliner Vertrag zu finden sei; es leugnet jedoch diese Grundlage des Vorgehens
derselben, und unsrer Ansicht nach liegt hier der schwache Punkt der Ausführung
und der Rechte Rumäniens. Dasselbe hat zwar in blutigem und heldenmütigen
Vcrteidigungskampf seine Unabhängigkeit erstritten, völkerrechtliche Grundlage der¬
selben ist aber der Berliner Vertrag, und dieser hat gleichzeitig von der Regelung
der Douaufrage Besitz ergriffen.

Es soll jedoch hier nicht entschieden werden, ob ein Recht Rumäniens in dein
Londoner Vertrag verletzt ist oder nicht, denn bei Fragen von so hochpolitischer
Bedeutung und bei dem Mangel rechtsverbindlicher Grundsätze haben juristische
Gründe keine Bedeutung. Es darf nicht verkannt werden, daß Österreich, auch
wenn es unterhalb des Eisernen Thores kein Territvrialstaat ist, seit Jahrhunderten
an der Donan Blut und Geld geopfert und sich dadurch einen Rechtstitel auf eine
vorherrschende Stellung an diesem Strom erobert hat. Unmittelbar und mittelbar
hat Österreich auch für die Unabhängigkeit Rumäniens gekämpft, und im großen
und gauzeu ist materiell ja auch Rumänien damit einverstanden, daß die Schiff¬
fahrt auf der Donau nur durch Österreichs Beitritt gefördert werden kann, sodaß
zuletzt die ganze Frage sich in eine Etikettenfrage zuspitzt, für deren alle Teile
befriedigende Lösung sich gewiß ein Ausweg finden wird.



") Rumäniens Uferrechte an der Donau. Ein völkerrechtliches Gutachten von
Dr. Franz von Holtzendorff, Professor in München, Mitglied des völkerrechtlichen In¬
stituts. Leipzig, Duncker und Humblot, 1883. 168 S.
Grenzboten IV. 1333. 21
Notizen.

das junge Königreich hat einen ebenso beredten wie geistreichen Anwalt in Professor
v, Holtzendorff gefunden, der soeben sein von der rumänischen Regierung erfordertes
Gutachten veröffentlicht hat."°) Holtzendorff giebt zunächst eine Übersicht über die Ent¬
wicklung des europäischen Flußschifffahrtsrechtes seit 1815, wobei namentlich die Ver¬
hältnisse an der Donau seit dem Pariser Frieden einer genauen Prüfung unterworfen
werden, Sodann beantwortet er nenn von ihm aufgestellte Dvuaufragen, wobei er
davon ausgeht, daß die Ausführung des Schifffahrtsreglements und die Ausübung
der Flußpolizei auch auf internationalen Strömen jedem Uferstnat kraft seiner Terri-
torialhoheit zusteht; er erachtet es auch vom Standpunkte der Billigkeit für unzu¬
lässig, daß Rumänien unter Mißachtung der Reziprozität dem mächtigen Österreich
gegenüber zurückgesetzt wurde; er findet in der geschichtlichen Entwicklung des Doncm-
schifffahrtsrechtes, daß stets die Einwilligung des Uferstaates die Rechtsbasis selbst
für die europäische Kommission gebildet habe; er erachtet die Gleichheit der Ufer¬
staaten bei der Aufsichts- und Überwachungskonimission auf internationalen Strömen
als eine Konsequenz der vollkommenen Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten
der Uferstaaten und gelangt demgemäß dahin, Österreich-Ungarn für den Teil unter¬
halb des Eisernen Thors keinen andern Rechtstitel zuzuerkennen, als wie es ihn
lediglich von der europäischen Kommission ableiten könnte. Das Gutachten sieht
in dein Londoner Traktat vom 10. März d. I. eine Verletzung der von der Wiener
Kongreßakte aufgestellten Grundsätze und eine Rückkehr zu den alten Zuständen,
wonach die Flußschifffahrt von der Lage und Macht der Uferstaaten abhängig war,
demgemäß vindizirt der Verfasser Rumänien das Recht, in seiner Stellung als
Uferstaat, als Mitglied der europäische» Kommission und als Mitunterzeichner der
Akte vou 1881 an allen die Donauschifffahrt betreffenden Konferenzen Teil zu
nehmen, und bestreitet den Londoner Signatarmächten das Recht, unter Ausschluß
Rumäniens Änderungen an dieser Konvention vorzunehmen. Das Gutachten berührt
zwar auch die Frage, ob die Legitimation der gedachten Mächte nicht in dem
Berliner Vertrag zu finden sei; es leugnet jedoch diese Grundlage des Vorgehens
derselben, und unsrer Ansicht nach liegt hier der schwache Punkt der Ausführung
und der Rechte Rumäniens. Dasselbe hat zwar in blutigem und heldenmütigen
Vcrteidigungskampf seine Unabhängigkeit erstritten, völkerrechtliche Grundlage der¬
selben ist aber der Berliner Vertrag, und dieser hat gleichzeitig von der Regelung
der Douaufrage Besitz ergriffen.

Es soll jedoch hier nicht entschieden werden, ob ein Recht Rumäniens in dein
Londoner Vertrag verletzt ist oder nicht, denn bei Fragen von so hochpolitischer
Bedeutung und bei dem Mangel rechtsverbindlicher Grundsätze haben juristische
Gründe keine Bedeutung. Es darf nicht verkannt werden, daß Österreich, auch
wenn es unterhalb des Eisernen Thores kein Territvrialstaat ist, seit Jahrhunderten
an der Donan Blut und Geld geopfert und sich dadurch einen Rechtstitel auf eine
vorherrschende Stellung an diesem Strom erobert hat. Unmittelbar und mittelbar
hat Österreich auch für die Unabhängigkeit Rumäniens gekämpft, und im großen
und gauzeu ist materiell ja auch Rumänien damit einverstanden, daß die Schiff¬
fahrt auf der Donau nur durch Österreichs Beitritt gefördert werden kann, sodaß
zuletzt die ganze Frage sich in eine Etikettenfrage zuspitzt, für deren alle Teile
befriedigende Lösung sich gewiß ein Ausweg finden wird.



») Rumäniens Uferrechte an der Donau. Ein völkerrechtliches Gutachten von
Dr. Franz von Holtzendorff, Professor in München, Mitglied des völkerrechtlichen In¬
stituts. Leipzig, Duncker und Humblot, 1883. 168 S.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/171>, abgerufen am 27.07.2024.