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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Notizen,

ganze Benehmen von Mutter und Tochter würden ja das Maß jeder Koketterie
überschreiten, wenn du in dieser Art, dich zu behandeln, nicht eine Ermutigung,
den entscheidenden Schritt zu thun, sehen sollst,

Oswald teilte diese Zuversicht uoch nicht, war aber damit einverstanden,
daß Großheim selbst bei seinen Verwandten sich eine stärkere Gewißheit ver¬
schaffen sollte. (Fortsetzung folgt,"




Notizen.
Rumänien und die Londoner Konferenz.

Die Wiener Kongreßakte
von 1315 bestimmte, daß die Mächte, deren Staaten von demselben Strome ge¬
trennt oder durchströmt werden, sich verpflichten, in gemeinschaftlicher Übereinkunft
(oommun ÄLeorä) die Beziehungen der Schifffahrt zu regeln, wobei folgende Grund¬
sätze maßgebend sein sollten: 1. Daß die Schifffahrt auf diesen Strömen mit allen
Ueberströmen vom Anfangspunkte ihrer Schissbarkeit bis zu ihrer Ausmündung in
das Meer (jnsou'a 1a, msr) gänzlich frei und in Bezug ans den Handel niemand
untersagt sein soll; 2. daß zwar jedem Ufcrstaat seine Hoheitsgewalt über das Flu߬
gebiet innerhalb seiner Grenzen verbleibt, die Schifffahrt selbst aber nicht gehemmt
werden soll (daher keine Stapelplätze, kein Zwang zum Umschlag); 3. daß keine
Waarenzölle erhoben werden dürfen; 4. daß die Schifffahrtspolizei für die gemein¬
same Flußstrccke durch gemeinsames Einverständnis zu regeln ist, wobei jedoch dem
Uferstaat die Unterhaltung der Leinpfade und Treppelwege und die Vertiefung
des Flußbettes zufällt.

Diese Grundsätze gelangten nur allmählich und mittelst besondrer Verein¬
barungen, keineswegs vollständig zur Anerkennung. Es darf hingewiesen werden
auf die verschiednen Rheinschifffcchrts- und Elbschifffcchrtsakte, die vom Jahre 1321
an beginnen, namentlich auf die unerquicklichen Verhandlungen wegen des Staber
Zolles, dessen Erhebung das souveräne Hannover rechtswidrig durchsetzte, ferner
auf die Zwistigkeiten wegen der Scheide, auf die Streitigkeiten zwischen England
und Nordamerika wegen des Lorenzstromes, Was die Donau betrifft, so ist erst
durch den Pariser Vertrag von 1856 vereinbart worden, daß in Zukunft die Grund-
sätze der Wiener Kongreßakte auch auf die Donau anwendbar sein sollten, eine
Bestimmung, welche die Zweifel dieser Akte auf jenen großen Strom, dessen letzter
Lauf von souveränen und nicht souveränen Uferstaaten begrenzt wurde, übertrug.
Durch denselben Vertrag wurden zwei Kommissionen eingesetzt, eine europäische,
welche von Fsaktscha an die notwendigen Arbeiten bezeichnen und ausführen lassen
sollte, um die Mündungen der Donau und der angrenzenden Meercsteile schiffbar
herzurichten, sowie eine Kommission der Uferstaaten (mit Einschluß der damaligen
Donaufürsteutümer), welche Schifffahrtsreglements und Strompolizcivorschriften er¬
lassen, die Stromarbeiten ausführen und nach Auflösung der europäischen Kom¬
mission über die Schissbarkeit der Mündungen und angrenzenden Meercsteile wachen
sollte. Diese Uferstaaten vereinigten sich später zu der Douauschifffahrtsakte vom
7. November 1357, welche diese Bestimmungen unter Fortbestehen der ständigen
Kommission ausführte. Durch einen Akt, gezeichnet zu Galatz am 2, November


Notizen,

ganze Benehmen von Mutter und Tochter würden ja das Maß jeder Koketterie
überschreiten, wenn du in dieser Art, dich zu behandeln, nicht eine Ermutigung,
den entscheidenden Schritt zu thun, sehen sollst,

Oswald teilte diese Zuversicht uoch nicht, war aber damit einverstanden,
daß Großheim selbst bei seinen Verwandten sich eine stärkere Gewißheit ver¬
schaffen sollte. (Fortsetzung folgt,»




Notizen.
Rumänien und die Londoner Konferenz.

Die Wiener Kongreßakte
von 1315 bestimmte, daß die Mächte, deren Staaten von demselben Strome ge¬
trennt oder durchströmt werden, sich verpflichten, in gemeinschaftlicher Übereinkunft
(oommun ÄLeorä) die Beziehungen der Schifffahrt zu regeln, wobei folgende Grund¬
sätze maßgebend sein sollten: 1. Daß die Schifffahrt auf diesen Strömen mit allen
Ueberströmen vom Anfangspunkte ihrer Schissbarkeit bis zu ihrer Ausmündung in
das Meer (jnsou'a 1a, msr) gänzlich frei und in Bezug ans den Handel niemand
untersagt sein soll; 2. daß zwar jedem Ufcrstaat seine Hoheitsgewalt über das Flu߬
gebiet innerhalb seiner Grenzen verbleibt, die Schifffahrt selbst aber nicht gehemmt
werden soll (daher keine Stapelplätze, kein Zwang zum Umschlag); 3. daß keine
Waarenzölle erhoben werden dürfen; 4. daß die Schifffahrtspolizei für die gemein¬
same Flußstrccke durch gemeinsames Einverständnis zu regeln ist, wobei jedoch dem
Uferstaat die Unterhaltung der Leinpfade und Treppelwege und die Vertiefung
des Flußbettes zufällt.

Diese Grundsätze gelangten nur allmählich und mittelst besondrer Verein¬
barungen, keineswegs vollständig zur Anerkennung. Es darf hingewiesen werden
auf die verschiednen Rheinschifffcchrts- und Elbschifffcchrtsakte, die vom Jahre 1321
an beginnen, namentlich auf die unerquicklichen Verhandlungen wegen des Staber
Zolles, dessen Erhebung das souveräne Hannover rechtswidrig durchsetzte, ferner
auf die Zwistigkeiten wegen der Scheide, auf die Streitigkeiten zwischen England
und Nordamerika wegen des Lorenzstromes, Was die Donau betrifft, so ist erst
durch den Pariser Vertrag von 1856 vereinbart worden, daß in Zukunft die Grund-
sätze der Wiener Kongreßakte auch auf die Donau anwendbar sein sollten, eine
Bestimmung, welche die Zweifel dieser Akte auf jenen großen Strom, dessen letzter
Lauf von souveränen und nicht souveränen Uferstaaten begrenzt wurde, übertrug.
Durch denselben Vertrag wurden zwei Kommissionen eingesetzt, eine europäische,
welche von Fsaktscha an die notwendigen Arbeiten bezeichnen und ausführen lassen
sollte, um die Mündungen der Donau und der angrenzenden Meercsteile schiffbar
herzurichten, sowie eine Kommission der Uferstaaten (mit Einschluß der damaligen
Donaufürsteutümer), welche Schifffahrtsreglements und Strompolizcivorschriften er¬
lassen, die Stromarbeiten ausführen und nach Auflösung der europäischen Kom¬
mission über die Schissbarkeit der Mündungen und angrenzenden Meercsteile wachen
sollte. Diese Uferstaaten vereinigten sich später zu der Douauschifffahrtsakte vom
7. November 1357, welche diese Bestimmungen unter Fortbestehen der ständigen
Kommission ausführte. Durch einen Akt, gezeichnet zu Galatz am 2, November


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/169>, abgerufen am 13.11.2024.