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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

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Die Höhe der Prozeßkosten.

Werden, daß die Schreiberei um ein bedeutendes dadurch, daß sie nicht mehr
in Ansatz gebracht werden kann, vermindert werde.

Ich glaube kaum, daß man gegen meine Vorschläge den Vorwurf machen
kann, daß sie den Nechtsanwülten, wenn sie sonst ihre Schuldigkeit thun, ihre
Existenz so prekär machen, daß dadurch für die Rechtsprechung ein Nachteil
entstehen könnte. Ich erinnere ausdrücklich daran, daß eine Bestimmung im
§ 96 der Gebührenordnung enthalten ist für ganz besondre Fälle, bei denen es
gestattet ist, daß zwischen der Partei und dem Anwalt eine höhere Vergütung
vertragsweise festgestellt wird, als es die Gebührenordnung bestimmt.

Ich bemerke nun zum Schluß, daß ich es gerade als Rechtsanwalt -- und
ich bin über ein Menschenalter Rechtsanwalt -- für meine Pflicht gehalten
habe, diese ermäßigende Revision der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in
Anregung zu bringen, da ich es für besser für den Rechtsanwaltstand halte, wenn
gerade aus seiner Mitte eine derartige Revision beantragt wird, als wenn von
allen Seiten Anträge kommen, die eine solche Revision bezwecken, oder Be¬
schwerden über die unverhältnismüßige Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte
sich erheben."

Es war ein deutscher Rechtsanwalt, der also redete. Einen dem
Inhalt dieser Rede entsprechenden, die notwendigen Ermäßigungen spezicilisirendeu
Antrag zog der Redner zurück, "nachdem er sich überzeugt, daß die von ihm
beantragte Resolution allseitig im Sinne einer Ermäßigung der Anwalts¬
gebühren aufgefaßt werde."

Diese Verhandlung gab dann wieder den Freunden möglichst hoher Anwalts-
gcbühren Veranlassung, umso lebhafter für dieses Interesse einzutreten. Schon
bei der zweiten Beratung hatte der Abgeordnete Windthorst konstatirt, "daß
die Anwälte in der Provinz Hannover an ihren Einnahmen verloren haben."
(Vergl. oben S. 606.) "Er wolle sich zwar einer Revision der Anwalts-
gebührenordnnng nicht entgegensetzen, aber doch schon heute erklären, daß er
nicht gewillt sei, den Fiskus zu erleichtern auf Kosten der Anwälte und Ge¬
richtsvollzieher; der Fiskus müsse zunächst die Ermäßigungen eintreten lassen."
Bei der dritten Beratung hielt der Abgeordnete Klotz wiederum eine längere
Rede über die Unentbehrlichkeit hoher Anwaltsgebühren. Dagegen bemerkte der
Abgeordnete A. Reichensperger, daß er aus dem Munde gewissenhafter, von ihm
hochgeschätzter Anwälte gehört habe, daß einzelne Sätze füglich einer Revision
unterworfen werden könnten. Schließlich wurde die oben erwähnte Resolution
angenommen. Ganz am Schlüsse beantragte aber der Abgeordnete Windthorst
unversehens uoch eine weitere Resolution, dahin gehend: "Die Erwartung aus¬
zusprechen, daß die Regierungen in nächster Session des Reichstages Vor¬
schlüge machen würden, welche eine durchgreifende Ermäßigung der Gerichts¬
gebühren herbeiführen, als durch die gegenwärtige Gesetzesvorlage gewahrt wird."
Auch diese Resolution wurde ohne alle Diskussion angenommen. Was sollte


Die Höhe der Prozeßkosten.

Werden, daß die Schreiberei um ein bedeutendes dadurch, daß sie nicht mehr
in Ansatz gebracht werden kann, vermindert werde.

Ich glaube kaum, daß man gegen meine Vorschläge den Vorwurf machen
kann, daß sie den Nechtsanwülten, wenn sie sonst ihre Schuldigkeit thun, ihre
Existenz so prekär machen, daß dadurch für die Rechtsprechung ein Nachteil
entstehen könnte. Ich erinnere ausdrücklich daran, daß eine Bestimmung im
§ 96 der Gebührenordnung enthalten ist für ganz besondre Fälle, bei denen es
gestattet ist, daß zwischen der Partei und dem Anwalt eine höhere Vergütung
vertragsweise festgestellt wird, als es die Gebührenordnung bestimmt.

Ich bemerke nun zum Schluß, daß ich es gerade als Rechtsanwalt — und
ich bin über ein Menschenalter Rechtsanwalt — für meine Pflicht gehalten
habe, diese ermäßigende Revision der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in
Anregung zu bringen, da ich es für besser für den Rechtsanwaltstand halte, wenn
gerade aus seiner Mitte eine derartige Revision beantragt wird, als wenn von
allen Seiten Anträge kommen, die eine solche Revision bezwecken, oder Be¬
schwerden über die unverhältnismüßige Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte
sich erheben."

Es war ein deutscher Rechtsanwalt, der also redete. Einen dem
Inhalt dieser Rede entsprechenden, die notwendigen Ermäßigungen spezicilisirendeu
Antrag zog der Redner zurück, „nachdem er sich überzeugt, daß die von ihm
beantragte Resolution allseitig im Sinne einer Ermäßigung der Anwalts¬
gebühren aufgefaßt werde."

Diese Verhandlung gab dann wieder den Freunden möglichst hoher Anwalts-
gcbühren Veranlassung, umso lebhafter für dieses Interesse einzutreten. Schon
bei der zweiten Beratung hatte der Abgeordnete Windthorst konstatirt, „daß
die Anwälte in der Provinz Hannover an ihren Einnahmen verloren haben."
(Vergl. oben S. 606.) „Er wolle sich zwar einer Revision der Anwalts-
gebührenordnnng nicht entgegensetzen, aber doch schon heute erklären, daß er
nicht gewillt sei, den Fiskus zu erleichtern auf Kosten der Anwälte und Ge¬
richtsvollzieher; der Fiskus müsse zunächst die Ermäßigungen eintreten lassen."
Bei der dritten Beratung hielt der Abgeordnete Klotz wiederum eine längere
Rede über die Unentbehrlichkeit hoher Anwaltsgebühren. Dagegen bemerkte der
Abgeordnete A. Reichensperger, daß er aus dem Munde gewissenhafter, von ihm
hochgeschätzter Anwälte gehört habe, daß einzelne Sätze füglich einer Revision
unterworfen werden könnten. Schließlich wurde die oben erwähnte Resolution
angenommen. Ganz am Schlüsse beantragte aber der Abgeordnete Windthorst
unversehens uoch eine weitere Resolution, dahin gehend: „Die Erwartung aus¬
zusprechen, daß die Regierungen in nächster Session des Reichstages Vor¬
schlüge machen würden, welche eine durchgreifende Ermäßigung der Gerichts¬
gebühren herbeiführen, als durch die gegenwärtige Gesetzesvorlage gewahrt wird."
Auch diese Resolution wurde ohne alle Diskussion angenommen. Was sollte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/667>, abgerufen am 08.09.2024.