Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.Die Höhe der Prozeßkosten. dadurch, daß Zuschlage von einem Zehntel bis fünf Zehntel zu diesen einzelnen Bergl. jedoch die Anmerkung aus S. 608,
Die Höhe der Prozeßkosten. dadurch, daß Zuschlage von einem Zehntel bis fünf Zehntel zu diesen einzelnen Bergl. jedoch die Anmerkung aus S. 608,
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Die Höhe der Prozeßkosten.
dadurch, daß Zuschlage von einem Zehntel bis fünf Zehntel zu diesen einzelnen
Sätzen kommen, die Kostenrechnung aufbaut. Es ist also der Z 9 der Rechts-
amvaltstaxe derjenige, welcher zunächst zu revidiren ist. Es stellen sich dann
auch einzelne andre Punkte heraus, die in der Praxis bisher ganz ungemein
drückend befunden worden sind. Namentlich die Anwaltskostenberechnung in den Ali¬
mentenklagen. Während früher diese Art Klagen sehr wenig Kosten verursacht
haben, sind sie jetzt so verteuert worden, daß, wenn es zu einem Prozeß kommt,
schon durch den Prozeß selbst mindestens einige Jahre an Alimenten aufgezehrt
sind. Es ist ferner bei den Privatklngen der Ansatz für die Verhandlungen
vor den Schöffengerichten, ebenso bei der Strafkammer in der Berufungsinstanz,
ein so unverhältnismäßig hoher gegen die geringe Bemühung, die der Anwalt
bei solchen Klagen zu entwickeln hat, daß, wenn eine Beweiserhebung durch
Zeugen hinzukommt, eine solche Verteuerung entsteht, daß derjenige, welcher das
Unglück hat, einen hartnäckigen Gegner einmal beleidigt zu haben und in Strafe
und Kosten verurteilt zu werden, dann geradezu ruinirt werden kann, wenn er
nicht ein reicher Mann ist. Anlangend die Gebühr für Erteilung eines Rates,
so sollten nach § 47 der Gebührenordnung drei Zehntel des Satzes der Proze߬
gebühr in § 9 des Gesetzes zu zahlen sein. Dieser Ansatz hat sich jedoch als
so exorbitant herausgestellt, daß es wenigstens in der Praxis nicht vorkommen
wird, daß der Gebührenbetrng wirklich erhoben werden wird, und ich habe selbst
die Erfahrung gemacht, ebenso ist mir von andern Kollegen versichert worden,
daß die fragliche Bestimmung nur deshalb in der Praxis unschädlich ist, weil
man überhaupt auf Grund dieser Position nicht liquidiren kann, ohne gegen
die Standesehre zu verstoßen. Es würde einen ganz merkwürdigen Eindruck
machen, wenn man jemandem, der einen Anwalt über eine Angelegenheit im
Werte von 16- oder 26 666 Mark gefragt har, eine Liquidation zuschicken würde
für die Kosten einer Unterhaltung, die vielleicht zehn Minuten oder eine Viertel¬
stunde gedauert hat und die sehr bedeutende Summe von 26 resp. 23 Mark
ausmachen würde.*) Endlich sind die Reise- oder Fuhrkosten für die Anwälte,
namentlich die Fuhrkosten auf Landstraßen, nicht die mit Dampfschiffen und
Eisenbahnen, viel zu hoch gegriffen; sie sind gegen die früheren um fast 166 Pro¬
zent erhöht; wenn man sie um die Hälfte erhöht hätte, so würde man als
Anwalt immer noch sehr gut damit auskommen können. Anlangend die Schreib¬
gebühren, so würde es jedenfalls am besten sein, wenn diese ganz beseitigt
werden könnten. Es ist das Unangenehmste, was in einer Liquidation vor¬
kommen kann, wenn erst der Ansatz der Gebühr kommt, das Bauschquantum,
und dann 24 bis 36 Positionen für Schreibgebühr, die dann zusammen summirt
nahe an die Bauschsumme heranreichen. Wenigstens müßte es dahin gebracht
Bergl. jedoch die Anmerkung aus S. 608,
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