Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.lische aus dessen Unannehmbarkeit erklärt worden war, wieder aus dem Gesetz Die Kommission hatte aber auch den Mut gefunden, die Anwnltsgebühren Der Berichterstatter der Kommission, Abgeordneter v. Beaulieu-Marconnay GrettzbvKm III. 1833. W
lische aus dessen Unannehmbarkeit erklärt worden war, wieder aus dem Gesetz Die Kommission hatte aber auch den Mut gefunden, die Anwnltsgebühren Der Berichterstatter der Kommission, Abgeordneter v. Beaulieu-Marconnay GrettzbvKm III. 1833. W
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0665" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/154112"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_2848" prev="#ID_2847"> lische aus dessen Unannehmbarkeit erklärt worden war, wieder aus dem Gesetz<lb/> entfernt.</p><lb/> <p xml:id="ID_2849"> Die Kommission hatte aber auch den Mut gefunden, die Anwnltsgebühren<lb/> mit in Betracht zu ziehen. Sie beantragte eine Resolution: „Die Reichsregiernng<lb/> zu ersuchen, mit der weitergehenden Revision des Gerichtskostengesetzes eine solche<lb/> der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu verbinden."</p><lb/> <p xml:id="ID_2850" next="#ID_2851"> Der Berichterstatter der Kommission, Abgeordneter v. Beaulieu-Marconnay<lb/> (Amtsrichter in der Provinz Hannover), suchte zwar bei seinem Vortrag im<lb/> Reichstage die Bedeutung dieser Resolution dadurch wieder abzuschwächen, daß<lb/> er als Ansicht der Kommission mitteilte, es sei noch garnicht abzusehen, ob<lb/> die Anwaltskvsten eine Erniedrigung vertragen konnten. Dem gegenüber kon-<lb/> statirte der Abgeordnete Dr. Jäger (Rechtsanwalt in Hirschberg bei Schleiz,<lb/> nationalliberal), daß die Resolution von ihm selbst in Verbindung mit dein Ab¬<lb/> geordneten Cuny, und zwar entschieden in dem Sinne einer notwendigen<lb/> Herabsetzung der Anwaltsgebühren, beantragt und in der Kommission<lb/> beschlossen worden sei. Dann fuhr der Redner fort: „Ich bemerke, daß in<lb/> Bezug auf die Höhe der Positionen die Gebühren für die Rechtsanwälte jeden¬<lb/> falls in den größten Kreisen des rechtsuchendeu Publikums die Überzeugung<lb/> stattfindet, daß die Positionen zu hoch gegriffen sind, daß der »Sprung ins<lb/> Schwarze«, von dem man bei dem Gerichtskostengesetz geredet hat, auch bei<lb/> Erlaß der Gebührenordnung für die Rechtsanwälte gemacht worden ist, und<lb/> zwar mit demselben Erfolge wie dort, nämlich, daß er die Kosten des gericht¬<lb/> lichen Verfahrens viel zu sehr erhöht. Das ist umsomehr von Einfluß auf<lb/> die Rechtsprechung, als ja gerade die Anwaltskosten in einem Prozesse, wo beide<lb/> Teile einen Anwalt haben, in sehr vielen Fällen denselben Mann doppelt treffen,<lb/> der die Prozeßkosten zu zahlen hat. Es ist ja richtig, daß die Anwälte so<lb/> gestellt sein sollten, daß sie nicht über Not zu klagen haben, daß sie Einflüssen<lb/> nicht zugänglich sind, welche die Ehre der Anwaltschaft in Schatten stellen<lb/> könnten. Allein es ist nicht notwendig, daß die Gebührensätze so hoch sind,<lb/> daß für ein ganz geringes Penstun von Arbeit eine Bezahlung gewährt wird,<lb/> die in gar keinem Verhältnis zu dieser Arbeit steht. Auf der andern Seite<lb/> aber ist es auch nicht gut, wenn bei Gegenständen, die ganz unbedeutend sind,<lb/> wie die bis zu 50 oder 60 Mark, eine Erhöhung der Gebührensätze stattfindet,<lb/> welche nahe daran streift, das ganze Streitobjekt, namentlich wenn beide Rechts¬<lb/> anwälte dabei ihre Kosten liquidiren, aufzuzehren. Es ist die Erhöhung der<lb/> Gebühren gegen das frühere Verfahren, sogar gegen das frühere altprenßische,<lb/> so bedeutend, daß es wirklich für einen jeden eine große Gefahr ist, einen Prozeß<lb/> anzufangen, wenn er nicht entweder das Armenrecht hat, oder wenn er nicht<lb/> in so guten Vermögensverhältnissen ist, daß es ihm auf ein paar hundert Mark<lb/> nicht ankommt. Die Hauptsache bei einer Revision dieser Art Gesetze wird darin<lb/> liegen, die Bauschsätze selbst um ein bedeutendes zu ermüßigen, auf welche sich</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> GrettzbvKm III. 1833. W</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0665]
lische aus dessen Unannehmbarkeit erklärt worden war, wieder aus dem Gesetz
entfernt.
Die Kommission hatte aber auch den Mut gefunden, die Anwnltsgebühren
mit in Betracht zu ziehen. Sie beantragte eine Resolution: „Die Reichsregiernng
zu ersuchen, mit der weitergehenden Revision des Gerichtskostengesetzes eine solche
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu verbinden."
Der Berichterstatter der Kommission, Abgeordneter v. Beaulieu-Marconnay
(Amtsrichter in der Provinz Hannover), suchte zwar bei seinem Vortrag im
Reichstage die Bedeutung dieser Resolution dadurch wieder abzuschwächen, daß
er als Ansicht der Kommission mitteilte, es sei noch garnicht abzusehen, ob
die Anwaltskvsten eine Erniedrigung vertragen konnten. Dem gegenüber kon-
statirte der Abgeordnete Dr. Jäger (Rechtsanwalt in Hirschberg bei Schleiz,
nationalliberal), daß die Resolution von ihm selbst in Verbindung mit dein Ab¬
geordneten Cuny, und zwar entschieden in dem Sinne einer notwendigen
Herabsetzung der Anwaltsgebühren, beantragt und in der Kommission
beschlossen worden sei. Dann fuhr der Redner fort: „Ich bemerke, daß in
Bezug auf die Höhe der Positionen die Gebühren für die Rechtsanwälte jeden¬
falls in den größten Kreisen des rechtsuchendeu Publikums die Überzeugung
stattfindet, daß die Positionen zu hoch gegriffen sind, daß der »Sprung ins
Schwarze«, von dem man bei dem Gerichtskostengesetz geredet hat, auch bei
Erlaß der Gebührenordnung für die Rechtsanwälte gemacht worden ist, und
zwar mit demselben Erfolge wie dort, nämlich, daß er die Kosten des gericht¬
lichen Verfahrens viel zu sehr erhöht. Das ist umsomehr von Einfluß auf
die Rechtsprechung, als ja gerade die Anwaltskosten in einem Prozesse, wo beide
Teile einen Anwalt haben, in sehr vielen Fällen denselben Mann doppelt treffen,
der die Prozeßkosten zu zahlen hat. Es ist ja richtig, daß die Anwälte so
gestellt sein sollten, daß sie nicht über Not zu klagen haben, daß sie Einflüssen
nicht zugänglich sind, welche die Ehre der Anwaltschaft in Schatten stellen
könnten. Allein es ist nicht notwendig, daß die Gebührensätze so hoch sind,
daß für ein ganz geringes Penstun von Arbeit eine Bezahlung gewährt wird,
die in gar keinem Verhältnis zu dieser Arbeit steht. Auf der andern Seite
aber ist es auch nicht gut, wenn bei Gegenständen, die ganz unbedeutend sind,
wie die bis zu 50 oder 60 Mark, eine Erhöhung der Gebührensätze stattfindet,
welche nahe daran streift, das ganze Streitobjekt, namentlich wenn beide Rechts¬
anwälte dabei ihre Kosten liquidiren, aufzuzehren. Es ist die Erhöhung der
Gebühren gegen das frühere Verfahren, sogar gegen das frühere altprenßische,
so bedeutend, daß es wirklich für einen jeden eine große Gefahr ist, einen Prozeß
anzufangen, wenn er nicht entweder das Armenrecht hat, oder wenn er nicht
in so guten Vermögensverhältnissen ist, daß es ihm auf ein paar hundert Mark
nicht ankommt. Die Hauptsache bei einer Revision dieser Art Gesetze wird darin
liegen, die Bauschsätze selbst um ein bedeutendes zu ermüßigen, auf welche sich
GrettzbvKm III. 1833. W
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