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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

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Die Höhe der Prozeßkosten.

und der Gerichtsvvllziehergebühren in Arbeit sei. Und wirklich wurde ein solcher
kurz darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Entwurf ließ die dem Gerichts-
kvstengesetze zu Grunde liegende Gebührenskala (§ 8 des Gesetzes) unberührt.
Nur einige Gebühren für Nebenhandlungen sollten auf einen geringern Bruch¬
teil der vollen Gebühr herabgesetzt, einige besonders widerwärtige Schreibgebührcu
abgeschafft, endlich auch dem Übermaß einiger Gerichtsvollziehergebühren gesteuert
werden. Bezüglich der letztern konnte die Reichsregierung mit Befriedigung
darauf hinweisen, daß sie selbst ja diese hohen Gebühren nicht gewollt habe,
dieselben vielmehr erst durch die Reichstagskommisfion in das Gesetz gebracht worden
seien. Bei der ersten Beratung dieses Entwurfs (28. April 1881) ertönten wieder
von allen Seiten die Klagen über den "Notstand" der Gerichtskosten, und von
mehreren Rednern wurde der vorgelegte Entwurf als durchaus unzureichend be¬
zeichnet. Dem gegenüber erklärte der Vorstand des Reichsjustizamts, daß eine tiefer
greifende Veränderung der Gerichtskosten erst nach genügender Feststellung der
finanziellen Erträgnisse der Kvstengesetze möglich sein würde, da die Regierungen
die Julräder der Justiz nicht entbehren könnten. Zugleich aber wies er darauf
hin, daß die Beschwernis der Prozeßführenden weit mehr noch, als
in der Höhe der Gerichtskosten, in der Höhe der Anwaltskosten
ihren Grund hätten. Er belegte dies mit einer Reihe von Zahlenangaben,
welche das Haus mit sichtlicher Bewegung entgegennahm. Als über eine dieser
Zahlen das Haus in Erstaunen geriet, fügte er hinzu: "Sie wundern sich, meine
Herren, ja, ich freue mich nur, daß das Haus den damaligen Vorschlägen seiner
Kommission nicht gefolgt ist; sonst würde ich hier statt 336 Mark 384 Mark
zu verlesen gehabt haben. (Hört! Hört!)" Der Staatssekretär zog aus dieser
Darlegung die Folge, daß eine systematische Entbürdung der Recht¬
suchenden von der jetzigen Kostenlast nur unter Heranziehung der
Anwaltsgebühren erfolgen könne. Der darauf folgende Redner, Ab¬
geordneter Payer (Rechtsanwalt in Stuttgart), bemerkte hiergegen: Wie man
wohl behaupten könne, daß die Anwaltsgebühren als eine Belästigung empfunden
würden, da ja hierüber im Publikum gar keine Stimmen aufgetaucht seien, viel¬
mehr alle Beschwerden nur gegen die Gerichtskosten gerichtet seien!

Die Kommission, welcher der Gesetzentwurf überwiesen wurde, war bemüht,
die Abminderung der Gebühren für Nebenhandlungen, die bereits der Ent¬
wurf unternommen, noch auf eine Reihe weiterer Fälle auszudehnen. Die
Regierungen setzten diesem Bemühen auch keinen Widerstand entgegen, und die ver¬
dienstlichen Arbeiten der Kommisston sind hiernach ein Teil des am 29. Juni 1881
verkündeten Gesetzes geworden. Im Plenum stellten die Abgeordneten Payer
und Schröder (Friedberg) den Antrag, auch die Gebührenskala (Z 8 des Gesetzes)
in den ersten elf Klassen herunterzusetzen, sodaß sie zwischen 60 Pfennig und
42 Mark sich bewegen sollte. Der beantragte Zusatz wurde in zweiter Be¬
ratung augenommen, in dritter Beratung jedoch, nachdem vom Regierungs-


Die Höhe der Prozeßkosten.

und der Gerichtsvvllziehergebühren in Arbeit sei. Und wirklich wurde ein solcher
kurz darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Entwurf ließ die dem Gerichts-
kvstengesetze zu Grunde liegende Gebührenskala (§ 8 des Gesetzes) unberührt.
Nur einige Gebühren für Nebenhandlungen sollten auf einen geringern Bruch¬
teil der vollen Gebühr herabgesetzt, einige besonders widerwärtige Schreibgebührcu
abgeschafft, endlich auch dem Übermaß einiger Gerichtsvollziehergebühren gesteuert
werden. Bezüglich der letztern konnte die Reichsregierung mit Befriedigung
darauf hinweisen, daß sie selbst ja diese hohen Gebühren nicht gewollt habe,
dieselben vielmehr erst durch die Reichstagskommisfion in das Gesetz gebracht worden
seien. Bei der ersten Beratung dieses Entwurfs (28. April 1881) ertönten wieder
von allen Seiten die Klagen über den „Notstand" der Gerichtskosten, und von
mehreren Rednern wurde der vorgelegte Entwurf als durchaus unzureichend be¬
zeichnet. Dem gegenüber erklärte der Vorstand des Reichsjustizamts, daß eine tiefer
greifende Veränderung der Gerichtskosten erst nach genügender Feststellung der
finanziellen Erträgnisse der Kvstengesetze möglich sein würde, da die Regierungen
die Julräder der Justiz nicht entbehren könnten. Zugleich aber wies er darauf
hin, daß die Beschwernis der Prozeßführenden weit mehr noch, als
in der Höhe der Gerichtskosten, in der Höhe der Anwaltskosten
ihren Grund hätten. Er belegte dies mit einer Reihe von Zahlenangaben,
welche das Haus mit sichtlicher Bewegung entgegennahm. Als über eine dieser
Zahlen das Haus in Erstaunen geriet, fügte er hinzu: „Sie wundern sich, meine
Herren, ja, ich freue mich nur, daß das Haus den damaligen Vorschlägen seiner
Kommission nicht gefolgt ist; sonst würde ich hier statt 336 Mark 384 Mark
zu verlesen gehabt haben. (Hört! Hört!)" Der Staatssekretär zog aus dieser
Darlegung die Folge, daß eine systematische Entbürdung der Recht¬
suchenden von der jetzigen Kostenlast nur unter Heranziehung der
Anwaltsgebühren erfolgen könne. Der darauf folgende Redner, Ab¬
geordneter Payer (Rechtsanwalt in Stuttgart), bemerkte hiergegen: Wie man
wohl behaupten könne, daß die Anwaltsgebühren als eine Belästigung empfunden
würden, da ja hierüber im Publikum gar keine Stimmen aufgetaucht seien, viel¬
mehr alle Beschwerden nur gegen die Gerichtskosten gerichtet seien!

Die Kommission, welcher der Gesetzentwurf überwiesen wurde, war bemüht,
die Abminderung der Gebühren für Nebenhandlungen, die bereits der Ent¬
wurf unternommen, noch auf eine Reihe weiterer Fälle auszudehnen. Die
Regierungen setzten diesem Bemühen auch keinen Widerstand entgegen, und die ver¬
dienstlichen Arbeiten der Kommisston sind hiernach ein Teil des am 29. Juni 1881
verkündeten Gesetzes geworden. Im Plenum stellten die Abgeordneten Payer
und Schröder (Friedberg) den Antrag, auch die Gebührenskala (Z 8 des Gesetzes)
in den ersten elf Klassen herunterzusetzen, sodaß sie zwischen 60 Pfennig und
42 Mark sich bewegen sollte. Der beantragte Zusatz wurde in zweiter Be¬
ratung augenommen, in dritter Beratung jedoch, nachdem vom Regierungs-


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[0664] Die Höhe der Prozeßkosten. und der Gerichtsvvllziehergebühren in Arbeit sei. Und wirklich wurde ein solcher kurz darauf dem Reichstage vorgelegt. Der Entwurf ließ die dem Gerichts- kvstengesetze zu Grunde liegende Gebührenskala (§ 8 des Gesetzes) unberührt. Nur einige Gebühren für Nebenhandlungen sollten auf einen geringern Bruch¬ teil der vollen Gebühr herabgesetzt, einige besonders widerwärtige Schreibgebührcu abgeschafft, endlich auch dem Übermaß einiger Gerichtsvollziehergebühren gesteuert werden. Bezüglich der letztern konnte die Reichsregierung mit Befriedigung darauf hinweisen, daß sie selbst ja diese hohen Gebühren nicht gewollt habe, dieselben vielmehr erst durch die Reichstagskommisfion in das Gesetz gebracht worden seien. Bei der ersten Beratung dieses Entwurfs (28. April 1881) ertönten wieder von allen Seiten die Klagen über den „Notstand" der Gerichtskosten, und von mehreren Rednern wurde der vorgelegte Entwurf als durchaus unzureichend be¬ zeichnet. Dem gegenüber erklärte der Vorstand des Reichsjustizamts, daß eine tiefer greifende Veränderung der Gerichtskosten erst nach genügender Feststellung der finanziellen Erträgnisse der Kvstengesetze möglich sein würde, da die Regierungen die Julräder der Justiz nicht entbehren könnten. Zugleich aber wies er darauf hin, daß die Beschwernis der Prozeßführenden weit mehr noch, als in der Höhe der Gerichtskosten, in der Höhe der Anwaltskosten ihren Grund hätten. Er belegte dies mit einer Reihe von Zahlenangaben, welche das Haus mit sichtlicher Bewegung entgegennahm. Als über eine dieser Zahlen das Haus in Erstaunen geriet, fügte er hinzu: „Sie wundern sich, meine Herren, ja, ich freue mich nur, daß das Haus den damaligen Vorschlägen seiner Kommission nicht gefolgt ist; sonst würde ich hier statt 336 Mark 384 Mark zu verlesen gehabt haben. (Hört! Hört!)" Der Staatssekretär zog aus dieser Darlegung die Folge, daß eine systematische Entbürdung der Recht¬ suchenden von der jetzigen Kostenlast nur unter Heranziehung der Anwaltsgebühren erfolgen könne. Der darauf folgende Redner, Ab¬ geordneter Payer (Rechtsanwalt in Stuttgart), bemerkte hiergegen: Wie man wohl behaupten könne, daß die Anwaltsgebühren als eine Belästigung empfunden würden, da ja hierüber im Publikum gar keine Stimmen aufgetaucht seien, viel¬ mehr alle Beschwerden nur gegen die Gerichtskosten gerichtet seien! Die Kommission, welcher der Gesetzentwurf überwiesen wurde, war bemüht, die Abminderung der Gebühren für Nebenhandlungen, die bereits der Ent¬ wurf unternommen, noch auf eine Reihe weiterer Fälle auszudehnen. Die Regierungen setzten diesem Bemühen auch keinen Widerstand entgegen, und die ver¬ dienstlichen Arbeiten der Kommisston sind hiernach ein Teil des am 29. Juni 1881 verkündeten Gesetzes geworden. Im Plenum stellten die Abgeordneten Payer und Schröder (Friedberg) den Antrag, auch die Gebührenskala (Z 8 des Gesetzes) in den ersten elf Klassen herunterzusetzen, sodaß sie zwischen 60 Pfennig und 42 Mark sich bewegen sollte. Der beantragte Zusatz wurde in zweiter Be¬ ratung augenommen, in dritter Beratung jedoch, nachdem vom Regierungs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/664>, abgerufen am 08.09.2024.